Rechtsprechung / OLG Schleswig / 2025

OLG Schleswig Urteil vom 25.06.2025 – 12 U 67/24

ECLI:DE:OLGSH:2025:0625.12U67.24.00

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27.09.2024, Az. 12 O 158/23 (2), abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 742.573,53 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Planungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Sanierung der Außenfassade und der Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems an der Wohnungseigentumsanlage der Klägerin in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_2

Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahr 2008 auf Grundlage seines Angebots vom 23.06.2008 mit der Betreuung der Sanierung der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S. Straße 6a/b in F. (Anlage K6, Kläger LG). Mit der Ausführung der handwerklichen Arbeiten beauftragte die Klägerin die Firma Bauunternehmen L. aus H..

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_3

Die Fassadenarbeiten wurden im Jahr 2008 abgeschlossen. Eine Abnahme dieser Arbeiten erfolgte am 26.03.2009. Bei der Abnahme wurden verschiedene Mängel festgehalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_4

Der Beklagte erstellte unter dem 29.06.2009 seine Schlussrechnung (Anlage K 36, Bl. 200 der Akte), die von der Klägerin am 12.08.2009 bezahlt wurde. Am 18.08.2010 wurde die Liquidation der Firma Bauunternehmen L. in Folge eines Insolvenzverfahrens im Handelsregister eingetragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_5

Im Jahr 2015 stellte die Klägerin einen Wasseraustritt an der Fassade fest und zeigte diese dem Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 an (Anlage K1, Kläger LG). Sie beauftragte vorgerichtlich eine Untersuchung der Feuchtigkeit im Bereich des Wärmedämmverbundsystems, wofür Aufwendungen in Höhe von 37.473,53 € entstanden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_6

Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, das vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 (Beiakte) geführt wurde. Dort erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. H. unter dem Briefkopf der H. GmbH schriftliche Gutachten vom 11.04.2019, 11.12.2019, 31.07.2020 sowie 09.06.2021. Ferner erläuterte der Sachverständige sein Gutachten in den mündlichen Verhandlungen vom 09.05.2022 (Beiakte Bl. 443 ff.) und 21.06.2022 (Beiakte Bl. 464 ff.). Der Sachverständige äußerte sich zu Mängeln wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, eines nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtels der Riemchenklinkerfassade sowie eines nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschlusses (vgl. hierzu Gutachten vom 11.04.2019 samt Ergänzungsgutachten, LG grüne Mappe).

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Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_7

Der Beklagte habe nach dem Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrages die Bauleitung, Bauüberwachung, Abnahmen und Durchführung von Zwischenprüfungen für z.B. die Vernadelung oder Verdübelung der Wärmedämmung geschuldet. Er habe seine Pflichten in einen Schadensersatzanspruch begründender Weise verletzt. Im Hinblick auf die unzureichende Verklebung der Dämmplatten liege eine Pflichtverletzung in Form eines Bauüberwachungsfehlers des Beklagten vor. Die Einbaumängel an den Außenfensterbänken beruhten ebenfalls auf Pflichtverletzungen des Beklagten. Dieser habe keinerlei objektspezifische Detailausführungsplanung und keine darauf basierende Leistungsbeschreibung erstellt. Zu diesem Planungsfehler trete dann noch eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten in Form eines Bauüberwachungsfehlers hinzu, weil der Beklagte im Rahmen der übernommenen Bauüberwachung grundsätzlich zu überprüfen gehabt hätte, ob der Einbau der Fensterbänke herstellerkonform erfolgt sei. Die zu hohe Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels der Riemchenklinkerfassade sei ebenfalls auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Denn dieser habe im Rahmen der vertraglich übernommenen Bau- bzw. Objektüberwachung nicht geprüft, ob bei der Ausführung der Arbeiten Schutzmaßnahmen gegen die Witterungsbedingungen ergriffen werden müssten. Darüber hinaus hätte der Beklagte bei der Abnahme der Werkleistungen die Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels überprüfen müssen. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe schließlich darin, dass er im Zuge des vertraglich übernommenen Leistungsbildes der Ausführungsplanung keinen Dachanschluss geplant habe, der den anerkannten Regeln der Technik entspreche, sondern stattdessen eine Sonderkonstruktion gewählt habe, deren Schlagregendichtheit nicht nachgewiesen sei. Auch hier trete neben den Planungsfehler noch ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten als weitere Pflichtverletzung hinzu. Denn ihm hätte im Rahmen der Bauüberwachung auffallen müssen, dass der Dachanschluss nicht schlagregendicht hergestellt wurde.

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Die Klägerin hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_8

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_9

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, dem Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade mit zu hoher Wasserdurchlässigkeit und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S. Str. 6a/b in F. bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_10

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2022 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:

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Mit einer Ausführungsplanung und Genehmigungsplanung sei er nicht beauftragt worden. Ebenso sei das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel nicht in seinem Auftragsumfang enthalten gewesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_12

Die von der Klägerin gerügten Mängel seien im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt worden. Planungs- oder Bauüberwachungsfehler würden nicht vorliegen. Bei der Abnahme seien von ihm Mängel festgestellt und gegenüber dem ausführenden Unternehmen gerügt worden. Damit habe er die ihm obliegenden Leistungen erfüllt. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Klägerin räume in ihrer Klageschrift selbst ein, dass die Erkennbarkeit der Baumängel bereits 2009 gegeben gewesen sei. Dieser Umstand markiere den Beginn des Laufs der Verjährung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_13

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg Az. 2 OH 6/18 beigezogen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_14

Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung in Höhe von 685.100,-- € gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_15

Die Parteien hätten ein Vertrag über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen geschlossen, deren Inhalt sich aus dem Schreiben vom 23.06.2008 (Anlage K 6) ergebe. Gegenstand des Auftrags sei danach die Planung der Sanierungsmaßnahme sowie die Bauleitung und Bauüberwachung gewesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_16

Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Denn der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H. habe in dem selbständigen Beweisverfahren fachtechnische Mängel wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, eines nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtels der Riemchenklinkerfassade sowie eines nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschlusses festgestellt. Diese Mängel beruhten neben Ausführungsfehlern auf Planungs- und Bauüberwachungsfehlern des Beklagten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_17

Die Beweisaufnahme sei auch verwertbar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. sei vom Gericht als Sachverständiger bestellt worden, habe die Beweisaufnahme selbst durchgeführt und seine Gutachten persönlich erstellt und unterzeichnet. Dass er sich zur internen Verwaltung einer eigenen Firma als juristischen Person bediene, sei unschädlich.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_18

Bereits zur Beseitigung des Mangels wegen der unzureichenden Verklebung der Mineralfaserplatten seien sämtliche in der Anlage GA 5 zum Ausgangsgutachten vom 11.04.2019 aufgeführten Maßnahmen erforderlich, was der Sachverständige im Termin zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten am 21.06.2022 ausdrücklich bestätigt habe. Es komme somit zur Ermittlung der Höhe des Kostenvorschusses nicht auf die weiter festgestellten Mängel an. Diese würden im Rahmen der Sanierung ohnehin beseitigt werden müssen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_19

Die damit verbundenen Kosten habe der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten zunächst auf insgesamt 527.000,00 €, später in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2022 wegen gestiegener Baukosten um ca. 30% höher geschätzt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_20

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne mit der Abnahme des Bauwerkes zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB. Vorliegend habe der Fristlauf gemäß § 187 BGB am 13.08.2009 mit der Bezahlung der Schlussrechnung des Beklagten durch die Klägerin begonnen. Die Leistung des Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits abnahmereif gewesen. Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf die nach § 188 Abs. 2 BGB am 12.08.2014 - nach Fristbeginn am 13.08.2009 - eingetretene Verjährung berufen, § 214 BGB.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_21

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe die Verletzung der dem Architekten obliegenden Verpflichtung, den Bauherrn unverzüglich über Ursachen von Baumängeln und die sich daraus ergebende Rechtslage, auch soweit seine eigene Haftung in Frage komme, aufzuklären, einen Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen als nicht eingetreten gelte (BGH, Urteil vom 26.09.1985, VII ZR 50/84).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_22

Diese Sekundärhaftung des Architekten setze seine umfassende Beauftragung voraus, weil er nur dann die zentrale Rolle eines Sachwalters einnehme; diese Voraussetzung sei hier gegeben. Denn dem Beklagten seien - entsprechend der Leistungsphase 8 - die für das Bestehen einer Sachwalterstellung maßgebliche Objektüberwachung und Dokumentation übertragen worden. Dies ergebe sich aus den Spiegelstrichen 6, 8, 10, 11 und 12 des Angebots vom 23.06.2008 (Bl. 274 f. d.A.). Der Beklagte habe seine Pflichten als Sachwalter verletzt. Denn die Klägerin habe dargelegt, dass er nicht ausreichend nachgeforscht habe, welche Ursachen den ihm bekannten Mängelsymptomen zugrunde gelegen hätten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_23

Der Beklagte könne sich nicht auf Verjährung der Sekundärhaftung berufen. Die am 16.02.2023 zugestellte Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Architekten verjährten nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Vorliegend habe die Frist mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Denn die Klägerin habe erst 2015 von den Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten und damit von der Möglichkeit seiner Haftbarkeit erfahren, nachdem sie privat verschiedene Fachfirmen bzw. Ingenieurbüros mit der Untersuchung der Mängel beauftragt habe. Der Anspruch sei nicht gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Schluss des Jahres 2018 verjährt. Denn mit Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 sei die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Das hiesige Beweisverfahren sei am 15.05.2023 rechtskräftig beendet worden (Bl. 545 d. Beiakte 2 OH 6/18). Die am 31.01.2023 anhängig gemachte und am 16.02.2023 zugestellte Klage sei also innerhalb der gehemmten Verjährungsfrist erhoben worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_24

Die Klägerin habe daneben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz ihrer Mangelfolgeschäden in Höhe von 37.473,53 € gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Der Grund und die Höhe dieser Kosten seien von dem Beklagten nicht bestritten worden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_25

Da der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen der vom Sachverständigen festgestellten Mängel hafte, habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_26

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 € folge aus Verzug gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB bei einem Gegenstandswert von 527.000,-- € und einer Geschäftsgebühr von 1,5. Der Anspruch auf die Zinsen ergebe sich aus § 286, 288 BGB.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit im Wesentlichen folgenden Berufungsangriffen:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_27

Der Beklagte habe sich in Ermangelung eines Planungsauftrags kein Planungsverschulden vorzuwerfen. Bauüberwachungsfehler lägen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_28

Die Zweifel an der Person des Sachverständigen habe das Landgericht beiseite gewischt, obwohl das Gerichtsgutachten eindeutig von einer juristischen Person erstattet worden sei und nicht von Herrn H. persönlich. Außerdem habe der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten früh darauf hingewiesen, dass der Sachverständige von dem Beklagten, der ebenfalls als Sachverständiger tätig sei, einmal im Gerichtssaal widerlegt worden sei und dies zu einer spürbaren Stimmungsverschlechterung zwischen ihnen geführt habe. Tendenzen in den Gerichtsgutachten zum Nachteil des Beklagten seien tatsächlich erkennbar, weil Herr H. sonst wesentlich differenzierter begutachte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_29

