Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-2 (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-3 (3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-4 (4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-5 (5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/47#abs-6 (6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Wird zitiert von 6.067 Entscheidungen zu § 47 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2024 – 5 BN 2/23Unzulässige Normenkontrolle einer Landesverordnung; GerichtsbarkeitsklauselZitiert von 4
- BVerwG, 24.05.2024 – 5 BN 1/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 2 K 51/19Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 21.10.2020 – 1 KN 19/19
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2013 – 8 S 2145/12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 – OVG 10 S 16.15Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Landesentwicklungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.09.2026 – 3 BN 5.25Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Normenkontrolle gegen ein außer Kraft getretenes Verbot von Reisen an den Zweitwohnsitz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 10.09.2026 – 2 D 218/23.NENormenkontrolle gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Auswirkung von Mängeln des Ursprungsplans auf den Änderungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NEUnwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers bei der Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 47 Abs. 2a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3316)
BGBl. 2006 I S. 3316
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. I S. 3987
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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02.08.1993 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 1442)
BGBl. 1993 I S. 1442
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.