Art 19
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-1 (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-2 (2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-3 (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 19 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)Zitiert von 20
- BAG, 20.02.2019 – 2 AZR 746/14Ordentliche Kündigung - Ungleichbehandlung wegen der ReligionZitiert von 20
- EuGH, 14.09.2023 – C-115/22Zitiert von 4
- VG Köln, 20.11.2018 – 1 L 253/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.08.2023 – 11 A 270/22
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 22.04.2025 – 8 O 211/24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – OVG 11 A 16/20Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 22.02.2023 – 4 U 2927/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.