Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 21.03.2007 – 13 S 216/06
- OLG Celle, 26.01.2022 – 14 U 116/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2023 – 29 U 210/21
- LG Dessau-Roßlau, 09.04.2021 – 2 O 196/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.04.2024 – 11 U 215/22Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 08.11.2021 – 2-20 O 63/21
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Celle, 28.01.2026 – 14 U 81/22
- OLG Düsseldorf, 19.12.2025 – 22 U 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/34#abs-1 (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/34#abs-2 (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/34#abs-3 (3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/34#abs-4 (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.