Rechtsprechung / OLG Hamm / 9. Zivilsenat / 2026

OLG Hamm Beschluss vom 27.03.2026 – 9 U 91/24

9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0327.9U91.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Senat hat im vorliegenden Berufungsverfahren als zweite Instanz über eine zivilrechtliche Unterlassungsklage eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu entscheiden. Die Klägerin begehrt, den Beklagten zu untersagen, außerhalb der Europäischen Union Anerkennungs-, Vollstreckungs- und Exekutionsmaßnahmen aus einem gegen sie ergangenen ICSID-Investitionsschiedsspruch (Case No. ARB/14/34 vom 18.12.2020) zu betreiben oder fortzuführen. Im Einzelnen richtet sich das Begehren - primär im Wege des Unterlassungsantrags, hilfsweise im Wege der Feststellung und ergänzend im Wege eines konzerninternen Einwirkungsantrags - gegen sämtliche Maßnahmen, die darauf zielen, außerhalb der EU die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Rechtsakte in Bezug auf den Schiedsspruch zu erwirken, ein bereits eingeleitetes Verfahren weiterzubetreiben oder eine bereits erwirkte Anerkennung gegen die Klägerin zu vollstrecken, soweit die Klägerin dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Zahlung veranlasst werden soll.

Die Klägerin stützt ihr Begehren vorrangig auf eine unionsrechtliche Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte, es den Beklagten zu untersagen, einen - aus ihrer Sicht - unionsrechtswidrigen Schiedsspruch außerhalb der Union gegen sie durchzusetzen. Unionsrechtliche Bezugspunkte sind dabei Art. 4 Abs. 3 EUV (loyale Zusammenarbeit), Art. 19 EUV (effektiver gerichtlicher Rechtsschutz) sowie Art. 267 und Art. 344 AEUV; ergänzend beruft sie sich auf das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

Demgegenüber stellen die Beklagten den völkerrechtlichen Rahmen in den Vordergrund. Sie machen geltend, das Unterlassungsbegehren laufe der Sache nach auf ein Vollstreckungsverbot in Drittstaaten hinaus; dies sei völkerrechtlich unzulässig.

Die Entscheidung hängt danach davon ab, wie das Spannungsverhältnis zwischen den unionsrechtlichen Effektivitäts- und Loyalitätserfordernissen einerseits und den völkerrechtlichen Grenzen nationaler Abwehrinstrumente andererseits aufzulösen ist.

Der Senat hat die Parteien und die EU-Kommission als amicus curiae in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026 umfassend zum Sachverhalt und den unterschiedlichen Rechtsansichten angehört, u.a. auch zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Der Senat macht von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis zur Vorlage Gebrauch. Die streitentscheidenden unionsrechtlichen Fragen sind weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (acte éclairé) noch derart offenkundig zu beantworten, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe (acte clair). Das gilt namentlich für den hier zentralen Drittstaatsbezug der Vollstreckung, für die Frage einer unionsrechtlich geschützten Rechtsposition des Mitgliedstaats sowie dafür, ob nationale Gerichte zur Sicherung des Standstill zivilrechtliche Unterlassungsinstrumente gegenüber Privaten einsetzen dürfen oder müssen, ohne der Kommission in der beihilfenrechtlichen Vereinbarkeitsprüfung vorzugreifen.

Die bisherige Schiedsrechtsprechung des Gerichtshofs (Achmea, Komstroy, PL Holdings, Romatsa) betrifft die Unvereinbarkeit einer intra-EU Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und die unionsinterne Anerkennung; sie beantwortet nicht, ob nationale Gerichte - insbesondere zur Sicherung beihilfenrechtlicher Vorgaben - private Durchsetzungsakte in Drittstaaten unterbinden müssen. Die beihilfenrechtliche Rechtsprechung (Deutsche Lufthansa, Klausner Holz, Eesti Pagar) befasst sich mit innerstaatlichen Vollzugssituationen und klärt nicht die Reichweite des Durchführungsverbots gegenüber drittstaatsbezogenen Exekutionsmechanismen - zumal wenn, wie hier, ein völkerrechtliches Vollstreckungsregime (ICSID-Übereinkommen) hinzutritt.

Die Vorlagefragen sind für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich. Die Klägerin leitet ihr Begehren vorrangig unmittelbar bzw. mittelbar aus unionsrechtlichen Vorgaben her (Vorlagefrage 1) und macht zusätzlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, ggf. vermittelt über § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, als Anspruchsgrundlage geltend ( Vorlagefrage 2). Ob dieser Anspruch besteht, hängt unionsrechtlich davon ab, ob eine zivilrechtliche Unterlassungsanordnung gegenüber der drittstaatlichen Vollstreckung unionsrechtlich grundsätzlich zulässig und geboten oder als faktisches Prozessführungsverbot verwehrt ist (hierzu Vorlagefrage 1). Er hängt darüber hinaus im vorliegenden Fall im Speziellen auch davon ab, ob drittstaatsbezogene Vollstreckungsakte überhaupt vom Schutzbereich des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erfasst sind, ob ein Mitgliedstaat zum Kreis der durch das Standstill geschützten Rechtssubjekte zählt und welche Anforderungen das Unionsrecht an die Effektuierung nationaler Abwehrinstrumente stellt (hierzu Vorlagefrage 2); im Einzelnen:

I.

Die Klägerin ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in A., die konzernrechtlich der B.-Gruppe zuzuordnen ist. Die Beklagte zu 2) ist eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gesellschaft spanischen Rechts. Streitgegenstand ist die Abwehr drittstaatsbezogener Vollstreckungsmaßnahmen aus einem ICSID-Schiedsspruch.

1.

