§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/17#abs-1 (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/17#abs-2 (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/17#abs-3 (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Wird zitiert von 858 Entscheidungen zu § 17 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 21.12.2022 – 102 AR 136/22Zitiert von 2
- BayObLG, 20.07.2023 – 101 AR 150/23 e
- KG, 21.06.2023 – 26 U 7/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.04.2019 – 32 SA 19/19
- BGH, 27.06.2007 – XII ZB 114/06Zitiert von 10
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 23.07.2026 – 102 VA 113/26 eInternationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Beglaubigung von Übersetzungen bei Zustellungsersuchen im deutsch-britischen Rechtsverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 20.07.2026 – 7 O 109/26Örtliche Zuständigkeit: Unzuständigkeit des Gerichts bei kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Abwehrklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.