Rechtsprechung / LG Köln / 23. große Strafkammer / 2020
LG Köln Urteil vom 16.03.2020 – 323 KLs 47/19
23. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2020:0316.323KLS47.19.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.950 EURO wird angeordnet.
Die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:2 angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 S. 3, 73, 73c StGB
Gründe§
A.Zur Person
I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Köln geboren.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er hat einen jüngeren Bruder, der von Geburt an blind ist. Aus einer neuen Beziehung seines Vaters hat er zudem zwei jüngere Halbgeschwister.
Der Angeklagte, dessen Vater Anfang der 1980er Jahre nach Deutschland gekommen war, wurde unmittelbar nach seiner Geburt zu seinen Großeltern nach Denizli in der Türkei gebracht, wo er während seiner ersten Lebensjahre aufwuchs, während seine Eltern die Welt bereisten. Diese holten ihn erst mit drei Jahren zu sich nach Köln, wo er den Kindergarten besuchte und auch die deutsche Sprache lernte. In seiner Kindheit wurde er, da seine Eltern nur selten Zeit hatten, maßgeblich von Haushaltshilfen betreut, die etwa mit ihm spielten oder ihn vom Kindergarten abholten, oder er hielt sich bei einer Tante auf. Als er im Kindergarten auffällig wurde, wurde er zuhause dafür von seinem Vater geschlagen. Von diesem erfuhr er in seiner Kindheit regelmäßig körperliche Gewalt.
Im Anschluss an den Kindergarten besuchte er die Grundschule, in der er ebenfalls durch Raufereien und im Unterricht negativ auffiel und eher ein Außenseiter war. Da er am Ende der Grundschulzeit jedoch gute Zensuren erhielt, besuchte er im Anschluss – seit dem Jahr 2000 – ein Gymnasium in Köln-Ehrenfeld. In diesem Jahr trennten sich seine Eltern und er blieb zunächst bei seinem Vater in Köln, dessen Geschäfte nunmehr schlecht liefen und er aufgrund finanzieller Probleme u.a. sein Restaurant, zwei Eigentumswohnungen, ein Mehrfamilienhaus, Fahrzeuge und die eigene Wohnung verlor. Die Mutter des Angeklagten zog ihrerseits nach München, wo sie eine Beziehung und später eine Ehe mit dem Zeugen T führte, der in leitender Funktion für das Medienunternehmen T1 Deutschland tätig war und in beratender Funktion immer noch ist.
Vorübergehend wurde der Angeklagte in einem Heim untergebracht, wo er regelmäßig von anderen Jungen Schläge erhielt, und versuchte zwischenzeitlich bei seinem Onkel P in Köln unterzukommen. Er verbrachte nun viel Zeit mit seinem engsten Freund, dem Zeugen E , und übernachtete auch häufig bei dessen Familie. Gemeinsam mit diesem begann der Angeklagte nun auch tagsüber am C Platz in Köln „rumzuhängen“, wo beide bald auch damit begannen, Marihuana zu rauchen. Der Angeklagte vernachlässigte die Schule und musste das Gymnasium in Ehrenfeld in der Mitte des sechsten Schuljahres verlassen.
Die Mutter organisierte von München aus, dass der Angeklagte zunächst auf ein Internat in Bonn wechselte, das er nach sechs Monaten jedoch wieder verließ. Seine Mutter und der Zeuge T organisierten sodann den Wechsel auf ein Internat am Chiemsee. Da er auch dort auffällig wurde, musste er das Internat verlassen und besuche zunächst wieder ein Gymnasium in Köln bis zum Ende des sechsten Schuljahrs. Sodann zog er wieder zu seiner Mutter und dem Zeugen T nach München und besuchte dort eine Realschule. Auf eigenen Wunsch wechselte er auf ein weiteres Internat, das er jedoch nach sechs Wochen verlassen musste. Über eine Schülervermittlungsagentur erfolgte der Wechsel auf eine Art Internat für schwer erziehbare Kinder in der Nähe von Stuttgart, wo er schnell viele Strafstunden sammelte und binnen zwei oder drei Monaten auf den Zeugen T einwirkte, der ihn sodann von dieser Einrichtung abholte. Vor dem Hintergrund der Probleme mit seiner Schulausbildung wurde der Angeklagte in einer Privatklinik vorgestellt, wo die Diagnosen der Störung seines Sozialverhaltens, eine depressive Störung sowie der Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie eine gestörte Eltern-Kind-Beziehung gestellt wurden.
