Art 8
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.04.2026 – C-293/26
- EuGH, 13.02.2025 – C-393/23Zitiert von 6
- EuGH, 23.03.2023 – C-832/21
- EuGH, 07.09.2023 – C-832/21Zitiert von 2
- EuGH, 31.05.2018 – C-306/17Zitiert von 5
- EuGH, 10.03.2022 – C-498/20Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.02.2026 – 9 U 57/25
- BayObLG, 24.11.2025 – 102 AR 124/25 e
- BPatG, 20.11.2025 – 7 Ni 11/25 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.