Der Beklagte sei nicht Sachwalter der Klägerin gewesen. Er habe der Klägerin Leistungen angeboten, die der Klägerin zu teuer gewesen seien. Darauf habe er Leistungen aus seinem Angebot herausgenommen, unter anderem das Überwachen der bei Abnahme festgestellten Mängel. Es habe keine planwidrige Lücke im Sinne der Auslegung durch das Landgericht vorgelegen, sondern eine von beiden Parteien gewollte Leistungsreduzierung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_30

Der Beklagte habe schon im selbständigen Beweisverfahren die Einrede der Verjährung erhoben und sie im Klagverfahren ausführlich begründet. Das Landgericht habe den Vortrag des Beklagten teilweise übergangen, insbesondere die Entscheidung des OLG Hamm, IBR 2016, 405, nicht zu seinen Gunsten gewürdigt. Nach dieser Rechtsprechung komme es allein auf den Zeitpunkt des Sichtbarwerdens des Baumangels an und nicht auf die Erkenntnis, dass hierfür möglicherweise der Architekt hafte. Abgesehen davon habe der Beklagte in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin ihm schon sehr früh (Anlage B 3/2011) Planungs- und Überwachungsfehler im Zusammenhang mit den Feuchtemängeln vorgeworfen habe.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_31

Die Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems sei bislang vom Sachverständigen nicht hinreichend aufgeklärt worden, ihr lägen auch keine Planungs- oder Bauüberwachungsfehler des Beklagten zugrunde. Außerdem habe das Landgericht keine genügenden Feststellungen zur Kausalität der Mängel für den Wassereintritt in das Wärmedämmverbundsystem getroffen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 27. September 2024 zum Aktenzeichen 12 O 158/23 (2) die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin tritt den Berufungsangriffen entgegen und führt im Wesentlichen aus:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_32

Soweit der Beklagte einen Rechtsverstoß darin erblicke, dass die Gutachten im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Flensburg - 2 OH 6/18) angeblich nicht vom Sachverständigen H. persönlich, sondern von einer juristischen Person erstattet worden seien, habe der Sachverständige das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren seinerzeit mit Schreiben vom 19.10.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er "beabsichtige, das Gutachten persönlich im Hause der Fa. H. GmbH zu erstatten". Der Beklagte sei dem nicht entgegengetreten. Sein diesbezüglicher Einwand habe sich damit bereits in erster Instanz als verspätetet erwiesen. Ungeachtet dessen sei dieser im Berufungsverfahren erneut erhobene Vorwurf des Beklagten auch in der Sache unbegründet. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung nunmehr erstmals eine Voreingenommenheit des Sachverständigen behaupte, werde diese ausdrücklich bestritten und sei zudem verspätet.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten liege auch kein Verstoß gegen materielles Recht vor.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_33

Die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten seien insbesondere nicht verjährt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, wäre der Beklagte jedenfalls als Sachwalter der Klägerin verpflichtet gewesen, diese über die Ursachen und seine Verantwortung für die streitgegenständlichen Mängel vollständig und richtig aufzuklären. Er habe dies nicht getan, weshalb die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten - soweit sie überhaupt eingetreten sei - als nicht eingetreten gelte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_34

Die vom Beklagten nunmehr erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwände gegen die vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen verfingen ebenfalls nicht. Sie wären zudem verspätet.

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Die Ansprüche gegenüber dem Beklagten seien nicht verjährt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_35

Auch wenn das Landgericht in dieser Frage zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, halte die Klägerin ausdrücklich an ihrem erstinstanzlichen Vorbingen fest, wonach es keine (konkludente) Abnahme der Werkleistungen des Beklagten gegeben habe, die zum Beginn der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB geführt hätte. Eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche scheide bereits aus diesem Grund aus.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_36

Doch selbst wenn angenommen werden sollte, dass eine konkludente Abnahme der Werkleistungen des Beklagten am 12.08.2009 erfolgt sei, wären die streitgegenständlichen Ansprüche - wie vom Landgericht insoweit zutreffend festgestellt worden sei - nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht verjährt gewesen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_37

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der Beklagte als Sachwalter der Klägerin anzusehen sei. Von einem nur sehr reduzierten Auftragsumfang des Beklagten könne keine Rede sein. Im Übrigen spiele es für die Anwendung der Grundsätze über die sogenannte Sekundärhaftung keine Rolle, ob der Beklagte tatsächlich mit sämtlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. Nr. 5 bis Nr. 8, Abs. 2 Nr. 8 HOAI (2002) beauftragt gewesen sei. Denn die Hinweispflichten des Architekten stünden nicht im Zusammenhang mit den einzelnen Leistungsphasen und/oder der Abnahme der Werkleistungen (BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 143/99 = NZBau 2002, 617). Ausreichend sei vielmehr, dass der Fehler, der die fragliche Eigenhaftung des Architekten auslöse, als solcher innerhalb des übernommenen "Aufgabengebiets” passiert sei (OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 21 U 66/05 = NZBau 2005, 324, 326). Im Rahmen des jeweils übernommenen Aufgabengebiets sei der Architekt gehalten, als Sachwalter des Bauherrn tätig zu werden. Der Umfang dieser Pflicht richte sich nach der übernommenen Aufgabe (BGH, Urteil vom 11.01.1996 - VII ZR 85/95 = NJW 1996, 1278). Da der Beklagte vorliegend als Sachwalter der Klägerin sowohl mit der Planung als auch mit der Bauleitung und -überwachung betraut gewesen sei, lägen die Voraussetzungen der Sekundärhaftung für die streitgegenständlichen vier Mangelkomplexe vor.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_38