Als Reaktion auf die mehrfach fehlgeschlagenen Versuche, den Angeklagten in einer Bildungseinrichtung unterzubringen, entschied seine Mutter, ihn für eine Weile bei einem Onkel in der Türkei leben und erziehen zu lassen. Unter Vortäuschen eines gemeinsamen Urlaubs reiste die Mutter mit ihm in die Türkei, wo er von seinem Onkel abgeholt und nach Denizli gebracht wurde. Eine Rückkehr nach Deutschland war dem Angeklagten zunächst nicht möglich, weil seine Mutter den Reisepass in München behielt. Insgesamt verblieb der Angeklagte für fünf Monate bei seinem Onkel, wobei er davon berichtet, in dieser Zeit viel geweint zu haben, weggelaufen zu sein, auf der Straße geschlafen und mit Selbstmord gedroht zu haben. Letztlich schickte die Mutter auf Veranlassung des Onkels den Reisepass in die Türkei, damit der Angeklagte zurückkehren konnte.
Der Angeklagte flog 2004 aus der Türkei direkt nach Köln, wo er bei seinem Vater einzog. Gleichzeitig nahm er wieder Kontakt zu seinen Freunden auf und konsumierte mit diesen wieder Marihuana am C Platz, während er die Realschule fortan nur noch sporadisch besuchte und die achte Klasse wiederholen musste. Seinen Konsum finanzierte er durch die Begehung von Gelegenheitsdiebstählen. Daneben wurde er – wenn auch nicht unmittelbar finanziell – von seiner Mutter und dem Zeugen T von München aus unterstützt. Er wohnte beim mittellosen Vater in einer kleinen Wohnung, von dem er auch wieder regelmäßig geschlagen wurde. Nach einer wechselseitigen Gewaltausübung zwischen Angeklagten und Vater wurde jener der Wohnung verwiesen. Der Angeklagte zog zu einem drei Jahre älteren Bekannten, der als Betäubungsmitteldealer tätig war, und lebte mit diesem und dessen Freundin in einer kleinen Wohnung. Dort konsumierten sie regelmäßig Marihuana und der Angeklagte kam auch das erste Mal mit Kokain in Berührung. Seinen Eigenkonsum finanzierte der Angeklagte durch den Verkauf von Marihuana für den Bekannten. Daneben konsumierte er auch Marihuana mit seinen Freunden in der Innenstadt.
Anschließend zog er für wenige Monate in die Wohnung des Vaters zurück. Mit 16 Jahren zog der Angeklagte sodann jedoch in seine erste eigene – vom Zeugen T für ihn angemietete – kleine Wohnung in Köln-Zollstock. Er hatte seine erste Freundin, mit der er zusammen ebenfalls Marihuana konsumierte. In dieser Zeit kam es zur – unten unter A. III. 2. darzustellenden – Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Im Rahmen der dort erlittenen Untersuchungshaft musste er wegen fortgesetzten Drogenkonsums die Haftvermeidungsgruppe verlassen. Auch nach seiner Verurteilung kam er vorübergehend in den offenen Vollzug, wurde jedoch aufgrund erneuten Betäubungsmittelkonsums schließlich in den geschlossenen Vollzug verlegt, wo er nach ca. zwei Jahren entlassen wurde.
