Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 09.12.1999 – 6 U 80/98

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1209.6U80.98.00

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 28. Januar 1998 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.140,00 DM nebst 4 % Zinsen von 9.024,82 DM für die Zeit vom 20.12.1994 bis zum 25.05.1995 und von 9.140,00 DM seit dem 26.05.1995 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Klägerin und im übrigen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 35.000,00 DM.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_3

Die frühere Beklagte zu 1), die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, fuhr am 16.03.1994 mit ihrem Pkw Seat Toledo, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf einen vom Vater der Klägerin geführten Pkw Audi Quattro auf, der sich zum Linksabbiegen eingeordnet hatte und den Gegenverkehr abwartete.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_4

Die Klägerin, die als Beifahrerin neben ihrem Vater saß, begab sich wegen starker Kopf- und Nackenschmerzen am selben Tag in die Behandlung ihres Hausarztes, der ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_5

Mit der Behauptung, das unfallbedingte HWS-Trauma habe fortdauernde Beschwerden zur Folge gehabt, hat die Klägerin die Beklagte auf Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_6

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines unfallanalytischen und eines orthopädisch-medizinischen Gutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlten Beträge reichten aus; weitere Schäden seien nicht zu erwarten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_7

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_9

Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines interdisziplinären unfallanalytischen und orthopädisch-medizinischen Gutachtens. Auf den Inhalt wird gleichfalls Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_11

Die Berufung hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_12

Dem Grunde nach ist die aus § 7 StVG, §§ 823, 1922 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG folgende Pflicht der Beklagten, für die Folgen des Unfalls vom 16.3.1994 einzustehen, nicht im Streit. Die Klägerin ist bei dem Unfall verletzt worden (1). Sie war dadurch für ein Jahr in ihrer Arbeitsfähigkeit so weit eingeschränkt, daß sie infolgedessen einen Verdienstausfall erlitten hat (2); daneben sind ihr weitere materielle Schäden entstanden (3). Ihr Schmerzensgeldanspruch ist durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten abgedeckt (4). Weil mit weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht zu rechnen ist, ist der Feststellungsantrag unbegründet (5).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_13

1. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin bei dem Unfall einen Distorsion der HWS erlitten hat, die nicht nur ganz unerhebliche Beschwerden zur Folge hatte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_14

Nach der Belastung, die auf die Wirbelsäule der Klägerin gewirkt hat, war deren Verletzung weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat in seinem Gutachten die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw Audi, in dem die Klägerin bei dem Unfall als Beifahrerin saß, gegenüber dem erstinstanzlich zugrundegelegten Sachverständigengutachten Harz weiter eingegrenzt, und zwar auf 9 bis 14 km/h. Es ist damit zwar möglich, aber doch weniger wahrscheinlich, daß die auf die HWS einwirkende Stoßenergie unter der Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h lag (vgl. dazu Senat, r+s 98, 326).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_15

Der erstuntersuchende Arzt hat am Unfalltage deutliche und typische Symptome einer HWS-Distorsion diagnostiziert. Da die Klägerin vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden hatte, hat der Senat auf der Grundlage der Primärsymptomatik, unfallnah erhobenen klinischen und radiologischen Befunde und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D die volle Überzeugung gewonnen (§ 286 ZPO; vgl. dazu BGH 87, 705; Lemcke NZV 96, 337), daß sich die Klägerin bei dem Unfall eine Distorsion der HWS zugezogen hat. Zwar hat der erstinstanzlich hinzugezogenen medizinische Sachverständige Dr. X in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.10.1997 ausgeführt, es falle schwer, einen Unfallzusammenhang herzustellen. Er ist dabei aber von einer Auffahrgeschwindigkeit von 5 bis 14 km/h ausgegangen. Diese kann jedoch nach den insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 und Dipl.-Ing. T bis zu 23 bis 25 km/h betragen haben. Der Senat gibt deswegen in dieser Frage dem medizinischen Gutachten des Prof. Dr. D den Vorzug vor demjenigen des Dr. X, weil Prof. Dr. D als entscheidenden Parameter die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw Audi zugrundegelegt hat, die bis zu 14 km/h betragen haben kann, und nicht die Auffahrgeschwindigkeit, als deren mögliche Obergrenze Dr. X in nicht zutreffender Weise 14 km/h angenommen hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_17

Infolge der verletzungsbedingten Beschwerden konnte die Klägerin für ein Jahr ihrer Aushilfstätigkeit als Krankenpflegehelferin nicht nachgehen und hat dadurch einen Verdienstausfall erlitten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_19

Das Beweismaß für die weiteren Schadensfolgen einer wie hier feststehenden Primärverletzung richtet sich nach § 287 ZPO (vgl. BGH VersR 70, 924; 87, 310; 93, 55; Senat VersR 94, 1322; Lemke NZV 96, 337); es genügt also hinreichende Wahrscheinlichkeit.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_20

