Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 139 Teilnichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Wird zitiert von 2.349 Entscheidungen zu § 139 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 – 5 U 90/11 - 17
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 26 Sch 7/19Zitiert von 9
- LAG Hamm, 25.09.2012 – 14 Sa 280/12Zitiert von 6
- LAG Hamm, 11.10.2011 – 14 Sa 543/11Profifußball - Freistellung eines Cheftrainers - AGB-Kontrolle von Vergütungskürzungsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Celle, 04.08.2005 – 7 W 20/05 (L)
- OLG Hamm, 17.08.2022 – 30 U 319/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2026 – VIII ZR 104/25Mietpreisbremse: Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 556f Satz 1 BGB bei Umwandlung gewerblich genutzter Räume in Wohnraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 31.07.2026 – 1 N 21.2984Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25Gesamtunwirksamkeit und Vertragsfortführung bei unwirksamen AGB-Klauseln
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.