Nach seiner Haftentlassung besuchte er die Tages- und Abendschule in Mühlheim und arbeitete bei seinem Vater als Barkeeper, der den Angeklagten jedoch nach ein paar Monaten entließ, weil dieser nicht regelmäßig arbeiten wollte. Der Zeuge T mietete für ihn eine Wohnung in der Gstraße an. Der Angeklagte konsumierte weiterhin Betäubungsmittel, wurde mit solchen erwischt und erhielt die – unter A. III. 3. darzustellende – Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Trotz fehlenden Schulabschlusses des Angeklagten gelang es dem Zeugen T aufgrund seiner Stellung und seiner Kontakte, dem Angeklagten einen Ausbildungsplatz bei der T2 GmbH, einer Tochter der E1, zum Medienkaufmann zu organisieren. Der Angeklagte begann die Ausbildung mit 23 Jahren und versuchte dabei zunächst, weniger Marihuana zu konsumieren. Den Konsum steigerte er mit der Zeit jedoch wieder, feierte oft insbesondere in der Berufsschule krank und empfand den Druck dort schließlich als groß. Die Ausbildung brach er nach einem Jahr ab, nachdem er nach der Empfehlung eines Bekannten den Zeugen T davon überzeugt hatte, dass er seine Zukunft als eigenständiger Immobilienmakler sehe.
Mit Unterstützung des Zeugen T gründete er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin nun die Firma L-Immobilien mit dem Geschäftsmodell der Vermittlung von Mietwohnungen auf Provisionsbasis. Er bewohnte eine Eigentumswohnung des Zeugen T in Köln am S und tätigte seine Geschäfte von dort aus. Seinen Marihuanakonsum stellte er nicht ein. Das Unternehmen scheiterte im Jahr 2015, nach Angaben des Angeklagten aufgrund der gesetzlichen Übertragung der Provisionszahlungspflicht vom Mieter auf den Vermieter (Bestellerprinzip) und dem damit verbundenen Wegfall des Geschäftsmodells bei Selbstvermittlung der Wohnungen durch die Vermieter. Der Angeklagte schloss die Firma und es kam auch zur Trennung von seiner Lebensgefährtin.
Erneut mit maßgeblicher finanzieller Unterstützung des Zeugen T gründete der Angeklagte nunmehr die Immo G1 GmbH & Co. KG mit dem Geschäftsmodell der Vermittlung von Kaufimmobilien. Dabei beschäftigte er drei Mitarbeiter und tätigte einige Abschlüsse, ohne dass sich das Geschäft besonders lukrativ entwickelte. Zu Beginn konsumierte er dabei auch weniger Marihuana als zuvor. Als eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die von ihm mehrfach das vollständige Einstellen des Konsums gefordert hatte, in die Brüche ging, führte er auch das Unternehmen nicht weiter. Nach der Trennung trank der Angeklagte zunächst häufiger und feierte verstärkt an den Wochenenden, wobei er neben seinem Marihuanakonsum auch maßgeblich Kokain schnupfte.
In einem Urlaub auf Mallorca im Jahr 2016 lernte der Angeklagte seine jetzige Lebensgefährtin, die Zeugin O aus Italien, kennen, mit der er zunächst eine sechsmonatige Fernbeziehung führte. Nach einem Besuch in Mailand besuchte diese den Angeklagten am 30.12.2016 und in den folgenden Wochen in Köln und zog im Frühjahr 2017 vollständig zum Angeklagten. Zusammen zogen sie in eine Wohnung am T3 und verlobten sich im Jahr 2017. Im März 2018 erwarb der Angeklagte schließlich seine Fahrerlaubnis. Zusammen mit dem Zeugen T entwickelte er die Idee der Gründung der H-G1 GmbH, um dem Angeklagten den Einstieg in den Gastronomiebereich zu ermöglichen und vorübergehend als Arbeitnehmer des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Der Zeuge T forderte von dem Angeklagten, in Ruhe ein Konzept für den geplanten Gastronomiebetrieb zu erstellen. Hierzu kam es jedoch im Ergebnis nicht.
2. In seinem fünften oder sechsten Lebensjahr wurde der Angeklagte wegen einer Schlüsselbeinfraktur operiert, im Jahr 2016 wurde eine Kniegelenksoperation rechts durchgeführt.
Der Angeklagte klagt seit einigen Jahren sowohl über Magenprobleme, hatte im Frühjahr 2019 und auch schon 2018 mehrere Magengeschwüre, die er selbst mit dem Konsum von Alkohol in Verbindung bringt.