Nach diesem Maßstab ist es hinreichend gesichert, daß die Klägerin aufgrund der unfallbedingten von den behandelnden Ärzten als glaubhaft befundenen Beschwerden zunächst ihrer Aushilfstätigkeit nicht mehr in zumutbarer Weise ausüben konnte. Daß sie gleichwohl ca. 3 Wochen nach dem Unfall noch vier Nachtdienste verrichtet hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es leuchtet vielmehr ein, daß - wie Dr. X es plausibel beschrieben hat - sie trotz bestehender deutlicher Restbeschwerden Nachtwachen angenommen hat, weil sie darauf angewiesen war, ihr Studienbudget zu verbessern. Er hat es aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt festgestellten neurologischen und radiologischen Veränderungen als glaubhaft beurteilt, daß es bei diesen Arbeitsversuchen zu einer heftigen Zunahme der Beschwerden gekommen ist, so daß weitere Nachtwachen der Klägerin vorerst nicht mehr möglich waren.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_21

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit konnte naturgemäß von dem Sachverständigen nicht exakt angegeben werden. Als Eckpunkt kann jedoch mit dem Sachverständigen Prof. Dr. D aufgrund der Erfahrungen auf orthopädischem Fachgebiet der Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall festgelegt werden; danach war die HWS-Distorsion jedenfalls folgenlos ausgeheilt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_22

Für den dazwischenliegenden Zeitraum gilt, daß sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit unfallbedingter Beschwerden mit zunehmendem Zeitablauf immer geringer wurden. Nach Dr. Weyers Einschätzung war die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Aushilfsnachtschwester ein Jahr nach dem Unfall nur noch zu 30 % eingeschränkt. Auf diesen Zeitpunkt setzt der Senat in Ausübung seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO die Möglichkeit der Klägerin an, wieder Aushilfs-Nachtdienste zu leisten, da sie nicht als Krankenschwester, sondern als Krankenpflegehelferin eingesetzt wurde. Für eine derartige Tätigkeit hat Dr. X zwar schon eine frühere Einsatzmöglichkeit in Betracht gezogen (ab dem 17.09.1994), aber nur, sofern keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichtet werden mußten. Da dies aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, erschien dem Senat eine Befristung bis zum 17.03.1995, also ein Jahr nach dem Unfall, sachgerecht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_24

Die Feststellung, in welcher Höhe der Klägerin ein Verdienstausfall entstanden ist, ist wegen ihres unregelmäßigen Einsatzes und der infolgedessen in der Vergangenheit schwankenden Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit mit Schwierigkeiten verbunden. Zwar ist die Klägerin für die Höhe ihres Verdienstausfalls beweispflichtig. Ihr kommt jedoch hier die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute, d.h. es gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist gem. § 287 I 1 ZPO auch eine Schadensschätzung möglich, soweit die Ermittlung nach § 252 S. 2 BGB noch nicht zu einem hinreichend klaren Bild führt (vgl. Medicus, DAR 94, 442; von Hoyningen-Huene/Boemke, NJW 94, 1757, 1760). In Anwendung dieser Vorschriften und gestützt auf die von der Klägerin beigebrachten Abrechnungen für ihre Einsätze vor dem Unfall und für ihre Arbeitsversuche in den ersten Wochen danach schätzt der Kläger den Verdienst, den die Klägerin erzielt hätte, für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf monatlich 1.000,00 DM im Durchschnitt. Sie macht Verdienstausfall geltend ab 14.06.1994. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand bis Mitte März 1995, so daß die Klägerin für 9 Monate zu entschädigen ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_26

Neben dem Verdienstausfall in Höhe von 9.000,00 DM

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_27

hat die Klägerin weitere materielle Schäden erlitten:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_28

Sie hat für Krankengymnastik 200,00 DM

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aufgewandt, ferner 1.340,00 DM

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für das von Prof. Dr. L erstattete

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Gutachten, welches sie als Grundlage für die

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Schadensregulierung und für die weitere Behandlung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_33

für erforderlich halten durfte.

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Die Kosten für Fahrten zur Behandlung, die der

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Klägerin in der Zeit bis Mitte März 1995 entstanden

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sind, schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf 100,00 DM.

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Insgesamt ist damit der Klägerin ein materieller

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_38

Schaden in Höhe von 10.640,00 DM

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_39

entstanden. Die Beklagte zu 2) hat 1.500,00 DM

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darauf gezahlt, so daß noch 9.140,00 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_43

Im Hinblick auf Aufmaß und Dauer der unfallbedingten Beschwerden sieht der Senat die 2.500,00 DM, die die Beklagte zu 2) vorprozessual auf das der Klägerin gem. § 847 BGB zustehende Schmerzensgeld gezahlt hat, als angemessen, aber auch als ausreichend an, und zwar auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_44

5. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat überzeugend ausgeführt, daß aus orthopädischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über das zweite Unfalljahr hinaus nicht mit Dauerfolgen zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage ist trotz der geringen Anforderungen, die nach einer nicht ganz geringfügigen Verletzung an die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Feststellungsantrags zu stellen sind (vgl. OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 227), für einen Feststellungsausspruch kein Raum.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-09/6-u-80-98#rd_46

Die Entscheidungen über Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 284, 288, 291 BGB, §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.