Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 30.03.2026 – 1 B 189/25
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Az.: 1 B 189/25 des prozessbevollmächtigt:
die prozessbevollmächtigt:
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Normenkontrollsache – Antragsteller – – Antragsgegnerin – gegen wegen Unwirksamkeit der Ergänzungssatzung „A....straße“ für das Gebiet der Stadt ........... hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO 2
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 30. März 2026
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) gegen die Ergänzungssatzung „A....straße“ der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2024 ist unzulässig.
I. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 19. Juni 2024 die Ergänzungssatzung „A....straße“ beschlossen. Das über die A....straße erschlossene Plangebiet der Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) umfasst die Flurstücke F1..., F2..., F3..., F4...., F5..., F6..., F7... und F8.... der Gemarkung ............ mit einer Gesamtfläche von 2.017 m². Es grenzt im Norden an Grünflächen mit anschließender landwirtschaftlich genutzter Fläche, im Osten an ein Wohngrundstück, im Süden an ein Einkaufs- und Dienstleistungszentrum (T.........) und im Westen an ein Wohngrundstück mit teilweiser gewerblicher Nutzung. Der Antragsteller ist Eigentümer des nördlich an das Plangebiet angrenzenden unbebauten Flurstücks F9. der Gemarkung ..........., welches er als Streuobstwiese mit Apfelbäumen und zur Bienenhaltung nutzt.
3 Gegenwärtig handelt es sich beim Plangebiet um eine gärtnerisch genutzte Grünfläche (Wiese). Für die im Plangebiet vorgesehenen drei Baufelder enthält die Ergänzungssatzung textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), mit denen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,45 und eine Traufhöhe von 7,5 m über der durchschnittlichen vorhandenen Geländeoberfläche des jeweiligen Baugrundstückes festgesetzt werden. Die Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) wird gemäß § 22 BauNVO als offene Bauweise, Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, festgesetzt. Des Weiteren enthält die Satzung Festsetzungen für Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (§ 9 Abs. 1 3 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) sowie eine Zuordnungsfestsetzung zum Ausgleich außerhalb des Plangebietes (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB i. V. m. § 135a und b BauGB).
4 Die Ergänzungssatzung wurde am 31. Juli 2024 im Amtsblatt der Stadt ........... mit folgendem Hinweis bekanntgemacht:
„Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass - eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“
5 Am 3. Juni 2025 hat der Antragsteller gegen die Ergänzungssatzung einen Normenkontrollantrag - 1 C 31/25 - gestellt, den er zunächst nicht inhaltlich begründet hat. Nach Erinnerung hat er die von ihm angekündigte ausführliche Antragsbegründung am 28. August 2025 übersandt.
6 Bereits zuvor am 18. August 2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er macht darin u. a. geltend, dass ihm ein Zuwarten nicht zugemutet werden könne. Es sei bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der Satzung erteilt und auf einem Baugrundstück mit Bauaktivitäten begonnen worden. Seine Antragsbefugnis leite sich aus einer Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB ab. Im Rahmen des § 34 Abs. 4 BauGB könne er als nicht unmittelbar betroffener Dritter eine Verletzung des Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Sein Interesse, die benachbarten Flurstücke freizuhalten, sei abwägungserheblich, weil die Ergänzungssatzung nicht nur eine Bebauung überhaupt, sondern auch eine Nutzung ermögliche, die ihn in nicht unbedeutender Weise beeinträchtige. Es bestehe die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auf den Flurstücken im Satzungsgebiet über den bisherigen Rahmen hinausgehende Nutzungen möglich werden, die ihn in nicht unbedeutender Weise beeinträchtigten. Dies betreffe insbesondere die Art der baulichen Nutzung. Der Satzungsgeber erachte auch eine gewerbliche Ansiedlung für möglich. Während bisher die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet gälten, seien künftig die höheren Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet heranzuziehen. Der Einbezug der angrenzenden Flächen in den Innenbereich schaffe ohne zusätzliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Konflikte, die zu Lasten des Antragstellers ungelöst blieben. Bisher entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen allgemeinen Wohngebiet; das Einkaufs- und Dienstleistungszentrum liege auf beplantem Gebiet und nehme an dieser Betrachtung nicht teil, zumindest müsse es als Fremdkörper außer Betracht bleiben. Die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit werde auch dadurch überschritten, dass die Ergänzungssatzung durch die Baugrenzen eine sehr große überbaubare Grundstücksfläche festsetze. Aufgrund der Baudichte und der zulässigen Traufhöhe von 7,5 m bestehe für sein bisher „beidseitig an den 4 Außenbereich“ grenzendes und nur knapp 10 m breites Grundstück die Gefahr einer erheblichen Verschattung, wobei die Innenstadtlage erst durch die Ergänzungssatzung hergestellt werde. Der Antragsteller fürchte um seine Obstbäume, die Nutzung seiner Imkerei und seine solitär stehende mindestens 50-jährige Traubeneiche mit einem Stammumfang von 2,5 m, deren Kronenbereich mittig in das östlich gelegene Baufeld (Flurstück F1...) hineinrage. Darüber hinaus verletze die Ergänzungssatzung möglicherweise sein Grundeigentum (Art. 14 GG, Art. 31 SächsVerf). Mangels Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung komme der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch über § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, welcher ihm als unmittelbar an das Satzungsgebiet angrenzendem Grundstückseigentümer die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag vermittle.