Weiter Erkrankungen oder Verletzungen sind nicht bekannt geworden.
II. 1. Der Angeklagte konsumiert – wie im Zusammenhang dargestellt – seit seiner Schulzeit etwa mit 13/14 Jahren Cannabis und seit er 14/15 Jahre alt ist auch Kokain.
Dabei konsumierte er Cannabis maßgeblich in Form von Marihuana, jedoch auch als Haschisch, wobei er diese jeweils rauchte. Kokain, welches er schnupfte, konsumierte er stets im Zusammenhang mit Partys, maßgeblich an Wochenenden oder bei anderen Veranstaltungen. Zu einer Ausweitung der Konsumformen kam es dabei nicht. Weitere Betäubungsmittel wie MDMA und Amphetamin sowie psychoaktive Pilze konsumierte er hingegen nicht durchgängig. Weiter trinkt der Angeklagte – beginnend mit 13 Jahren – Alkohol. Während dies bereits zu Jugendzeiten teilweise exzessive Ausmaße angenommen hatte, konsumierte er zuletzt erhebliche Mengen an Alkohol insbesondere an Wochenenden in Kombination mit seinem Kokainkonsum. Zigaretten raucht der Angeklagte, seitdem er zehn Jahre alt war. Bewusstseinsbeeinflussende Medikamente nimmt der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte hat sich bislang in keiner therapeutischen Maßnahme zur Behandlung seines Konsums befunden.
2. Während der Angeklagte bis ins Jahr 2017 grundsätzlich täglich Cannabis konsumierte und dabei um die sechs bis sieben Gramm verbrauchte und daneben an Wochenenden und zum Feiern auch Kokain und erhebliche Mengen an Alkohol konsumierte, reduzierte er ab dem Jahr 2017 seinen Cannabiskonsum erheblich. Den Hintergrund hierfür bildeten insbesondere seine aktuelle Beziehung zur Zeugin O und später auch zusätzlich sein Interesse an dem Erwerb und dem Erhalt der Fahrerlaubnis.
Seither konsumierte der Angeklagte weiterhin häufig, wenn auch nicht mehr täglich, Cannabis. Neben der Regelmäßigkeit reduzierte er dabei insbesondere auch den Umfang seines Konsums, indem er an einem Tag bis zu etwa fünf Joints – also etwa ein Gramm Marihuana – rauchte. Zu einer längeren Phase ohne Cannabiskonsum kam es dabei jedoch lediglich zur Vorbereitung einer Untersuchung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis Anfang 2018 und der Erlangung der Fahrerlaubnis im März 2018. Nach Erhalt dieser nahm er seinen Konsum wieder auf, ohne dass sich dieser jedoch wieder zu einem Umfang wie vor 2017 steigerte. Kokain und Alkohol konsumierte er – wie zuvor – ebenfalls maßgeblich im Zusammenhang mit Feiern an Wochenenden weiter. In dieser Weise konsumierte er Cannabis, Kokain und Alkohol auch im Tatzeitraum und bis Februar 2019.
3. Schließlich konsumierte er jedenfalls im vorherigen Umfang auch nach seiner – unter B. III. 1. darzustellenden – Flucht in die Türkei und während seines anschließenden Aufenthalts in Amsterdam weiter Cannabis, Alkohol und Kokain. Cannabis konsumierte er auch bei Gelegenheit in seiner Haft in Griechenland bei anderen Personen mit; dies auch in 1-2 Fällen während seiner Untersuchungshaft in Deutschland.
III. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.12.2019 enthält sieben Eintragungen:
1. Am 08.04.2004 wurde im Rahmen eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft München (Az. I 462 Js 319691/03) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Am 23.03.2006 erfolgte sodann eine, seit dem gleichen Tag rechtskräftige, Verurteilung mit Schuldspruch nach § 27 JGG durch das Amtsgericht Köln (Az. 647 Ls 270/05) wegen schweren Raubes, versuchten Raubes in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vollstreckung wurde durch die Einbeziehung in das sogleich unter 2. darzustellende Urteil erledigt.