Die Rechtsvorgängerinnen der heutigen Beklagten, die im Wege identitätswahrender Umwandlung auf die hiesigen Beklagten übergegangen sind, betätigten sich seit den 1990er- und 2000er-Jahren auf dem spanischen Energiemarkt. Seit Mitte der 1990er Jahre reformierte und regulierte die Klägerin den Elektrizitätssektor durch verschiedene Gesetze und Dekrete, um Versorgungssicherheit, Qualität und eine möglichst kostengünstige Stromversorgung zu gewährleisten. Im Zuge europäischer Klimaschutzziele wurden Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien geschaffen - zunächst durch Prämien zusätzlich zum Marktpreis, später durch feste Einspeisetarife, die den Erzeugern bestimmte Renditen ermöglichen sollten. Mit dem Königlichen Dekret 661/2007 wurden die geltenden Förderregelungen näher ausgestaltet. Zwischen 2001 und 2011 erwarben und entwickelten die Beklagten im Hoheitsgebiet der Klägerin 4 Wasserkraftwerke und 16 Windparks.

Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise 2008/2009 sowie volatiler Energiemärkte änderte die Regierung der Klägerin ihre energiepolitische Ausrichtung. Am 12.07.2013 erließ sie das Königliche Gesetzesdekret 9/2013 zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Elektrizitätssystems; nach der Präambel war die Verschuldung des Sektors untragbar geworden und sofortiges Handeln erforderlich. Das Dekret 9/2013 hob das Investitionsanreizprogramm unter Dekret 661/2007 auf und führte ein neues ein. Die Einzelheiten regelte das elf Monate später erlassene Königliche Dekret 413/2014 vom 06.06.2014 nebst Ministerialverordnung IET 1045/2014. Bestimmte Zuschüsse und Prämien für erneuerbare Energien wurden reduziert; teilweise wurden bereits gewährte Investitionsanreize zurückangepasst.

Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten sahen hierin einen Verstoß gegen den Energiecharta-Vertrag (ECT), der sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Königreich Spanien im Jahr 1998 in Kraft getreten war. Sie beriefen sich auf die in Art. 10 ECT verankerten Schutzstandards, wonach jede Vertragspartei stabile, gerechte und transparente Bedingungen für Investoren zu schaffen und deren Investitionen dauerhaft zu schützen hat. Unter Berufung auf Art. 26 ECT leiteten die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten im Dezember 2014 ein ICSID-Schiedsverfahren in Washington ein (Case No. ARB/14/34). Die Verfahrensordnung bildete das ICSID-Übereinkommen vom 14.10.1966.

Mit Schiedsspruch vom 18.12.2020 wurden den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten USD 28.080.000 zzgl. monatlicher Zinsen in Höhe von 2,07 % seit dem 30.06.2014 zugesprochen. Ferner wurde die Klägerin zur Tragung der Schiedskosten (USD 715.740,36) und weiterer Anwaltskosten (USD 2.373.909,24) verurteilt. Das Tribunal stellte insbesondere fest, dass die Klägerin pflichtwidrig handelte, als sie die Rendite bestimmter Windkraftanlagen unter die Zielrendite nach IET 1045/2014 (7,398 % vor Steuern) senkte. Darüber hinaus befand es, dass die Klägerin nicht rückwirkend Zahlungen zurückverlangen durfte, die die Beklagten bezogen auf einige Windkraftanlagen nach der Implementierung von Dekret 9/2013, aber vor der Implementierung von IET 1045/2014 erhalten hatten.

Den am 17.04.2021 gestellten Aufhebungsantrag der Klägerin hat das ad hoc Committee mit Entscheidung vom 20.03.2024 in vollem Umfang zurückgewiesen. Es sah weder eine Überschreitung der Zuständigkeit noch erhebliche Verfahrensverstöße noch einen Begründungsmangel.

2.

Die Beklagten haben 2021 entschieden, den Schiedsspruch außerhalb der EU durchzusetzen, und insbesondere in den USA ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte zu 1) ist aufgrund ihrer konzernrechtlichen Stellung in der Lage, auf die Prozessführung der Beklagten zu 2) einzuwirken.

Im Juli 2021 meldete die Klägerin den Schiedsspruch bei der Europäischen Kommission als (potenzielle) neue Beihilfe an. Das beihilfenrechtliche Prüfverfahren ist seither unter dem Aktenzeichen SA.64062 anhängig; eine abschließende Entscheidung der Kommission ist bislang nicht ergangen, das Verfahren ist derzeit ausgesetzt. In der Parallelsache Antin (SA.54155) qualifizierte die Kommission mit Beschluss (EU) 2025/1235 vom 24.03.2025 einen vergleichbaren Schiedsspruch als staatliche Beihilfe und verpflichtete den betroffenen Mitgliedstaat, die Durchführung der Beihilfe zu verhindern, einschließlich der Unterbindung von Vollstreckungsschritten auch in Drittstaaten.

Mit Schreiben vom 17.11.2025 hat die Generaldirektion Wettbewerb der Klägerin mitgeteilt, solange kein endgültiger Beschluss ergangen sei, würde jede auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährte oder angeordnete Zahlung auf eine rechtswidrige Beihilfe hinauslaufen. Die Klägerin sei an die Stillhalteverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gebunden und müsse alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Anerkennungs- und Vollstreckungsakte - auch in Drittstaaten - zu verhindern.

3.

Dem hiesigen Hauptsacheverfahren ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus (Az. des Senats 9 W 15/23; erstinstanzlich Landgericht Essen, 2 O 97/23). Der Senat untersagte den hiesigen Beklagten u.a., außerhalb der EU Verfahren einzuleiten oder fortzuführen, die darauf zielten, der Klägerin die Rechtsverfolgung in Deutschland zu untersagen. Tragend war, dass die Anordnung allein parteibezogen die ungestörte Durchführung des inländischen Verfahrens sicherte, nicht aber drittstaatliche Gerichtsbarkeit zu steuern bezweckte.

II.

