§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.057
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Nach Gewicht
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2020 – 2 K 101/18
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 – 3 S 1523/16Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 K 68/18Zitiert von 3
- OVG Saarland, 10.02.2026 – 2 C 175/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 15 A 887/24
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/10#abs-1 (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/10#abs-2 (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/10#abs-3 (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.