2. Mit seit dem 23.06.2007 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 15.06.2007 (Az. 104-99/06) wurde der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, versuchten Nötigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, ferner des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon zweimal in besonders schwerem Fall und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2006 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Verurteilung betraf dabei auch mehrere Vorfälle, bei denen der Angeklagte zum Eigenkonsum aber auch zum gewinnbringenden Handeltreiben Marihuana besaß.
Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in Untersuchungshaft und verbüßte zudem vom 23.06.2007 bis zum 13.02.2009 Strafhaft, bis die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe am 04.02.2009 zur Bewährung ausgesetzt und schließlich am 21.02.2011 erlassen wurde.
3. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2012 (Az. 648 Ls 35/12) wegen Handels mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon einmal in einem besonders schweren Fall und teilweise gemeinschaftlich und des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte dabei zwischen Februar 2009 und Februar 2011 mit Mengen von 50 und 100 Gramm und weiter steigend Marihuana, so etwa im Februar 2011 auch 291,02 Gramm zusammen mit dem Zeugen E . Er verfügte darüber hinaus über kleinere Mengen Marihuana in seiner Wohnung und Amphetamin bei sich.
Am 26.03.2012 wurde die Jugendstrafe – nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit wegen der unter 4. darzustellenden Verurteilung – nach deren Ablauf erlassen.
4. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung wurde gegen den Angeklagten am 14.05.2013 durch das Amtsgericht Köln (Az. 714 Ds 54/13) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EURO verhängt. Das Amtsgericht Köln verhängte weiter am 10.11.2016 (Az. 714 Ds 262/16) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EURO.
5. Zuletzt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln mit seit dem selben Tag rechtskräftigen Urteil vom 04.07.2017 (Az. 714 Ds 100/17) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 30.12.2016 gegen 22:50 Uhr unter dem Einfluss von Cannabis ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW der Marke Daimler unter anderem die Frankfurter Straße befahren zu haben. Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. Der Angeklagte hatte nach dem Konsum von Cannabis ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein die Zeugin O vom Flughafen abgeholt, als diese ihn erstmalig besuchte.
B.Zur Sache
I. Der Angeklagte befasste sich Ende 2018 mit der Organisation und Beschaffung von Marihuana in größerem Ausmaß aus Spanien zum Weiterverkauf in Deutschland, wobei es im Einzelnen zu folgenden Taten kam:
1. Fall 9 der Anklage
a) Vermittelt über einen N A und einen E nahm der Angeklagte seit dem 29.10.2018 Kontakt zu dem in Barcelona ansässigen und in der dortigen Cannabisszene bewanderten Zeugen S1 auf und besuchte diesen in Barcelona. Mit diesem besprach er zunächst den Plan, gemeinsam einen in Spanien legalen Cannabisclub zu eröffnen, was der Zeuge seit längerer Zeit geplant hatte, und besuchte in diesem Zusammenhang solche Clubs. Der Angeklagte und seine beiden Begleiter ließen sich vom Zeugen S1 jedoch auch zu einem Betäubungsmittellieferanten namens „H1 “ bringen. Der Angeklagte erwarb dort – ohne dass dies Teil der Anklage ist – eigenständig zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Kush“ zu einem Preis von 3.800 EURO (1.900 EURO/Kilogramm). Der Angeklagte verpackte es vor Ort selbst und übersandte das Marihuana in zwei Paketen mit einem Postdienstleister an zwei Adressen in Köln, ohne dass diese in der Folge bei ihm ankamen.
b) Als Alternative zu dem Transport über Postdienstleister informierte sich der Angeklagte sodann jedoch auch über andere Transportmöglichkeiten. Der Zeuge S1 vermittelte ihm den Kontakt zu einer ihn aus seinen Recherchen zu dem Betrieb eines legalen Cannabis-Clubs bekannten Person namens „E2 “, der dem Angeklagten bei einem gemeinsamen Treffen von der Möglichkeit berichtete, erhebliche Mengen an Marihuana versteckt in Kühltransportern von Spanien aus nach Amsterdam verbringen zu lassen. „E2 “ stellte dem Angeklagten und dem Zeugen S1 sodann am selben Abend einen „K “ und dessen Vater, einen Niederländer, vor, welche diese Transporte von Betäubungsmitteln gegen Entgelt durchführten. Der Angeklagte tauschte mit dem „E2 “ Kontaktdaten für eine speziell gesicherte Kommunikationsmöglichkeit namens „EncroChat“ aus, damit beide im Kontakt bleiben konnten. Auch mit dem Zeugen S1 hielt der Angeklagte auf diese Weise Kontakt, nachdem er diesem ein spezielles EncroChat-Handy überlassen hatte.
