§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 1.709
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 22.10.2021 – 1 W 22/21
- LSG NRW, 02.09.2009 – L 11 KA 8/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 25.05.2009 – L 11 KA 78/08Zitiert von 3
- LAG Köln, 13.02.2008 – 7 Ta 378/07Zitiert von 9
- BGH, 22.06.2011 – I ZB 77/10Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer OrdnungsgeldfestsetzungZitiert von 24
- BGH, 12.06.2007 – VI ZB 4/07Anordnung des persönlichen Erscheinens: Unzulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei bei entbehrlicher Sachaufklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- LSG NRW, 22.06.2026 – L 5 AS 130/26 B
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 70/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/141#abs-1 (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/141#abs-2 (2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/141#abs-3 (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.