7 Der Antrag sei auch begründet. Die angegriffene Satzung sei offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung lägen nicht vor. Das Abwägungsgebot sei verletzt. Der Verzicht auf die Erstellung eines Umweltberichts sei - vergleichbar zum ehemaligen § 13b BauGB - mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Satzung beeinträchtige ihn in unzulässiger Weise. Sie führe dazu, dass sich die Prägung der näheren Umgebung von einem allgemeinen Wohngebiet in ein Mischgebiet mit höheren Immissionswerten entwickle. Es werde eine im allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung ermöglicht. Außerdem bestehe eine Vorbildwirkung für etwaige künftige Vorhaben im Quartier. Dies sei in der Abwägung unberücksichtigt geblieben, obwohl es sich hätte aufdrängen müssen. Sein Grundstück werde durch die Ergänzungssatzung zudem durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung überproportional belastet. Die besondere Lage seines Grundstücks am Ortsrand sei bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben. Es werde in weiten Teilen und ungewöhnlich lange verschattet, was zu „unberechenbaren Folgen“ für seine Streuobstwiese und den weiteren Aufwuchs führe. Seine Traubeneiche rage mittig in das am östlichen Ende geplante Baufeld hinein. Die artenschutzrechtliche Betroffenheitsabschätzung vom 10. November 2023 gehe auf sein Flurstück F9. nicht ein. Weder die Strukturen der „prachtvollen Eiche“ noch ein möglicher Einfluss auf die reich strukturierte Fläche seien untersucht worden, obgleich die geplante Bebauung im Satzungsgebiet den Lebensraum erheblich beeinflussen könne. Auch eine „mögliche Biotopeigenschaft des Baumes“ sei nicht überprüft worden. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den unbeplanten Innenbereich nahezu ausschließlich am angrenzenden Einkaufs- und Dienstleistungszentrum „T.........“ orientiert, welches bauliche Dimensionen aufweise, die im Quartier ihres Gleichen suchten. Die Ergänzungssatzung sei von der Ermächtigungsgrundlage (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB) nicht gedeckt. Die einbezogenen Flächen wiesen nicht die entsprechende Vorprägung auf. Die Satzung rufe bodenrechtliche Spannungen hervor und verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Die Aufstellung im vereinfachten Verfahren - ohne Umweltprüfung - sei unionsrechtswidrig. Die Ergänzungssatzung bediene vor allem private Partikularinteressen, ohne städtebauliche und nachbarliche Belange ausreichend in den Blick 5 zu nehmen. Der Antragsteller habe bis zur Aufnahme der baulichen Aktivitäten am 28. Juli 2025 keine Kenntnis von einer bereits bestehenden Baugenehmigung vom 24. Oktober 2024 erlangt, gegen die er am 29. Juli 2025 Widerspruch erhoben habe. Im einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig habe er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs „wiederherzustellen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu treffen“ (Az. 4 L 793/25).
8 Der Antragsteller beantragt, die Ergänzungssatzung „A....straße“ für das Gebiet der Stadt ..........., Flurflächen F1..., F2..., F3..., F4...., F5..., F6..., F7... sowie F8.... der Gemarkung ........... der Stadt ........... vom 29. April 2024, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 16/2024 vom 31. Juli 2024, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
9 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
10 Die Antragsgegnerin, die die angegriffene Satzung verteidigt, hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung keine anderweitigen Rügen wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung bezüglich der angegriffenen Satzung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden.
