Art 19
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 328
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 20.05.2021 – C-748/19Zitiert von 2
- EuGH, 17.12.2020 – C-896/19Zitiert von 4
- EuGH, 08.07.2021 – C-132/20
- EuGH, 17.12.2020 – C-824/18Zitiert von 1
- EuGH, 23.09.2020 – C-83/19Zitiert von 1
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
Zuletzt entschieden
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 16.04.2026 – C-302/26
- EuGH, 24.03.2026 – C-521/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-1 (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-2 (2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/19#abs-3 (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.