Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 252 Entgangener Gewinn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.361
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Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2016 – 1 Sa 164/15Zitiert von 2
- AG Stuttgart, 03.07.2014 – 1 C 1490/14Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 11.05.2018 – 9 U 18/17Zitiert von 2
- BAG, 22.04.2026 – 10 AZR 28/25Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Mitteilung von Unternehmenszielen - SchadensersatzZitiert von 1
- OLG Hamm, 07.09.2023 – 24 U 168/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 22.04.2015 – VI-U (Kart) 33/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BAG, 20.05.2026 – 10 AZR 88/25Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Schadensersatz - materielle Präklusionswirkung eines Vorprozesses über den Erfüllungsanspruch
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2026 – 1 K 1154/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.