11 Sie erachtet den Antrag als unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragbefugnis. Soweit er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend mache, habe er Abwägungsmängel erstmals mit dem Normenkontrolleilantrag vom 18. August 2025 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB, über die die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung belehrt habe, gerügt. Auch von dritter Seite seien binnen Jahresfrist keine Rügen erhoben worden. Die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten beachtlichen Mängel seien unbeachtlich geworden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorgangs seien von vornherein unbeachtlich. Einen Fehler im Abwägungsergebnis habe er schon nicht dargelegt. Die von ihm vorgebrachten Abwägungsbelange seien nicht erheblich, keinesfalls aber hätten diese mit einem so großen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass die Abwägung schlechterdings nicht zu demselben Ergebnis hätte führen können.
12 In seinen Schriftsätzen vom 2. Oktober 2025 und vom 10. November 2025 ergänzt der Antragsteller im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zur fehlenden Antragsbefugnis, dass sein Antrag zulässig sei. Da die Satzung nichtig sei, komme es auf die Planerhaltungsvorschriften nicht an. Dies gelte auch, soweit er sich auf sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum und die Verletzung des Abwägungsgebots berufe. Die durch die massive Beschattung verursachte Betroffenheit sei fehlerhaft abgewogen worden. Die geltend gemachten Abwägungsmängel unterfielen nicht dem § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Es handele sich um einen Fehler im Abwägungsergebnis.
Indem die Antragsgegnerin die Frage der 6 Eigentumsbeeinträchtigung (u. a. die massive Verschattung seines Grundstücks) bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeit als „eigenes Problem“ des Antragstellers abgewogen habe, zeige sich ein grundlegendes Fehlverständnis des Gebots der Konfliktbewältigung. Sie habe die Belange des Antragstellers nicht „weggewogen“, sondern als schlicht irrelevant angesehen. Dieser zentrale Verstoß gegen Vorschriften des materiellen Rechts wirke sich auf das Abwägungsergebnis aus. § 215 BauGB könne bei einem derart massiven Verstoß, der zu einer schweren Unausgewogenheit der Planung führe, aufgrund rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zur Unbeachtlichkeit derartiger Verstöße führen. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2019 - 4 BN 66.09 - komme es bei der Frage der Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die Verletzung des Abwägungsgebots nach den „Planerhaltungsvorschriften“ beachtlich wäre. Dem sei zuzustimmen, weil es sich bei der Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handele. Festsetzungen eines Bebauungsplans könnten einen Antragsteller auch dann in eigenen Rechten verletzen, wenn diese unbeachtlich sein könnten. Die Prüfung der Unbeachtlichkeit folge auf die Prüfung des Rechtsverstoßes, nicht umgekehrt. Wegen der objektiven Rechtskontrolle könne eine Unwirksamkeit weiterhin auch aus anderen Rechtsverletzungen folgen. Dagegen komme es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags allein darauf an, ob die Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheine. Die Frage, ob eine Rechtsverletzung wegen der Planerhaltungsvorschriften beachtlich sei, spiele für die Zulässigkeit keine Rolle. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Ausführungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrags. In Bezug auf den fehlenden Umweltbericht wirke sich der „komplette Ausfall abwägungserheblicher Belange“ zwingend auf das Abwägungsergebnis aus; die gebotene Konfliktbewältigung habe nicht stattgefunden.
13 Den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung vom 19. August 2025 hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2025 abgelehnt.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Normenkontrollverfahren - 1 C 31/25 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
16 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier bereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
17 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag - 1 C 31/25 - richtet sich gegen die am 19. Juni 2024 von der Antragsgegnerin beschlossene Ergänzungssatzung „A....straße“. Der am 3. Juni 2025 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollantrag wahrt zwar die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung im Amtsblatt am 31. Juli 2024 in Lauf gesetzt wurde. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. Auf der Grundlage seines Antragsvorbringens ist nicht - mehr - ersichtlich, dass er durch die angegriffene Satzung möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird.
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dafür reicht es aus, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur gerichtlichen Prüfung gestellten Rechtssätze oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30 m. w. N.; NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 43).
19 Ist der Antragsteller durch einen Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 30. April 2004 a. a. O.; Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; Beschl. v. 2. März 2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. 8 v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris Rn. 93; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Die Prüfung, ob ein abwägungserheblicher privater Belang vorliegt, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Eine Beweisaufnahme zur Klärung etwaiger streitiger Fragen in diesem Zusammenhang hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Normenkontrollsenat zugrunde legt, grundsätzlich nicht zu erfolgen.
Unter welchen Voraussetzungen durch einen Bebauungsplan bewirkte Veränderungen ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück so stark berühren, dass das Interesse des Eigentümers, von diesen Veränderungen verschont zu bleiben, ein abwägungserhebliches Gewicht erlangt, hängt grundsätzlich von einer Würdigung des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschl. v. 22. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 11. November 2015 - 4 BN 39.15 -, juris Rn. 3; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Darlegungspflichtig ist der Antragsteller. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen nicht aus. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist jedoch nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BayVGH, Beschl. v. 15. Juli 2025 - 1 N 21.1464 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
20 Dies gilt entsprechend, soweit ein Plannachbar - wie hier - eine Ergänzungssatzung angreift. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/2996 S. 67). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- 9 und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 15).
