§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1026 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.03.2023 – I ZB 33/22Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat mit abweisender Entscheidung; Reichweite einer Schiedsklausel in subjektiver Hinsicht; Antrag des zukünftigen Antragsgegners auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs; Fristgebundenheit des FeststellungsantragsZitiert von 11
- OLG Hamm, 27.03.2026 – 9 U 91/24
- LG Essen, 12.04.2024 – 2 O 447/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 02.05.2023 – 9 W 15/23Zitiert von 3
- OLG Köln, 01.09.2022 – 19 SchH 14/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.09.2022 – 19 SchH 15/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.