Das Landgericht Essen hat die Klage im Ergebnis als unzulässig abgewiesen. Die Kammer hat den geltend gemachten Unterlassungstitel als funktionales Prozessführungs-/Vollstreckungsbetreibungsverbot mit Drittstaatenbezug eingeordnet und darin eine unzulässige Anti-Suit-Injunction gesehen: Auch wenn das Verbot formal nur an die Beklagten gerichtet sei, entziehe es den US-Gerichten mittelbar die eigenständige Prüfung und greife in Justizhoheit und Souveränität des Drittstaats ein. Die unionsrechtliche Unanwendbarkeit von intra-EU-ICSID/ECT-Schiedssprüchen (Achmea/Komstroy; BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - I ZB 43/22) begründe keine Pflicht deutscher Gerichte, die Durchsetzung außerhalb der Union durch parteiadressierte Verbote zu unterbinden. Ergänzend hat die Kammer auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis abgestellt: Die Klägerin könne über Art. 4 Abs. 6 VO (EU) 2015/1589 eine Genehmigungsfiktion herbeiführen und verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich stattdessen auf Standstill berufe (§ 242 BGB). Hilfsweise hat die Kammer die Klage auch als unbegründet angesehen: Weder aus Art. 19 EUV i.V.m. Art. 267, 344 AEUV noch aus Art. 108 Abs. 3 AEUV folge ein gegen Private gerichtetes Unterlassungsrecht mit Drittstaatenwirkung; kollisionsrechtlich sei spanisches Recht anwendbar (Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO); deliktische Ansprüche, namentlich aus § 826 BGB, seien nicht dargetan. Eine Vorlage an den Gerichtshof hat sie nicht für veranlasst gehalten.

III.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, die Beklagten betrieben mit den auf Drittstaaten gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen eine faktische Durchsetzung des titulierten Schiedsspruchs unter Umgehung der beihilferechtlichen Stillhaltepflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV. Unionsrechtlich ergebe sich aus Art. 4 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 267, 344 AEUV die Pflicht mitgliedstaatlicher Gerichte, die Wirkungen unionsrechtswidriger intra-EU-Schiedssprüche aktiv zu verhindern; auf drittstaatliche Gerichte könne sie dabei nicht verwiesen werden, da diese nicht dem Rechtsschutzsystem des Art. 267 AEUV unterworfen seien. Die Vollstreckung bzw. Erfüllung des Schiedsspruchs stelle zudem eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die angesichts des laufenden Beihilfeverfahrens SA.64062 dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV unterfalle. Art. 108 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV vermittle dem betroffenen Mitgliedstaat eine geschützte Rechtsposition, die zivilrechtlich über §§ 1004, 823 BGB abzusichern sei.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie halten die Klage bereits für unzulässig, weil deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle, über die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in Drittstaaten zu befinden; maßgeblicher Ort der Konfliktbewältigung sei das jeweilige Drittstaatsverfahren, in dem die Klägerin ihre Einwände - einschließlich unionsrechtlich begründeter Einwendungen - mit den dort zur Verfügung stehenden vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend machen könne. Das Rechtsschutzziel qualifizieren die Beklagten als unzulässige Anti-Enforcement-Injunction, die in die Justizhoheit fremder Staaten eingreife; zudem sei ein gerichtliches Tätigwerden nach § 1026 ZPO ausgeschlossen, da ICSID-Schiedssprüche gemäß Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen einer inhaltlichen Kontrolle durch nationale Gerichte entzogen seien und nur den konventionseigenen Rechtsbehelfen unterlägen. In der Sache bestreiten die Beklagten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV über den Schutz von Wettbewerbern hinaus dem betroffenen Mitgliedstaat subjektive Rechte vermittle; das Beihilfenrecht diene nicht dem Beihilfegeber. Beihilferechtlich verneinen sie bereits das Vorliegen einer Beihilfe, da der Schiedsspruch lediglich Schadenskompensation zuspreche und die zuerkannte Rendite die von der Kommission gebilligte Zielrendite nicht übersteige. Art. 19 EUV sowie Art. 267, 344 AEUV seien bloße Gerichtsorganisationsnormen ohne Schutzgesetzcharakter; ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 826 BGB scheide gleichfalls aus.

IV.

Die Europäische Kommission hat im Berufungsverfahren als amicus curiae eine Stellungnahme eingereicht. Sie vertritt die Auffassung, dass auf Art. 26 ECT gestützte Schiedssprüche in intra-EU-Konstellationen einer zweifachen unionsrechtlichen Bindung unterliegen. Erstens beeinträchtigten solche Schiedssprüche die Autonomie der Unionsrechtsordnung, da das ihnen zugrundeliegende Schiedsverfahren mit Art. 19 EUV sowie Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar sei. Zweitens stellten der Schiedsspruch und seine Durchführung eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar; bis zu einer abschließenden beihilfenrechtlichen Entscheidung der Kommission sei die Stillhaltepflicht des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu beachten.

Zur Frage der Autonomie der Unionsrechtsordnung schließt die Kommission an die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Achmea und Komstroy an. Ein intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gewährleiste nicht die Garantien des Art. 267 AEUV und sei mit Art. 344 AEUV unvereinbar. Die sich hieraus ergebende unionsrechtliche Wirkungssperre dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Schiedsspruch außerhalb des Unionsgebiets in Vollzug gesetzt werde, um den unionsrechtlich untersagten Effekt auf diesem Wege mittelbar zu erreichen.

Im beihilfenrechtlichen Teil ihrer Stellungnahme stützt die Kommission sich auf ihre Entscheidungspraxis im Antin-Komplex (Beschluss (EU) 2025/1235 vom 24.03.2025, SA.54155) und geht davon aus, dass bereits die Zahlung oder sonstige Vollziehung des Schiedsspruchs vor Abschluss der beihilfenrechtlichen Prüfung eine Durchführung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darstelle. Aus Art. 4 Abs. 3 EUV folge die Pflicht nationaler Gerichte, die praktische Wirksamkeit des Standstill zu sichern; diese Pflicht treffe nicht nur die Gerichte des beihilfegewährenden Mitgliedstaats, sondern gleichermaßen die Gerichte anderer Mitgliedstaaten. Erzeuge die Vollstreckung in Drittstaaten einen erheblichen Zahlungsdruck auf den beihilfegewährenden Staat, könne dies die Stillhaltepflicht praktisch entwerten; in einem solchen Fall stehe nationalen Gerichten der Einsatz geeigneter Unterlassungsinstrumente offen.

