§ 39 Vertrauensschaden
Stand: 10.06.2019
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 39 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.06.2009 – 2 C 478/07Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Festsetzung einer privaten Grünfläche zum Ausschluss der Bebaubarkeit im Innenbereich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Hamm, 21.09.2006 – 16 U (Baul.) 5/06
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
- VG Magdeburg, 25.09.2012 – 9 B 120/12Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2004 – III ZR 25/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 – 2 K 125/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.05.2026 – 1 K 3733/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
- OVG NRW, 20.01.2026 – 10 D 92/25.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 39 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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