§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Stand: 30.10.2025
Wird zitiert von 4.474
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 – 3 S 324/08Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 – 8 S 949/19Zitiert von 17
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 – 2 K 106/22Zitiert von 6
- OVG Saarland, 11.11.2010 – 2 A 29/10Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 15 A 887/24
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 7.26Regionalplanung für Windenergie: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 4.26Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend Festlegungen zur Windenergie in einem Regionalplan KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-1 (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-2 (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-3 (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-4 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-5 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-6 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-7 (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-8 (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.