Zugleich betont die Kommission die funktionale Aufgabenteilung: Nationale Gerichte dürften und müssten standstill-bezogene Sicherungsfolgen ziehen, ohne die materielle Vereinbarkeit der Beihilfe abschließend zu entscheiden. Bei verbleibenden Auslegungszweifeln verweist sie auf den Vorrang der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV).

V.

Ob der begehrte Unterlassungsanspruch zuerkannt oder versagt werden kann, hängt entscheidend davon ab, wie die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen sind. Der Senat stellt im Folgenden die maßgeblichen Normen dar und erläutert, inwieweit ihre Anwendung jeweils von der Beantwortung der Vorlagefragen abhängt; im Einzelnen:

1.

Für die Beklagte zu 1) folgt die internationale Zuständigkeit aus dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (§§ 12, 17 ZPO). Für die Beklagte zu 2) ergibt sich der Zuständigkeitsanknüpfungspunkt aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (Streitgenossenschaft). Die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. d Brüssel Ia-VO greift nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 12 und der vorzunehmenden Abgrenzung zum New Yorker Übereinkommen nicht, weil der Unterlassungsstreit seinem Schwerpunkt nach auch durch beihilfenrechtliche Maßstäbe geprägt ist und der Schiedsspruch lediglich den tatsächlichen Ausgangspunkt des Konflikts bildet.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sperrt die Vorschrift des § 1026 ZPO die hiesige Klage nicht. Die Vorschrift soll verhindern, dass Streitigkeiten, die dem Schiedsverfahren zugewiesen sind, vor staatliche Gerichte verlagert werden. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht auf ein schiedsrechtliches Aufhebungsbegehren, sondern auf die Abwehr eines eigenständigen, im Inland anknüpfenden deliktischen Verhaltens der Beklagten. Auch das ICSID-Übereinkommen steht dem Begehren in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Schiedsverfahrens nach Art. 26 ECT nicht entgegen. Die Klägerin verlangt weder die Aufhebung noch die inhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs, sondern wendet sich gegen ein hiervon abtrennbares Störerhandeln. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hindert Mitgliedstaaten und ihre Gerichte daran, auf völkervertragliche Vollstreckungsmechanismen zu verweisen, die mit der unionsrechtlichen Gerichtsordnung unvereinbar sind ( vgl. auch Art. 351 Abs. 2 AEUV).

3.

Die Beklagten qualifizieren das klägerische Begehren als weltweites Prozessführungs-/Vollstreckungsbetreibungsverbot. Sie leiten hieraus den Einwand her, deutschen Gerichten fehle die Befugnis, die Vollstreckung eines Titels in Drittstaaten zu verhindern; vielmehr sei die Konfliktbewältigung Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats. Flankierend stützen sie sich auf das ICSID-System (Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen) und machen geltend, nationale Gerichte seien wegen der Bindungswirkung des Schiedsspruchs und der in der Konvention abschließend geregelten Rechtsbehelfe gehindert, durch Unterlassungsanordnungen faktisch eine zusätzliche Kontrolle bzw. Blockade der Vollstreckung zu bewirken.

Diese Einordnung überzeugt hier nur eingeschränkt. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen Turner/Grovit (EuGH, Urt. v. 27.04.2004 - C-159/02) und West Tankers (EuGH, Urt. v. 10.02.2009 - C-185/07) betreffen unionsinterne Sachverhalte: Es ging jeweils um Konstellationen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats in der Sache erreichen wollte, dass ein Verfahren vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht geführt oder nicht fortgesetzt wird. Der Gerichtshof hat solche Anordnungen beanstandet, weil innerhalb der Union grundsätzlich jedes angerufene Gericht selbst darüber entscheidet, ob es zuständig ist und welchen Rechtsschutz es gewährt. Dieses Gefüge beruht auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats durch ein an die Partei gerichtetes Verbot faktisch die Tätigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats blockiert.

Der hiesige Streitgegenstand ist demgegenüber anders ausgestaltet. Streitentscheidend ist nicht die unionsinterne Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeiten unter Mitgliedstaaten, sondern ein rein parteiadressiertes Unterlassungsgebot mit Drittstaatsbezug, das kein ausländisches Gericht bindet und weder dessen Zuständigkeit noch seine Entscheidungsbefugnis formell beschneidet. Der begehrte Titel richtet sich ausschließlich an die Beklagten als Prozessparteien und untersagt ihnen bestimmte Anerkennungs-/Vollstreckungsschritte in Drittstaaten. Das unterscheidet sich in Zielrichtung und Mechanik von einer klassischen anti-suit injunction, deren Regelungszweck typischerweise darin liegt, ein bestimmtes ausländisches Verfahren als solches zu unterbinden oder zu steuern. Hier soll - dem klägerischen Ansatz nach - nicht drittstaatliche Gerichtsbarkeit gelenkt, sondern die Durchführung eines Anspruchs aus einem Schiedsspruch verhindert werden, solange und soweit unionsrechtliche Vorgaben (insbesondere im Zusammenhang mit einem laufenden beihilfenrechtlichen Prüfverfahren) der Durchführung entgegenstehen. Der Regelungsfokus liegt damit auf dem Verhalten der Beklagten, nicht auf der Bindung eines Drittstaatsgerichts.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Qualifikation als unzulässiges Rechtsschutzziel von vornherein ausscheidet. Denn auch ein strikt parteiadressiertes Unterlassungsgebot kann faktisch auf ein ausländisches Verfahren einwirken, indem es die Prozesslage verändert und dem Drittstaatsgericht die Befassung „entzieht“, weil der Titelgläubiger die Vollstreckung nicht (weiter) betreiben darf. Gerade dieser Umstand berührt Fragen der staatlichen Souveränität und des Völkerrechts: Im Ausgangspunkt besteht zwar keine formelle Bindungswirkung gegenüber dem Drittstaatsgericht; gleichwohl kann der Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Titelgläubigers als mittelbare Einwirkung auf die ausländische Rechtspflege verstanden werden. Das Landgericht hat hieran anknüpfend angenommen, ein solcher (auch nur mittelbarer) Eingriff in die Kompetenz des Drittstaats, über Anerkennung und Vollstreckung zu entscheiden, verstoße gegen das Territorialitätsprinzip und die Achtung fremder Souveränität; diese Achtung sei ihrerseits in den unionsrechtlichen Außenbeziehungen verankert (Art. 3 Abs. 5, 21 EUV).