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Verjährung der Sekundäransprüche auch nicht bereits im Jahr 2011 (oder davor) zu laufen begonnen, weil die Klägerin zu jenem Zeitpunkt angeblich bereits positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von den Mängeln, ihren Ursachen und der diesbezüglichen Verantwortung des Beklagten gehabt habe. Der Beklagte stütze diese Auffassung maßgeblich auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 31.08.2011 (Anlage B 3) sowie die von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und Brandenburg. Dabei verkenne der Beklagte jedoch, dass es in dem vorgenannten Schreiben der Hausverwaltung ausschließlich um Mängel an den Regenfallrohren gegangen sei, die der Beklagte - wie sich im selbständigen Beweisverfahren herausgestellt habe - unzutreffend als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen identifiziert habe. Die Beseitigung dieses Mangels durch die Firma G. habe der Beklagte sodann bis ins Jahr 2012 begleitet. Der Beklagte habe die Klägerin also bis zuletzt in dem Glauben gelassen, die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen beseitigt zu haben, was sich jedoch als unzutreffend erwiesen habe, wie die Klägerin nach erneutem Auftreten von Feuchtigkeitserscheinungen im Jahr 2015 habe feststellen müssen. Aus diesem Grund ließen sich die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und Brandenburg auch nicht im Wege der Präjudizienverwertung auf den vorliegenden Fall übertragen. In den dort entschiedenen Fällen seien die Kläger vom Architekten nicht unvollständig und unzutreffend über die Mangelursachen und dessen mögliche Haftung aufgeklärt worden. Die Verjährungseinrede dringe folglich nicht durch.

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Es liege sowohl ein Planungsverschulden als auch ein Bauüberwachungsverschulden des Beklagten vor.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_39

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 den Beklagten persönlich angehört. Zum Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 (Bl. 61-65 e-Akte).

II.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_40

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Gegenüber etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Klägerin greift jedenfalls die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch, § 214 BGB. Im Einzelnen:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_41

1. Unabhängig von der Frage, ob gegen den Beklagten vorliegend ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Planungs- und Bauüberwachungsfehlern in Form eines Mängelkostenvorschusses nach den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Höhe von 685.100,-- € nebst Zinsen besteht, wäre ein eventueller Anspruch (a-f) jedenfalls verjährt (g).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_42

a) Die Parteien haben einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen geschlossen, dessen Inhalt sich aus dem Angebot vom 23.06.2008, das die Klägerin am 01.07.2008 angenommen hat (Anlage K 6, Anlagen Kläger LG), ergibt. Gegenstand des Auftrags war danach die Betreuung der Sanierung der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S. Str. 6a/b in F., wobei ein Wärmedämmverbundsystem mit aufgeklebten Klinkerriemchen ausgeführt werden sollte. Mit der Ausführung der eigentlichen Sanierungsarbeiten hatte die Klägerin das Bauunternehmen L. beauftragt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_43

b) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Auftraggeber gegen den Architekten im Falle von dessen Haftung, weil sich Mängel des Architektenwerks im Bauwerk realisiert und damit zu einem Schaden geführt haben, ein Anspruch auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigungskosten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17l, Rn. 67; BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18, Rn. 21).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_44

c) Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren 2 OH 6/18 in seinem Gutachten vom 11.04.2019 samt Ergänzungsgutachten (grüne Mappen) sowie seinen Anhörungen vor dem Landgericht am 09. Mai 2022 und 21.06.2022 folgende fachtechnische Mängel hinsichtlich der Ausführung des streitgegenständlichen Wärmedämmverbundsystems festgestellt:

62

- die nicht fachgerechte Verfugung der Klinkerriemchen,

63

- einen Unterputz ohne ausreichend hydrophobe Eigenschaften,

64

- die nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführten Fensterlaibungen und Fensterbankanschlüsse sowie

65

- einen nicht fachgerecht hergestellten Dachanschluss.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_45

d) Er hat in seinem Ausgangsgutachten die Kosten zur Beseitigung der Mängel durch die vollständige Neuerstellung des Wärmedämmverbundsystems zunächst auf insgesamt 527.000,00 € geschätzt (Anlage GA 5 zum Gutachten des Sachverständigen vom 11.04.2019). Das Landgericht hat diesen Betrag nach Anhörung des Sachverständigen im Termin im selbständigen Beweisverfahren am 21.06.2022 um 30% und somit auf 685.100,-- € erhöht.