Der Angeklagte traf sich am 09.11.2018 nun mit einem Begleiter, dem Zeugen S1 und dem „K “ in Granada, wobei Letzterer im Einzelnen den Ablauf möglicher Transporte mit den Kühltransportern nach Amsterdam und die hierzu aufzuwendenden Kosten erläuterte. Dabei waren die Transportkosten nach Amsterdam in Höhe von 350 EURO/Kilogramm bei Abholung der Betäubungsmittel in den Niederlanden zu entrichten, die Kosten für das Verpacken in Höhe von 300 EURO/Kilogramm seien im Vorfeld des Transports zu bezahlen. Später einigte sich der Angeklagte mit dem „K “ jedoch auf einen Preis von 200 EURO/Kilogramm als Entlohnung für die Verpacker. Der „K “ erläuterte zudem, das Marihuana müsse jeweils zu einer Packstation gebracht werden, wo es verpackt und montags nach Fraga verbracht würde, von wo aus jeden Dienstag der Transport nach Amsterdam durchgeführt werde. Bis freitags solle man ihm für einen Transport in der Folgewoche Bescheid geben, damit er die Frachtpapiere mit dem exakten Gewicht vorbereiten könne. Das Minimum für einen Transport stellten grundsätzlich 20 Kilogramm dar, jedoch mit der Möglichkeit, zu Beginn ausnahmsweise auch 15 Kilogramm transportieren zu lassen.
c) Der Angeklagte fasste, nachdem die versendeten Pakete nicht angekommen waren, den Entschluss, auf diesem Wege eine größere Menge an Marihuana zu beschaffen und transportieren zu lassen. Hierfür übergab er dem Zeugen S1 am 10.11.2018 bereits 8.500 EURO und reiste am 17.11.2018 mit zwei weiteren Begleitern erneut nach Barcelona, wobei sie insgesamt 30.000 EURO mitführten. Mit diesen insgesamt 38.500 EURO sollten insgesamt 15 Kilogramm Marihuana erworben und verpackt werden.
Sie suchten erneut den „H1 “ auf und der Angeklagte erwarb dort bereits selbst fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Kush“ zum Preis von 9.500 EURO (1.900 EURO/Kilogramm). Mit der Beschaffung der restlichen Menge beauftragte er den Zeugen S1 . Dieser erwarb bei einem Großverkäufer namens „G2 “ zwei Kilogramm der Sorte „Haze“ zum Preis von 6.000 EURO (3.000 EURO/Kilogramm). Ferner kaufte er bei einem N1 fünf Kilogramm Marihuana für 9.500 EURO. N1 gab vor, ihm zunächst nur 2,5 Kilogramm aushändigen zu können. Der Zeuge S1 ließ sich darauf ein, obwohl der Angeklagte ihn vor dem N1 gewarnt hatte, nachdem er ihn und einem ihm offenbar bekannten Begleiter des N1 in Barcelona gesehen hatte. Der Zeuge S1 musste dann feststellen, dass die 2,5 Kilogramm Marihuana von schlechterer Qualität als ausgemacht waren und brachte sie zurück, um sie zu tauschen. N1 nahm die Menge und verschwand damit, so dass der Zeuge S1 nunmehr ohne das Marihuana und ohne die 9.500 EURO da stand. Der Zeuge S1 wollte das Geschehen vor dem Angeklagten geheim halten, um sein Vertrauen nicht zu verspielen. Er lieh sich bei „H1 “ den an den N1 gezahlten Betrag von 9.500 EURO und kaufte am 20.11.2018 bei einem dem „H1 “ bekannten Lieferanten in Lleida acht Kilogramm durchschnittlichen Marihuanas, gemischt aus den Sorten „Kush“ und „Haze“, zum Preis von 20.000 EURO (2.500 Euro/ Kilogramm).