Hinzu tritt die spezifische völkerrechtliche Konstellation durch das ICSID-Übereinkommen. Art. 53 ICSID ordnet die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs an und begrenzt die zulässigen Rechtsbehelfe auf die konventionsinternen Instrumente; Art. 54 ICSID verpflichtet die Vertragsstaaten, Schiedssprüche wie endgültige innerstaatliche Urteile anzuerkennen und zu vollstrecken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang nationale Gerichte durch ein parteiadressiertes Unterlassungsgebot die Durchsetzung außerhalb der Union blockieren dürfen, ohne in eine konventionsrechtlich zugewiesene Vollstreckungszuständigkeit des Drittstaats und in die Systementscheidung des ICSID-Mechanismus einzugreifen. Zugleich ist zu klären, ob die begehrte Unterlassung - jedenfalls in ihrer praktischen Wirkung - einer unzulässigen inhaltlichen Kontrolle oder Suspendierung der Schiedsspruchwirkung gleichkommt oder ob sie sich (nur) als vorübergehende Sicherung einer unionsrechtlich gebotenen Stillhalte-/Sperrwirkung bis zur beihilfenrechtlichen Klärung rechtfertigen lässt.

Diese Problemkreise berühren Fragen, die im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sind; dabei ist das Völkerrecht als Bestandteil der Unionsrechtsordnung in die Auslegung einzustellen. Für eine Konstellation, in der eine unionsrechtlich begründete Sperrwirkung gegenüber der Durchführung eines ICSID-Schiedsspruchs außerhalb der Union durch ein rein parteiadressiertes Unterlassungsgebot abgesichert werden soll, liegt - soweit ersichtlich - bislang keine spezifische Entscheidung des Gerichtshofs vor.

4.

Der Senat geht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. Die als rechtsverletzend beanstandeten Handlungen - die verfahrensleitende Steuerung der drittstaatsbezogenen Durchsetzungsmaßnahmen - werden von Deutschland aus betrieben und haben ihren Schwerpunkt am Sitz der Beklagten zu 1) in A.. Damit liegt der Handlungsort in Deutschland. Eine offensichtlich engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung ist nicht ersichtlich.

Kollisionsrechtlich bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Rom-II-VO. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO würde allerdings auf das Recht des Drittstaats verweisen, in dem der Vollstreckungserfolg eintritt. Der Kläger macht indes keinen Vollstreckungserfolg im Drittstaat zum Anknüpfungspunkt, sondern verlangt ein Nichttätigwerden der Beklagten im Sinne eines verhaltensbezogenen Unterlassungserfolgs, der sich dort realisiert, wo die hierfür maßgeblichen Leitungs- und Willensentschlüsse gefasst werden - in Deutschland. Das spricht für eine offensichtlich engere Verbindung i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO.

Nach deutschem Recht ist ein Unterlassungsbegehren dogmatisch regelmäßig an § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auszurichten. Der Anspruch setzt Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus und knüpft an die drohende Verletzung eines geschützten Rechtsguts an; er kann - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch auf die drohende Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt werden (vgl. MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, § 1004 Rn. 39). § 1004 BGB ist dabei primär als Schutzvorschrift des Eigentums an körperlichen Gegenständen konzipiert; seine analoge Anwendung erstreckt sich jedoch auf alle absoluten Rechte und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auf Schutzgesetzverletzungen.

Die Vorschrift setzt die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus - einer Rechtsnorm, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen oder eines abgrenzbaren Personenkreises dient. Die Feststellung der Schutzgesetzeigenschaft bildet das zentrale Tatbestandsmerkmal; im nationalen Recht ist maßgeblich, ob die betreffende Vorschrift individuellen Interessen - und zwar den konkret verletzten - zu dienen bestimmt ist und ob sich die daraus folgende Einstandspflicht in das haftungsrechtliche Gesamtsystem einfügt (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 610).

Steht eine Norm des Unionsrechts in Rede, folgt die Bestimmung ihrer haftungsrechtlichen Bewehrung unionsrechtlich geprägten Maßstäben: Eine Haftung ist nach der derzeitigen Dogmatik vor allem dann anzunehmen, wenn dies zur praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts geboten erscheint; ob es dabei entscheidend auf eine Drittschutzrichtung im national-dogmatischen Sinn ankommt, ist zweifelhaft, und die Konturen eines unionsrechtlich verstandenen private enforcement sind nur begrenzt geklärt (MüKoBGB/Wagner, a.a.O., Rn. 610; ferner Rn. 626 f.). Die Bestimmung des Schutzzwecks unionsrechtlicher Normen obliegt letztinstanzlich dem Gerichtshof; § 823 Abs. 2 BGB ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen. Die Haftung hängt dann nicht strikt davon ab, dass die verletzte Norm gerade dem Schutz der klagenden Partei im national-dogmatischen Sinne dient, sondern kann funktional aus der Erforderlichkeit effektiver Durchsetzung des Unionsrechts hergeleitet werden (MüKoBGB/Wagner, a.a.O., Rn. 626, 627).

Im Unterlassungsrecht tritt an die Stelle des Schadenseintritts die konkrete Gefahr der erstmaligen oder erneuten Verletzung. Entscheidend ist danach, ob Art.4 Abs. 3, 19 EUV, Art. 267, 344, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nach Inhalt und Zweck eine haftungsrechtlich relevante Schutzrichtung entfalten, die eine zivilrechtliche Abwehr gegen private Durchsetzungsakte trägt, und ob die Klägerin als Mitgliedstaat in der hier gegebenen Abwehrlage dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist.

Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist in der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB eingeordnet worden (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 136/09 - Flughafen Frankfurt-Hahn). Diese Einordnung bezog sich freilich auf eine Wettbewerberkonstellation. Ob Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch dem Mitgliedstaat als potentiellem Beihilfegeber in der hier vorliegenden Abwehrlage Drittschutz vermittelt, ist eine unionsrechtliche Vorfrage. Ebenso bedarf der Klärung, ob drittstaatsbezogene Vollstreckungsakte überhaupt vom normativen Schutzbereich des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erfasst sind (Vorlagefrage 2).

Die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schädiger ein absolutes Recht verletzt hat. Neben Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum - welches hier als Gegenstand einer möglichen Zwangsvollstreckung durchaus in Betracht kommt - erfasst die Norm als Auffangtatbestand das sonstige Recht. Darunter fallen nach gefestigtem Verständnis nur solche Rechtspositionen, die - ähnlich wie das Eigentum - eine Zuordnung zu einem Rechtsträger und eine Ausschlusswirkung gegenüber jedermann vermitteln. Gemeint sind nicht bloße rechtliche Interessen oder Reflexwirkungen, sondern Rechte mit Abwehrcharakter, die Dritte grundsätzlich zu respektieren haben (z.B. bestimmte Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte). Reine Vermögensinteressen oder die bloße Aussicht, eine Forderung wirtschaftlich realisieren zu können, genügen demgegenüber nicht; sie sind typischerweise nur relativ und werden von § 823 Abs. 1 BGB gerade nicht als absolutes Recht geschützt (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 213-216). Vor diesem Hintergrund stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob und in welchem Umfang die angeführten unionsrechtlichen Gewährleistungen - namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit), Art. 19 EUV (Effektivitätsgebot effektiven Rechtsschutzes im Unionsrecht), sowie Art. 267 und 344 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren und Sicherung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts) - in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Rechtsposition begründen können, die entweder (i) selbst die Qualität eines sonstigen Rechts im Sinne einer absoluten Ausschlusswirkung erreicht oder (ii) jedenfalls bei der Bestimmung und Konturierung des nationalen Deliktsrechts wertungsleitend heranzuziehen ist.

Denn die genannten Normen sind ihrem Regelungsgehalt nach zunächst institutionell und verfahrensbezogen: Sie ordnen Zuständigkeits- und Kooperationsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten, nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und sichern die Funktionsfähigkeit der unionsrechtlichen Rechtsordnung. Damit ist nicht ohne Weiteres gesagt, dass sie zugleich eine dem Einzelnen zugeordnete, gegenüber jedermann wirkende Abwehrposition vermitteln, wie sie § 823 Abs. 1 BGB typischerweise voraussetzt. Andererseits ist anerkannt, dass Unionsrecht in bestimmten Fällen subjektive Rechte und Schutzpflichten begründen kann und dass nationale Institute des Rechtsschutzes so auszugestalten und anzuwenden sind, dass die praktische Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben nicht leerläuft. Genau hier setzt die Frage an, ob das nationale Deliktsrecht - bei einem Angriff auf die unionsrechtlich abgesicherte Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Zusammenarbeit und des Vorabentscheidungsverfahrens - eine haftungsrechtliche Reaktionsmöglichkeit eröffnen muss und ob dazu die Einordnung als sonstiges Recht (oder jedenfalls eine unionsrechtskonforme wertende Auslegung der Tatbestandsmerkmale) in Betracht kommt.

Dies ist für die Entscheidungserheblichkeit deshalb von Bedeutung, weil sich - je nach unionsrechtlicher Einordnung - entweder bereits auf der Ebene des Schutzguts der Zugang zu § 823 Abs. 1 BGB eröffnet oder aber mangels absoluter Rechtsposition eine Haftung nach dieser Anspruchsgrundlage ausscheidet und unionsrechtliche Erwägungen nur noch über andere dogmatische Anknüpfungen (insbesondere Schutzgesetzhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB oder unionsrechtliche Staatshaftung) wirksam werden könnten. Ob das Unionsrecht hier eine entsprechend qualifizierte Rechtsposition verlangt oder vor dem Hintergrund der zuvor unter V.3. aufgeführten völkerrechtlichen Bindung überhaupt zulässt, ist Gegenstand der Vorlagefrage 1.

§ 826 BGB begründet einen Anspruch bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Die Vorschrift dient im deutschen Recht nicht dazu, schlichte materiellrechtliche Fehler eines rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Titels nachträglich deliktsrechtlich zu korrigieren. Die Rechtsprechung betont vielmehr den Bestandsschutz titulierten Rechts: Die formelle Rechtsposition aus einem Titel darf grundsätzlich nicht dadurch entwertet werden, dass der Schuldner über § 826 BGB - neben den Rechtsbehelfen zur Zwangsvollstreckung aus der Zivilprozessordnung - eine zweite Instanz der materiellen Richtigkeitskontrolle eröffnet. Deshalb greift § 826 BGB gegenüber titulierten Ansprüchen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein, nämlich dann, wenn es schlechthin unvereinbar mit dem Gerechtigkeitsgedanken wäre, dem Gläubiger die Ausnutzung seiner formellen Titelstellung zu gestatten. Die bloße materielle Unrichtigkeit eines Titels genügt hierfür grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 03.07.1990 - XI ZR 302/89).

In der Rechtsprechung werden die Ausnahmefälle typisierend in zwei Gruppen gebündelt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl. 2026, § 826 Rn. 52 ff.):

Sittenwidriges „Erschleichen“ des Titels (Titelerlangung) Gemeint sind Konstellationen, in denen der Gläubiger den Titel durch besonders verwerfliches Vorgehen erlangt (z.B. Prozessbetrug). Nicht jedes prozessuale Fehlverhalten genügt; erforderlich ist ein qualifizierter Unrechtsgehalt bei der Titelerlangung, der die spätere Berufung auf den Titel als untragbar erscheinen lässt.