67

e) Das Sachverständigengutachten ist auch verwertbar.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_46

Das Gutachten ist nach eigenen - unbestrittenen - Angaben des Sachverständigen H. von ihm persönlich erstattet worden. Wie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt hat, hat der Sachverständige die Beweisaufnahme selbst durchgeführt und die Gutachten persönlich erstellt und unterzeichnet. Dass er sich zur internen Verwaltung dabei seiner eigenen Firma als juristischer Person bedient hat, ist unschädlich.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_47

Ebenso wenig kann sich der Beklagte noch in der Berufungsinstanz darauf berufen, dass der Sachverständige ihm gegenüber voreingenommen sei. Konkrete Vorwürfe, die dies belegen würden, sind nicht erhoben worden. Außerdem wäre der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag verspätet. Der Beklagte trägt selbst vor, seinen Prozessbevollmächtigten "recht früh" hierauf hingewiesen zu haben. Dementsprechend hätte der Beklagte seine diesbezüglichen Einwände bereits in erster Instanz vorbringen können und müssen. Auch einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen hätte der Beklagte gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bereits im selbständigen Beweisverfahren oder spätestens erstinstanzlich stellen können und müssen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_48

f) Allerdings ist nach wie vor streitig, ob und inwieweit die vom Sachverständigen festgestellten Mängel tatsächlich (flächendeckend) bestehen, ebenso wie die Frage, ob dem Beklagten diesbezüglich Planungs- und/oder Überwachungsfehler anzulasten sind, und ob und wenn ja welche Mängel zu dem von der Klägerin monierten Wassereintritt in das Wärmedämmverbundsystem im Jahr 2015 geführt haben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_49

Auf eine Klärung kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da ein möglicher, daraus resultierender Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten verjährt wäre.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_50

g) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre verjährt. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gilt nach § 634a BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist ab Abnahme des Architektenwerks.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_51

Gemäß § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre. § 634 a BGB ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr greift die Frist aus § 634a BGB auch, wenn - wie hier - Planungs- und Überwachungsleistungen bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). Das ist hier der Fall.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_52

Der Beklagte sollte im Rahmen von Architektenleistungen die Sanierung der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S. Straße 6a/b in F. planen und überwachen. Die Sanierung der Fassade kommt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Denn aus der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits war zu erwarten, dass etwaige Mängel der Sanierungsarbeiten erst spät erkennbar würden. Dies entspricht der typischen Risikolage, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_53

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB; der Beginn der Verjährungsfrist ist mit dem 13.08.2009 anzunehmen. Die Klägerin hat das Architektenwerk des Beklagten mit der Zahlung auf die Schlussrechnung des Beklagten durch die Klägerin am 12.08.2009 abgenommen. Im Einzelnen:

76

(aa) Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Beklagten liegt nicht vor.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_54

(bb) Eine konkludente Abnahme setzt - wie die ausdrückliche Abnahme - ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1776). Ein solches Verhalten ist in der Zahlung der Klägerin vom 12.08.2009 auf die Schlussrechnung vom 29.06.2009 zu sehen (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1777).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_55

Zwar hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrechnung noch Mängel an der Fassade gerügt. Der Senat folgt dem Landgericht jedoch darin, dass dies eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen nicht ausschließt. Denn die gerügten Mängelsymptome haben zum damaligen Zeitpunkt nicht auf wesentliche Mängel an den Leistungen des Beklagten hingedeutet. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 84. Aufl., § 640 Rn. 9 m.w.N.). Vor Zahlung der Schlussrechnung haben die Parteien von "Mängeln an der Blecheinfassung oberhalb des Heizungsraumes, Mängeln am Mauerwerk im Heizungsraum" sowie "hinterlaufendem Wasser am Kellerniedergang Haus 6b" gewusst, wobei letzterer im Rahmen eines Ortstermins besichtigt werden sollte (s. Protokoll der Bauausschusssitzung mit Abnahme der Bauunternehmerleistungen vom 26.03.2009, Anlage K4, Anlagenband Kläger LG). Dabei handelte es sich dem Anschein nach um kleinere Mängel, die unproblematisch zu beseitigen sein sollten und keinen Grund für eine Haftung des Beklagten erkennen ließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Zahlung der Schlussrechnung die Leistung des Beklagten nicht abnehmen wollte, sind nicht ersichtlich.

79

(cc) Ein anderes Datum für die Abnahme kommt nicht in Betracht.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_56

Soweit der Beklagte meint, die Verjährungsfrist habe bereits mit dem 26.03.2009 zu laufen begonnen, als nämlich die unternehmerische Bauleistung - ausdrücklich - abgenommen worden sei, genügt das für einen Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der beauftragten Architektenleistungen nicht, da Gewährleistungsansprüche wegen Unternehmerleistungen und Architektenleistungen unabhängig voneinander verjähren.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_57

Soweit die Klägerin meint, eine Abnahme der Architektenleistungen sei nicht erfolgt, solange die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel nicht beseitigt seien, überzeugt dies - unter Berücksichtigung des konkreten Architektenvertrags - nicht.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_58

Die Klägerin hat sich für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, nach der eine - die Verjährung auslösende - Abnahme der Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten erst nach Überwachung und Beseitigung sämtlicher im Abnahmeprotokoll des Werkunternehmers protokollierter Mängel angenommen werden könne (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.2019 - VII ZR 184/17). Dies sei hinsichtlich der Hinterläufigkeit der Fassade bzw. des Feuchtigkeitseintrags, der bereits im Abnahmeprotokoll bzw. der Bauausschusssitzung vom 26.03.2009 (Anlage K3, Anlagen Kl LG) festgehalten worden sei, bis heute nicht der Fall.