Der Zeuge S1 ließ die 15 Kilogramm Marihuana sodann zu der Verpackungsstation im Bereich des Outlet Centers La Roca Village nahe Barcelona verbringen, von wo aus der Transport des Marihuanas nach Amsterdam vorbereitet wurde. Nach Aufforderung durch den „E2 “ suchte der Zeuge S1 die Verpackstation auf und sortierte, weil das Marihuana teilweise schlechter Qualität war, schlechte Bestandteile aus der Menge aus. Da die Menge sich danach um etwa ein Kilogramm verringert hatte, bezog er vor Ort von dem „E2 “ auf Kommission ein weiteres Kilogramm Marihuana guter Qualität und fügte es zu der Restmenge hinzu. Später erhielt er von dem H1 den Kaufpreis für das aussortierte eine Kilogramm Marihuana schlechterer Qualität zurück.
Nach Weisung des Angeklagten kennzeichnete er die Verpackung des Marihuanas per Permanentmarker mit einem schwarzen „X“, fotografierte die verpackte Menge und sandte die Bilder an den Angeklagten. Zudem zahlte er am 24.11.2018 die Kosten für die Verpacker in Höhe von 3.000 EURO mit dem Rest des von dem Angeklagten stammenden Geldes. Sodann wurden die Betäubungsmittel mit dem Kühltransporter nach Amsterdam verbracht und sodann zum Angeklagten nach Deutschland. Der Zeuge S1 verzichtete in diesem Fall auf die Bezahlung seines Lohns, wobei ihm der Angeklagte jeweils 200 bis 300 EURO je Kilogramm in Aussicht gestellt hatte.
d) Abgesehen von maximal 200 Gramm, die nicht zum Verkauf, sondern für seinen Eigenkonsum vorgesehen waren, veräußerte er das Marihuana in der Folge zum Preis von mindestens 4.200 EURO/Kilogramm gewinnbringend an unbekannte Abnehmer. Das Marihuana war dabei insgesamt von durchschnittlicher Qualität und enthielt eine Wirkstoffkonzentration von mindestens 10 %, mithin mindestens 1.500 Gramm, Tetrahydrocannabinol (THC).
e) Der Angeklagte handelte in diesem und in den beiden weiteren Fällen 10 und 11 der Anklage, um sich aus der fortgesetzten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
2. Fall 10 der Anklage
a) Nach Durchführung der ersten Lieferung über diese Transportschiene gewann der Angeklagte nun den Zeugen F als weiteren Geschäftspartner für den Bezug von großen Mengen Marihuana aus Spanien unter Beteiligung und Organisation durch den Zeugen S1 . Hierfür weihte er den Zeugen F in das Geschäftsmodell des Erwerbs der Betäubungsmittel durch den Zeugen S1 sowie des Transports dieser Drogen durch die Personen um den „K “ ein und erläuterte ihm die hierzu getroffenen Absprachen, insbesondere zu den Kosten. Als der Zeuge F seinen Teilnahmewillen erklärte, informierte der Angeklagte den Zeugen S1 , dass er nunmehr in Deutschland einen Geschäftspartner habe, das Marihuanageschäft nunmehr zu Dritt betrieben werde und noch mehr Wert auf gute bis sehr gute Qualität des Marihuanas gelegt werden müsse und sie künftig solches Marihuana benötigten, welches sie als Sorte „Haze“ in Deutschland verkaufen könnten. Der Angeklagte sowie die Zeugen F und S1 kamen überein, zukünftig auf unbestimmte Zeit gemeinsam solche Betäubungsmittelgeschäfte zu betreiben. Der Angeklagte und der Zeuge F versprachen sich dabei, das Marihuana in Spanien in sehr guter Qualität zu im Vergleich zu den Niederlanden deutlich günstigeren Preisen beziehen zu können. Gegenüber dem Zeugen S1 bestand weiterhin dessen Lohnabsprache mit 200 bis 300 EURO/Kilogramm. Der Zeuge F erklärte sich dabei bereit, nach Transport der Betäubungsmittel in die Niederlande die Überführung dieser von dem in der Nähe von Roermond gelegenen Ort Horn nach Deutschland mit seinem Kurierfahrer, dem Zeugen M , durchzuführen. Mit dem „K “ vereinbarte der Angeklagte, dass das für Ankauf und Verpacker bestimmte Bargeld nunmehr von Amsterdam für ein Entgelt von 100 EURO/Kilogramm zum Zeugen S1 transportiert werden könnte.
