Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
Stand: 15.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/634a#abs-1 (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/634a#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/634a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/634a#abs-4 (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/634a#abs-5 (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.