Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 139 Teilnichtigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund2.262 Entscheidungen

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 138 § 140