83

Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt allerdings hier nicht zum Tragen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_59

Im dortigen Fall schuldete der Architekt nach seinem Vertrag die Planung und Bauüberwachung einer Photovoltaikanlage entsprechend den Leistungsphasen 2 bis 8 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F., wozu nach der konkreten Vertragsgestaltung auch die "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" und das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" gehörten. Damit - so der BGH - konnte eine, gegebenenfalls konkludente, Abnahme der Planungs- und Überwachungsleistungen erst nach seiner Mitwirkung bei der Teilabnahme des Bereichs Photovoltaik und anschließender Überwachung der Beseitigung der bei dieser Teilabnahme festgestellten Mängel erfolgen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_60

Die Situation ist hier aber eine andere, da der Architektenvertrag des Beklagten (s. Anlage K6, Anlagen Kläger LG) zwar die "Abnahme", umfasste, nicht aber ausdrücklich auch das Überwachen der Beseitigung der bei Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_61

Zwar stellen die unter dem sechsten Spiegelstrich genannten Leistungen "Bauleitung, Bauüberwachung, Abnahmen, Durchführung von Zwischenprüfungen für z.B. die Vernadelung oder Verdübelung der Wärmedämmung" allesamt Leistungen aus dem Spektrum der Leistungsphase 8 nach der HOAI dar. Daraus lässt sich aber - anders als die Klägerin meint - nicht schließen, dass der Beklagte dann auch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der unternehmerischen Bauleistungen festgestellten Mängel als weitere Leistung der Leistungsphase 8 schuldete. Die Parteien haben die Verpflichtungen des Beklagten im Angebot vom 23.08.2006 (Anlage K6) gerade nicht auf die Leistungsphasen nach der HOAI bezogen geregelt. Vielmehr haben sie einzelne Leistungen des Beklagten unabhängig von den Leistungsphasen der HOAI festgelegt, so dass - ohne weitere Anhaltspunkte für eine Erweiterung des Leistungsspektrums - auch nur diese Einzelleistungen geschuldet sind.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_62

Dass der Beklagte selbst davon ausgegangen wäre, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel zu schulden, ergibt sich auch nicht daraus, dass er sich auch nach Abnahme der Unternehmerleistungen und nach Zahlung seiner Schlussrechnung noch weitere Jahre um die Beseitigung der bei Abnahme der Handwerkerleistungen festgestellten Mängel bemüht hat. Denn in seiner Klagerwiderung hat er ausdrücklich darauf abgestellt, dass er dies getan habe, weil er sich seiner möglichen Sekundärhaftung bewusst gewesen sei. Dies schließt aber eine vertragliche Verpflichtung gerade aus (dazu sogleich).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_63

dd) Ausgehend von einem Beginn der Verjährungsfrist am 13.08.2009 ist danach ein eventueller Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß den §§ 188 Abs. 2, 634a BGB mit dem Ablauf des 12.08.2014 verjährt. Ein Hemmungstatbestand nach den §§ 203, 204 BGB bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht vorgetragen. Das selbständige Beweisverfahren, das gemäß § 204 Nr. 7 BGB Hemmungswirkung entfalten kann, hat die Klägerin erst im Jahr 2018 - und damit nach Eintritt der Verjährung - bei dem LG Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 eingeleitet.

89

h) Der Beklagte ist auch nicht aus Gründen der Sekundärhaftung daran gehindert, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_64

(aa) Nach ständiger und vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, Urteil v. 11.01.1996 - VII ZR 85/95, juris). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil v. 26.09.1985 - VII ZR 50/84, juris). Im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets schuldet er als Sachwalter des Bauherrn insoweit die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (vgl. BGH, Urteil v. 04.10.1984 - VII ZR 342/83, juris). Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2006 - VII ZR 133/04, juris).

91

(bb) Der Beklagte hat die erforderliche Sachwalterstellung inne, auch wenn er nicht mit allen Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt war.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_65

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08, juris) sind die Grundsätze der Sekundärhaftung des Architekten nicht anwendbar, wenn ihm nur die Aufgaben der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 34 HOAI (Grundlagenermittlung bis Vorbereitung der Vergabe) übertragen worden sind (vgl. Werner/Pastor, 16. Aufl., Rn. 2025). Gleiches hat zu gelten bei der Übertragung der Leistungsphasen 1 bis 7 des § 34 HOAI (Grundlagenermittlung bis Mitwirkung bei der Vergabe) (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2025). Dagegen setzt die Sekundärhaftung nicht voraus, dass dem Architekten auch die Leistungsphasen 4 und 9 des § 33 HOAI (Objektbetreuung und Dokumentation) übertragen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12, juris Rn. 25).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_66

Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, er habe keinen "Vollauftrag" gehabt und habe deshalb nicht Sachwalter sein können. Diese Einschränkung ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung nicht. Ausreichend und entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte "eine zentrale Stellung bei der Durchführung des gesamten Bauwerks (eingenommen hat)" (vgl. BGH, Urteil v. 26.09.2013 - VII ZR 220/12, juris Rn. 25) und dass die Fehler, die der Architekt bei Ausführung seiner Tätigkeit gemacht hat, sich in den gerügten Mängeln niedergeschlagen haben können. Das ist hier jedenfalls mit der Übernahme der Bauüberwachung aus der Leistungsphase 8 der Fall.