21 Auch nach § 214 BauGB unbeachtliche Abwägungsmängel können eine Antragsbefugnis begründen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, juris Rn. 20; hierzu Anmerkung Gatz, jurisPR-BVerwG 12/2010 Anm. 6; Giesberts, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026 § 47 Rn. 40 m. w. N.; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 47 Rn. 42). Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen; der gegen den Bebauungsplan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich auch nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, juris Rn. 20 m. w. N. zu § 47 VwGO a. F.). Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2010, a. a. O.).
22 Anders als der Antragsteller vermag der Senat dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 - (Rn. 20) nicht zu entnehmen, dass bei der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB außer Betracht bleiben müsste. Denn das Bundesverwaltungsgericht bezog sich allein auf die im dortigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, „ob bei der Prüfung einer auf die Verletzung des Rechts auf Abwägung der eigenen Belange gestützten Antragsbefugnis die Ergebnisrelevanz des Mangels im Sinne der Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist“ (Rn. 19), ohne auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB einzugehen (vgl. auch Anmerkung Gatz, jurisPR- BVerwG 12/2010 Anm. 6 unter der Überschrift „Kein Einfluss des § 214 BauGB auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO“).
23 Da die Geltendmachung einer Rechtsverletzung die konkrete und substantiierte Darlegung der Möglichkeit, dass die angegriffene Norm an einem für ihre Rechtsgültigkeit beachtlichen Fehler leidet und der Antragsteller dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird, erfordert, bedarf es eines Vortrags des Antragstellers, der den Anforderungen des § 215 Abs. 1 10 BauGB genügt (BayVGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - 26 N 96.2963 -, juris Rn. 24; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 205). Ist es danach offensichtlich, dass der geltend gemachte Fehler nach § 215 BauGB unbeachtlich ist, scheidet eine Antragsbefugnis aus (Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 205 unter Hinweis auf Sauthoff, BauR 1997, 721, 740). Die Antragsbefugnis kann nicht (mehr) auf einen Belang gestützt werden, wenn die geltend gemachten Fehler allein den Abwägungsvorgang betreffen und aufgrund einer nicht fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwischenzeitlich jedenfalls unbeachtlich geworden sind (OVG NRW, Urt. v. 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris Leitsatz 2, Rn. 36). Nichts anderes gilt für Rügen, die § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB unterfallen.
2. Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller nicht - mehr - geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung seiner Belange als Nachbar die Rechtswidrigkeit der Ergänzungssatzung begründen könnte.
a) Soweit die von ihm geltend gemachten Fehler eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie den Abwägungsvorgang betreffen, sind sie aufgrund nicht fristgerechter Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB zwischenzeitlich offensichtlich unbeachtlich geworden.
26 Rechtsverletzungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügeobliegenheit gilt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkrafttreten der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
27 Vorliegend endete die durch die Bekanntmachung der Satzung unter zutreffender Belehrung nach §§ 214, 215 BauGB am 31. Juli 2024 in Lauf gesetzte Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB mit Ablauf des 31. Juli 2025, ohne dass bis dahin gegenüber der Antragsgegnerin entsprechende Rügen erhoben wurden. Der Antragsteller, der in seinem Normenkontrollantrag vom 3. Juni 2025 zur Begründung lediglich die angegriffene Satzung umrissen, auf sein Eigentum am angrenzenden Flurstück verwiesen und eine ausführliche Antragsbegründung angekündigt hatte, hat seine gegen die Ergänzungssatzung gerichteten Rügen dagegen erstmals nach Fristablauf mit dem vorliegenden Normenkontroll-Eilantrag vom 18. August 2025 erhoben, den der Senat der Antragsgegnerin noch am selben Tag zugestellt hat (Empfangsbekenntnis vom 18. August 2025). Die Nachfrage des Senats bei der Antragsgegnerin hat ergeben, dass nach nochmaliger Prüfung keine anderweitigen Rügen wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung bezüglich der angegriffenen Satzung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden. Zur Wahrung der Frist ungeeignet sind 11 die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Rügeschreiben des Antragstellers, weil die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB erst mit der Bekanntmachung der Satzung beginnt.
b) Soweit sich der Antragsteller in seinen nachfolgenden Schriftsätzen vom 2. Oktober 2025 und vom 10. November 2025 ergänzend auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis beruft, erweist sich sein Vorbringen zum Bestehen eines solchen Ewigkeitsmangels als nicht belastbar.
