Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 139 Teilnichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Wird zitiert von 2.262 Entscheidungen zu § 139 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 – 5 U 90/11 - 17
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 26 Sch 7/19Zitiert von 9
- LAG Hamm, 25.09.2012 – 14 Sa 280/12Zitiert von 6
- LAG Hamm, 11.10.2011 – 14 Sa 543/11Profifußball - Freistellung eines Cheftrainers - AGB-Kontrolle von Vergütungskürzungsklauseln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Celle, 04.08.2005 – 7 W 20/05 (L)
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 – 11 U 35/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25Gesamtunwirksamkeit und Vertragsfortführung bei unwirksamen AGB-Klauseln
- BVerwG, 09.07.2026 – 4 B 17.25Luftverkehrsrecht: Beginn der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 LuftVG; keine Anwendung des Berücksichtigungsgebots nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.07.2026 – 4 B 16.25Luftverkehrsrecht: Durchführungsbeginn eines planfestgestellten Gesamtvorhabens; keine Anwendung des Berücksichtigungsgebots nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG bei der Feststellung nach § 9 Abs. 3 LuftVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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