94

(cc) Der Beklagte hat allerdings seine Sachwalterpflichten nicht schuldhaft verletzt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_67

Nach seinem Vortrag, zu dem der Senat ihn auch in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 angehört hat (vgl. Bl. 61-65 e-Akte) und dem auch die Klägerin anschließend nicht mehr entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), hat er auch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bis zum Ablauf der ihn betreffenden Verjährung alles getan, um die ihm mitgeteilten Mängel aufzuklären. Es ist danach kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er die bei Abnahme der Unternehmerleistungen und ihm später mitgeteilten Mängel nicht ausreichend untersucht hätte und/oder er weitere Gewährleistungsansprüche gegen Dritte unterschlagen oder versucht hätte, seine eigene Verantwortung für aufgetretene Baumängel aus einem Planungs- oder Überwachungsverschulden zu vertuschen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. (Gutachten vom 11.04.2019 samt Ergänzungsgutachten, grüne Mappe LG), zumal die an diesen gerichteten Beweisfragen nicht die Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems für den Beklagten anhand der ihm mitgeteilten Mängelerscheinungen umfassten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_68

Eine Sekundärhaftung kommt nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1986 unter Hinweis auf KG, BauR 2008, 1025, 1027). Entscheidend ist also, über welche Mängelsymptome der Beklagte bis zum 12.08.2014 - dem Zeitpunkt der Verjährung der Architektenleistungen - von der Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde und ob er diesbezüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Klägerin eine Inanspruchnahme von Gewährleistungsansprüchen gegen das ausführende Unternehmen oder auch gegen ihn selbst zu ermöglichen. Mängelsymptome, die ein Handeln des Beklagten hiernach im Hinblick auf die nun streitgegenständlichen Mängel erforderlich machten, haben sich vor Ablauf der Primäransprüche nicht gezeigt.

97

Im Einzelnen:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_69

(1) Dem Beklagten war zunächst die Hinterläufigkeit der Fassade im Bereich des Kellerniedergangs zum Haus 6b als Mangelsymptom bekannt (vgl. Protokoll der Bauausschusssitzung vom 26.03.2009, Bl. 270 f. e-Akte LG).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_70

Hierzu hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 14.05.2025 erklärt, dass er im Jahr 2009 gerufen worden sei, weil es gelegentlich zu einem Wasseraustritt am Kellerniedergang des Hauses 6 b hinter der Klinkerfassade gekommen sei. Weder er noch der Zeuge M. von der Firma L. hätten damals eine Ursache für den Wasseraustritt gefunden, was ihnen damals nicht problematisch erschienen sei, da der Bereich sodann auch "immer wieder trocken'" gewesen sei.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_71

Angesichts des Umstands, dass sowohl der Beklagte als auch der Zeuge M. von der Firma L. bei Untersuchung der 2009 gelegentlich feuchten, einzelnen Stelle an einem Kellerniedergang keine Ursache für den Wasseraustritt finden konnten, und diese einzelne Stelle dann offensichtlich später auch trocken war, weil sie in den nachfolgenden Berichten der Klägerin über Mängel nicht mehr auftauchte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der Zeit, in der er noch am Bauvorhaben die Mängelbeseitigung begleitete, d. h. bis ca. 2012, keine weiteren, vertieften Untersuchungen zur Ursache dieses Wasseraustritts selbst vorgenommen oder beauftragt hat. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte in diesem Zeitraum Anhaltspunkte dafür hätte haben müssen, dass sich hier "im Kleinen" bereits der später - im Jahr 2015 - an der gesamten Fassade auftretende Wasseraustritt gezeigt hätte, ist nicht ersichtlich.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_72

(2) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die unstreitig im Jahr 2009 aufgetretenen Mangelerscheinungen in Form von Feuchtigkeit an fünf Balkonen im Bereich der Regenfallrohre (s. Schreiben vom 22.09.2010, Anlage K27, Punkt 2, Bl. 135f. e-Akte LG), nicht genügend untersucht hätte.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_73

Vielmehr haben seine Untersuchungen nach seinen Angaben in der persönlichen Anhörung am 14.05.2025 gerade erbracht, dass die Feuchtigkeit im Bereich der Regenfallrohre - die im Übrigen nicht an den Klinkerriemchen der Fassade, sondern in den Ecken der in Form einer Loggia zurückgesetzten Balkonen aufgetreten war - jeweils auf einen falsch hinzugefügten Rohrbogen in den jeweiligen Regenfallrohren zurückzuführen sei. Der Beklagte hat - so seine weiteren Erläuterungen - dann auch dafür gesorgt, dass die Firma G., eine Subunternehmerin der Firma L., auf seine Vermittlung hin bereit war, zusammen mit Herrn M. von der Firma L. Mängelbeseitigungsarbeiten durch Austausch der Rohrbögen vorzunehmen, die bis ins Jahr 2011 gedauert haben. Darauf bezögen sich auch das Schreiben der Hausverwaltung vom 21.09.2011 an ihn (Anlage B 4) sowie sein Schreiben (E-Mail) an die Hausverwaltung vom 08./22.03.2012. Anschließend sei es in diesen Bereichen nicht mehr zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen, so dass die Angelegenheit mit den Regenfallrohren für ihn 2012 erledigt gewesen sei.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_74

Hiernach ist das Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Feuchtigkeit im Bereich der Regenfallrohre auf einigen Balkonen nicht zu beanstanden. Er hat den Bereich, in dem Feuchtigkeit auftrat, untersucht, hat den Mangel - nämlich den falschen Rohrbogen in den Regenfallrohren - gefunden und dafür gesorgt, dass dieser beseitigt wurde. Anschließend ist die Feuchtigkeit dort nicht mehr aufgetreten. Weitere Untersuchungen waren danach nicht erforderlich; eine Verbindung zu dem später - erst im Jahr 2015 - aufgetretenen Wasserschäden am Wärmedämmverbundsystem der Fassade, von der die von der Mangelbeseitigung im 2011 betroffenen Regenfallrohre im Inneren der Loggia örtlich ca. 1,5 m entfernt liegen, ist ohnehin nicht ersichtlich.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_75