Sittenwidrige Ausnutzung einer formellen Titelposition (Titelverwertung) Hier liegt die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise darin, dass der Gläubiger eine formale Vollstreckungsposition einsetzt, um zwingende materielle Schranken zu umgehen. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere dort anerkannt, wo der Gläubiger verfahrensrechtliche Besonderheiten als Abkürzung benutzt (z.B. im Mahnverfahren) und dadurch einen Titel verwertet, den er bei sachgerechter Behandlung im streitigen Verfahren nicht erhalten oder nicht durchsetzen könnte. Auch in dieser Fallgruppe genügt nicht jede materiellrechtliche Streitfrage; es müssen zusätzliche, besonders verwerfliche Umstände hinzutreten.

Nach der ersten Fallgruppe scheidet hier eine sittenwidrige Titelerlangung im Ansatz aus, weil der Titel in einem förmlichen Verfahren ergangen ist, das auf einer (völker-)vertraglichen Grundlage beruht und keine Anhaltspunkte für eine qualifiziert verwerfliche Titelverschaffung (etwa Täuschung, Missbrauch elementarer Verfahrenspflichten) vorliegen.

Die zweite Fallgruppe ist hier möglicherweise einschlägig. Die Einleitung und das Betreiben von Anerkennungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zur Realisierung eines formell zuerkannten Anspruchs ist grundsätzlich legitime Rechtsverfolgung. Sittenwidrigkeit folgt nicht schon daraus, dass der Schuldner die Durchsetzung aus unions- oder beihilfenrechtlichen Gründen für unzulässig hält. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegender Ausnahmefall, der typischerweise ein hohes Maß an Evidenz der materiellen Schranke und eine qualifizierte Verwerflichkeit der Vorgehensweise voraussetzt. Wo die Rechtslage komplex und erkennbar offen ist und vertretbare Gegenauffassungen bestehen, fehlt regelmäßig das für § 826 BGB prägende Moment der besonderen Verwerflichkeit.

Vor diesem nationalrechtlichen Hintergrund hängt die Tragfähigkeit eines auf § 826 BGB gestützten Unterlassungsbegehrens maßgeblich davon ab, welche Pflichtenlage das Unionsrecht in der konkreten Konstellation vorgibt. Nur wenn das Unionsrecht eine klare, zwingende und für die Parteien erkennbare Sperre der Durchführung (insbesondere der Vollstreckung) begründet - etwa in Gestalt einer unionsrechtlichen Stillhalte-Pflicht während eines beihilfenrechtlichen Prüfverfahrens - kann das bewusste Ausweichen auf Drittstaatenverfahren, um diese Sperre zu umgehen, als qualifizierter Umgehungs- und Verwerflichkeitsumstand in Betracht kommen. Umgekehrt gilt: Wenn Inhalt, Reichweite oder Adressatenkreis einer solchen unionsrechtlichen Sperrwirkung nicht eindeutig sind oder ihr Bestehen gerade streitig ist, wird es regelmäßig an dem für § 826 BGB erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt fehlen; § 826 BGB darf nicht zur allgemeinen deliktsrechtlichen Korrektur hochkomplexer unionsrechtlicher Streitfragen werden.

d)

Nach deutschem Recht ist das Vorliegen einer rechtlich geschützten Position lediglich die Eingangsvoraussetzung und führt für sich genommen noch nicht zu einem Abwehranspruch. Auch wenn eine solche Position bejaht wird (Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB oder unionsrechtlich geprägte Verwerflichkeitsmaßstäbe i.S.d. § 826 BGB), folgt daraus nicht automatisch ein Unterlassungsanspruch.

Ein solcher Anspruch setzt zusätzlich die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB analog voraus: Es muss eine gegenwärtige Beeinträchtigung oder zumindest eine konkrete Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehen; ferner darf keine Duldungspflicht des Anspruchstellers eingreifen. Erst wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die geschützte Rechtsposition im Wege des § 1004 BGB (analog) als Abwehranspruch durchgesetzt werden; im Einzelnen:

aa)

Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB analog ist, wer durch eigenes Verhalten die Beeinträchtigung adäquat kausal herbeiführt oder in zurechenbarer Weise fördert (BGH, Urt. v. 01.12.2006 - V ZR 112/06; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1004 Rn. 16 f.). Beide Beklagten sind als Titelgläubigerinnen und wirtschaftlich Berechtigte des ICSID-Schiedsspruchs als Handlungsstörer anzusehen, soweit sie Durchsetzungsmaßnahmen in Drittstaaten betreiben, veranlassen oder steuern. Der Störungsbeitrag liegt nicht erst in der letzten Vollzugshandlung; bereits das gezielte Ingangsetzen und organisatorische Steuern einer Durchsetzungskaskade begründet adäquate Kausalität, weil es Zahlungsdruck erzeugt.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der fortbestehenden Gläubigerstellung, den dokumentierten Durchsetzungsbemühungen in den USA und dem prozessualen Vorbringen der Beklagten, welches die Drittstaatsdurchsetzung ausdrücklich als zulässigen Weg behauptet. Der Einwand, die Anrufung rechtsstaatlicher Gerichte sei grundsätzlich legitim, ist im Ausgangspunkt richtig. Er greift aber nicht, wenn die Rechtsverfolgung darauf angelegt ist, zwingende unionsrechtliche Bindungen praktisch zu umgehen. Ob und wann dieser Umschlag eintritt, hängt von den unionsrechtlichen Vorgaben ab, die der Senat mit den Vorlagefragen adressiert.

bb)

Wird ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt, ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert. Eine Duldungspflicht lässt sich weder aus dem ICSID-Übereinkommen noch aus dem ECT herleiten; im Intra-EU-Kontext wird die ICSID-Vollstreckungspflicht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts überlagert (vgl. Art. 351 Abs. 2 AEUV). Das ICSID-Übereinkommen richtet sich an den Aufhebungs- und Vollstreckungsstaat und begründet keine privatrechtliche Duldungspflicht des Schiedsbeklagten gegenüber dem Schiedskläger in einem auf die Abwehr einer unionsrechtlich gesperrten Durchführung gerichteten Zivilverfahren.

cc)

Der Senat hat zu prüfen, ob insbesondere das Standstill nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in der Drittstaatsvollstreckungslage eine Rechtswirkung entfaltet, die über eine bloße Unterlassungspflicht des Mitgliedstaats hinausreicht. Dabei ist zu bestimmen, in welchem Umfang eine inzidente beihilfenrechtliche Prüfung erforderlich oder zu vermeiden ist, um nicht der Kommission vorzugreifen.