29 Rechtlich ist ein Abwägungsergebnis nur dann zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28; SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 62; NK-Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4.13 -, juris Rn. 109; NK-Urt. v. 6. November 2025 - 1 C 4/10 -, Rn. 36 bis 38, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In einem solchen Fall sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der planenden Gemeinde unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel überschritten, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 62). Dabei ist selbst ein vollständiger Abwägungsausfall ein Mangel im Abwägungsvorgang. Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. November 2025, a. a. O., Rn. 37).
30 Hier erweisen sich die Darlegungen des Antragstellers zum Bestehen eines fehlerhaften Abwägungsergebnis offensichtlich als nicht belastbar. Weder bezogen auf die Verschattung seines Grundstücks noch in Bezug auf das „potentielle Umschlagen eines allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet“ noch in Bezug auf eine höhere Lärmexposition vermag der Senat anhand der Darlegungen des Antragstellers zu erkennen, dass eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte. Eine rechtsfehlerfreie Einbeziehung des Satzungsgebiets in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil unter Festsetzung der konkreten Baufenster und Traufhöhen scheidet nämlich nicht unter jedem denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt aus. Sowohl das im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbebaute Satzungsgebiet als auch das unbebaute Grundstück des Antragstellers zählen bislang zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Einen nachbarlichen Anspruch auf Beibehaltung des Außenbereichs gibt es nicht. Im Außenbereich muss ein Grundstückseigentümer insbesondere auch mit der Ansiedlung von privilegierten Außenbereichsvorhaben rechnen, welche ebenfalls eine erhebliche Verschattung bewirken können. Einem befürchteten Umschlagen des Gebietscharakters steht schon entgegen, dass die angegriffene Ergänzungssatzung selbst keine Festsetzungen zur Art der 12 baulichen Nutzung trifft. Das Interesse an der Erhaltung der Außenbereichslage ist im Übrigen schon dem Grunde nach nicht i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO benachteiligungsfähig (Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 237). Das Vorbringen des Antragstellers zu einem erhöhten Lärmkonflikt ist schon deswegen unergiebig, weil es sich bei seinem Grundstück um eine Außenbereichsfläche handelt, für die die TA Lärm keine Immissionsrichtwerte vorsieht. Nr. 6.1 TA Lärm bestimmt nur für die dort genannten Gebietstypen Immissionsrichtwerte, Nr. 6.7 TA Lärm regelt Gemengelagen. Für den Außenbereich, der keine eigene Gebietskategorie bildet, sieht die TA Lärm dagegen keine Immissionsrichtwerte vor (Senatsbeschl. v. 19. April 2023 - 1 B 298/22 - , juris Rn. 37). Warum die geltend gemachte Verschattung und eine Änderung des Gebietscharakters der näheren Umgebung so gravierend sein sollen, dass die Belange des Antragstellers einer Einbeziehung des Satzungsgebiets in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil auch in Ansehung der festgesetzten Baugrenzen und Traufhöhe von vornherein entgegenstehen, zeigt der Antragsteller nicht auf. Er nutzt sein unbebautes Grundstück als Streuobstwiese mit Apfelbäumen und zur Bienenhaltung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Nutzung über eine bloße Beeinträchtigung und Erschwernisse hinaus künftig aufgrund der Ergänzungssatzung unmöglich würde und sich deshalb gegenüber dem Interesse an einer Bebauung des Satzungsgebiets zwingend durchsetzen müsste.
c) Anders als der Eigentümer eines im des Plangebiet gelegenen Grundstücks, dessen Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten daraus folgt, dass es sich bei den sein Grundstück betreffenden Festsetzungen um eine rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, kann der Antragsteller als sog. Plannachbar seine Antragsbefugnis nicht aus Art. 14 GG, Art. 31 SächsVerf, sondern allein aus einer Verletzung des Abwägungsgebots ableiten (vgl. Wysk, a. a. O., § 47 Rn. 39).
3. Angesichts der fehlenden Antragsbefugnis wird der Senat auch im anhängigen Hauptsacheverfahren - 1 C 31/25 - die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu prüfen haben. Im Falle einer Unzulässigkeit des dortigen Normenkontrollantrags kommt dabei auch eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG, wobei der Normenkontrollsenat den in der Antragsschrift angegebenen Wert zugrunde legt, der nach den Umständen des Falls angemessen erscheint.
35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Meng Kober 13 Gretschel Frenzel Dr. Hoentzsch