Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 252 Entgangener Gewinn

Stand: 10.06.2019

Bund1.361 Entscheidungen

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 251 § 253