VI.

Die Parteien setzen die Entscheidungen des Gerichtshofs wechselseitig zur Stützung ihrer Rechtsansichten ein. Nach Auffassung des Senats beantworten diese Entscheidungen die streitentscheidenden Kernfragen nicht. Die Schiedsrechtsprechung (Achmea, Komstroy, PL Holdings, Romatsa) klärt die Unzulässigkeit einer intra-EU Schiedsunterwerfung, nicht aber die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Unterlassungsschutzes gegen Drittstaatsexekution. Die beihilfenrechtliche Rechtsprechung (Deutsche Lufthansa, Klausner Holz, Eesti Pagar) betrifft innerstaatliche Vollzugssituationen, nicht private drittstaatliche Exekutionsmechanismen. Für die Vorlage sind insbesondere folgende Entscheidungen des Gerichtshofs von Bedeutung:

EuGH, Urt. v. 06.03.2018 - C-284/16 (Achmea): Unvereinbarkeit einer intra-EU-Schiedsklausel mit Art. 267, 344 AEUV.

EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-741/19 (Komstroy): Art. 26 ECT begründet für intra-EU-Streitigkeiten keine Schiedszuständigkeit.

EuGH, Beschl. v. 21.09.2022 - C-333/19 (Romatsa): Keine Anerkennungs-/Vollstreckungswirkung von intra-EU-Schiedssprüchen innerhalb der Union.

EuGH, Urt. v. 21.11.2013 - C-284/12 (Deutsche Lufthansa): Pflicht nationaler Gerichte, die Wirksamkeit des Standstill effektiv zu sichern.

EuGH, Urt. v. 11.11.2015 - C-505/14 (Klausner Holz): Rechtskraft darf das Beihilfenrecht nicht vereiteln.

EuGH, Urt. v. 05.03.2019 - C-349/17 (Eesti Pagar): Rückforderungspflicht rechtswidriger Beihilfen; nur ausnahmsweise Vertrauensschutz.

EuGH, Urt. v. 01.06.1999 - C-126/97 (Eco Swiss): Grundlegende unionsrechtliche Vorgaben als Maßstab für Schiedssprüche.

EuGH, Urt. v. 25.01.2022 - C-638/19 P (Micula): Zahlung schiedsrichterlich zugesprochener Entschädigung kann Beihilfe sein.

EuGH, Urt. v. 27.04.2004 - C-159/02 (Turner/Grovit): Unzulässigkeit innerunioneller Parteiverbote.

EuGH, Urt. v. 10.02.2009 - C-185/07 (West Tankers): Anti-Suit-Injunctions im Verhältnis zur EuGVÜ/Brüssel-I-VO unvereinbar.

VII.

Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung des Unionsrechts; sie zielen nicht auf eine Beurteilung der Unionskonformität einzelner nationaler Normen, sondern auf die unionsrechtliche Reichweite der in Rede stehenden Primärrechtsvorgaben und deren Auswirkungen auf die Anwendung nationalen Rechts (§ 1004 BGB analog; §§ 823 ff., 826 BGB) im vorliegenden Verfahren.

Frage 1 - Subjektive Rechte aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 19 EUV, Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV

a)

Begründen diese Bestimmungen unmittelbar eine geschützte Rechtsposition eines Mitgliedstaats, die es Gerichten eines Mitgliedstaats gebieten, einen Anspruch auf Unterlassung der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Zwangsvollstreckung eines auch Verfahrenskosten umfassenden Investitionsschiedsspruchs in einem Drittstaat anzunehmen ?

b)

Begründen diese Bestimmungen zumindest mittelbar eine geschützte Rechtsposition eines Mitgliedstaats, die es Gerichten eines Mitgliedstaats gebieten, aus den nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit jeweils § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB) einen solchen Unterlassungsanspruch abzuleiten ?

a)

Ist die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Zwangsvollstreckung eines Investitionsschiedsspruchs in einem Drittstaat als Durchführung einer Beihilfe i.S.d. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu qualifizieren ?

b)

Vermittelt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV dem von der Vollziehung betroffenen Mitgliedstaat eine geschützte Rechtsposition, dass er nicht durch private Durchsetzungsakte in die Durchführung einer möglicherweise nicht genehmigten Beihilfe gedrängt werden darf?

c)

Ist der von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV geschützte Personenkreis auf Wettbewerber beschränkt, oder umfasst er auch den Mitgliedstaat als potentiellen Beihilfegeber?

d)

Können oder müssen nationale Gerichte bei anhängigem Kommissionsverfahren das Standstill sichern, ohne abschließend zu klären, ob die titulierte Entschädigung eine Beihilfe ist und ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist?

e)

Können oder müssen nationale Gerichte dem Mitgliedstaat im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (insbesondere aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) einen Unterlassungsanspruch zuerkennen, der auf die vorläufige Unterbindung drittstaatsbezogener Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet ist, solange die Kommission nicht abschließend entschieden hat?

VIII.

Der Senat hält die Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV für erforderlich. Die aufgeworfenen Fragen sind - angesichts zahlreicher paralleler Verfahren - für eine kohärente Anwendung insbesondere auch des Beihilfenrechts in der Union von erheblicher Bedeutung.