(3) Dem Beklagten sind ausweislich seines Schreibens vom 22.09.2010 an die Klägerin auch Abplatzungen, Ausbeulungen und Ablösungen der Beschichtung der Balkonunterseiten sowie Risse an den Balkonen bekannt gewesen (Anlage K27, Punkt 3 und 4, Bl. 135f. e-Akte LG). Dies beruhte nach den Ausführungen des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung am 14.05.20025 allerdings ohnehin nicht auf Feuchtigkeit. Vielmehr seien sie entstanden, weil es sich um alte Brüstungen gehandelt habe und diese lediglich malermäßig behandelt worden seien.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_76

Auch hier fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte die Beschädigungen an den Balkonen im Hinblick auf die später aufgetretene Feuchtigkeit im Wärmedämmverbundsystem näher hätte untersuchen müssen; nach den langjährigen Erfahrungen des Senats als Bausenat mit einer Vielzahl von Feuchtigkeitsschäden gerade auch an Wärmedämmverbundsystemen überzeugt vielmehr die Erklärung des Beklagten, dass die Risse dem alten Material geschuldet und lediglich oberflächlich übergestrichen worden seien. Dass eingedrungenes Wasser zu diesem frühen Zeitpunkt - wenige Monate nach Beendigung der Baumaßnahmen - bereits Risse in Balkonen verursacht hätte, ist fernliegend.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_77

(4) Gleiches gilt für die dem Beklagten bekannten Abplatzungen der Klinkerriemchen, die sich im Bereich Kellerniedergang 6 b bzw. auch an einem Fenster im Heizungsraum befanden (s. Schreiben vom 27. und 29.04.2009, Bl. 202 und 205 e-Akte LG; Schreiben vom 22.09.2010, Anlage K27, Punkt 1, Bl. 135f. e-Akte LG). Nach Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung am 14.05.2025 handelte es sich um zwei Klinkerriemchen an einer Kante, deren Beschädigung er auf eine "nicht rücksichtsvolle" Nutzung des Objekts zurückgeführt habe. Die ausführende Firma habe die Mängel beseitigen wollen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_78

Auch hier fehlt es an jeglicher Verbindung zu den im Jahr 2015 aufgetretenen Wasserschäden am Wärmedämmverbundsystem der Fassade, so dass weitere Untersuchungen nicht erforderlich waren. Das Verhalten des Beklagten, der sich um eine Beseitigung der geringfügigen Schäden gekümmert hat, ist nicht zu beanstanden.

108

(dd) Bei dieser Sachlage scheidet eine Sekundärhaftung des Beklagten aus.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_79

Die Mängel, die dem Beklagten in den Jahren 2009 bis zum Eintritt der Verjährung der Architektenleistungen im Jahr 2014 bekannt geworden sind, und hinsichtlich derer eine Sekundärhaftung in Betracht gekommen wäre, hat er - wie dargelegt - ordnungsgemäß untersucht und - soweit erforderlich - eine Beseitigung veranlasst.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_80

Wegen weiterer Mängel ist der Beklagte von der Klägerin erst im Jahr 2015 im Zuge des Auftretens des hier streitgegenständlichen Wasseraustritts aus dem Wärmedämmverbundsystem eingeschaltet worden. In dem Schreiben vom 18.06.2015, Anlage K1, Anlagen Kl LG) heißt es: "Nachdem nun die Malerarbeiten an den geöffneten Rohrschächten hinter dem Wärmedämmverbundsystem im Frühsommer 2013 durchgeführt worden sind, zeigten sich nach Ortsterminen Mängel", u.a. dass Wasser/Feuchtigkeit aus dem Wärmedämmverbundsystem herausdringt. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Hausverwaltung zwischenzeitlich gewechselt hatte und eventuelle frühere Informationen an den Beklagten noch kurzfristig in Erfahrung bringen wollte, hat hierzu nicht weiter vorgetragen.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_81

Die danach erstmalig im Jahr 2015 erfolgte Information des Beklagten über einen möglicherweise schwerwiegenden Mangel am Wärmedämmverbundsystem schließt eine Sekundärhaftung des Beklagten aus, weil sie nach Eintritt der Verjährung der Architektenleistungen geschah. Details und mögliche Ursachen der nunmehr aufgetretenen schwerwiegenden Mängel ergeben sich erst aus den Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. H. vom 11.04.2019 samt Ergänzungsgutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 6/18 LG Flensburg (grüne Mappe), wobei der Sachverständige nicht mit Sicherheit hat feststellen können, wo die an der Fassade aufgetretenen Mängel herrührten. Er hat ebenso wie der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 14.05.2025 vermutet, dass das aus dem Wärmedämmverbundsystem heraustretende Wasser durch nicht ausreichend hydrophoben Mörtel in das Wärmedämmverbundsystem eingedrungen ist. Dass der Beklagte aus den ihm bekannten Mängelerscheinungen auf eine entsprechende Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems hätte schließen können, ist auch danach nicht ersichtlich.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_82

ee) Damit kann der Beklagte sich hinsichtlich eines eventuellen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern in Form eines Mängelkostenvorschusses in Höhe von 685.100,-- € nebst Zinsen auf die eingetretene Verjährung berufen; die Voraussetzungen für eine Sekundärhaftung liegen nicht vor.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2025-06-25/12-u-67-24#rd_83

2. Da die Klägerin keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der vom Sachverständigen festgestellten Mängel hat, fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mangelfolgeschäden in Höhe von 37.473,53 €, auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung weiteren Schadensersatzes gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 € gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB.

114

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

115

Die Revision ist nicht zuzulassen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.