Art 351 (ex-Artikel 307 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 09.11.2023 – C-516/22
- EuGH, 14.03.2024 – C-516/22Zitiert von 6
- EuGH, 06.03.2025 – C-395/23Zitiert von 2
- EuGH, 28.11.2024 – C-395/23
- EuGH, 28.10.2022 – C-435/22Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem bei der Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen an einen Drittstaat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- EuGH, 24.10.2024 – C-227/23Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.04.2026 – C-369/26
- BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigerklärung (§ 1032 Abs 2 ZPO) eines ICSID-Schiedsverfahrens zwischen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Investoren und der Bundesrepublik Deutschland (Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren) - Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Darlegungen zur Ultra-Vires-Kontrolle der EuGH-Rspr in den Sachen Achmea und KomstroyZitiert von 1
- EuGH, 05.09.2024 – C-227/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 351 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in den Verträgen von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Union sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.