Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 31 Fristen und Termine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-1 (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-2 (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-3 (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-4 (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-5 (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-6 (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/31#abs-7 (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Wird zitiert von 262 Entscheidungen zu § 31 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.04.2025 – 4 LA 82/23Zitiert von 6
- BGH, 13.12.2016 – EnVR 34/15Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte mittels des physikalischen Pfades; Bestimmung einer Anzeigefrist in der Festlegung der Bundesnetzagentur für individuelle Netzentgeltvereinbarungen - Festlegung individueller Netzentgelte
- OLG Düsseldorf, 23.06.2021 – 3 Kart 228/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 29.10.2021 – 12 K 279.18
- OVG Niedersachsen, 01.06.2021 – 10 LB 96/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 – 3 Kart 779/19 (V)
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- VG Gelsenkirchen, 18.02.2026 – 7 L 1/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.