b) In Umsetzung des gemeinsamen Plans verbrachten der Angeklagte und der Zeuge F am 06.12.2018 nunmehr einen Betrag von 65.000 EURO zum Weitertransport nach Amsterdam, wobei der Angeklagte 18.000 EURO für sechs Kilogramm Marihuana und der Zeuge F 47.000 EURO für 14 Kilogramm beisteuerten. Hiervon sollte der Zeuge S1 in Spanien 20 Kilogramm Marihuana erwerben und die Verpacker bezahlen.
Nach Erhalt des Geldes erwarb der Zeuge S1 auftragsgemäß sodann insgesamt 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“. Am 08.12.2018 erwarb er fünf Kilogramm Marihuana beim Lieferanten „G2 “ zum Preis von 15.500 EURO (3.100 EURO/Kilogramm). Nachdem der Angeklagte selbst am 09.12.2018 mit dem Zeugen S1 und einem „K1 “ in Garraf gewesen und das dortige Marihuanaangebot begutachtet hatte, kaufte der Zeuge S1 auftragsgemäß bei „K1 “ fünf Kilogramm Marihuana, die durch Kuriere nach Barcelona transportiert wurden, für 16.000 EURO inklusive Kurierdienst (3.200 EURO/Kilogramm). Schließlich erwarb der Zeuge S1 bei „E2 “ unmittelbar in der Packstation zehn Kilogramm Marihuana zum Preis von 31.000 EURO (3.100 EURO/Kilogramm). Er zahlte mangels genügend Restbargeld 2.500 EURO für die Verpacker an und ließ die Gesamtmenge in der Packstation zur Versendung vorbereiten. Die 20 Kilogramm Marihuana wurden sodann nach Amsterdam und von dort in der Folge in den in der Nähe von Roermond gelegenen Ort Horn verbracht.
Wie mit dem Angeklagten vereinbart, fuhr der Zeuge F am 14.12.2018 in einem PKW Mercedes Benz GLE, amtliches Kennzeichen XXX-XX ###, mit dem Zeugen M , seinem Kurier, in dessen PKW SEAT Leon, amtlichen Kennzeichen XX-XX ###, nach Horn und übernahm die 20 Kilogramm Marihuana. Der Zeuge M transportierte die Betäubungsmittel anschließend im Kofferraum seines PKW in das Bundesgebiet und nach Köln zur Geschäftshalle des Zeugen F im V Weg 00-00. Der Angeklagte ließ die für ihn bestimmten sechs Kilogramm im Anschluss von einem Taxikurier abholen und zu sich bringen.
c) Abgesehen von maximal 200 Gramm Marihuana, die nicht zum Verkauf, sondern für seinen Eigenkonsum vorgesehen waren, veräußerte der Angeklagte die sechs Kilogramm Marihuana an seine Abnehmer zum Preis von wenigstens 4.700 EURO je Kilogramm. Das Marihuana war dabei von durchschnittlicher bis guter Qualität; die Gesamtmenge von 20 Kilogramm enthielt dabei mindestens 10%, mithin 2.000 Gramm, THC. Der Zeuge S1 besuchte den Angeklagten am 19.12.2018 in Köln und erhielt von diesem die restlichen 1.500 EURO zur Begleichung der Verpackerkosten in Barcelona sowie einen Lohn von 2.000 EURO.
3. Fall 11 der Anklage
a) Im Dezember 2018 planten der Angeklagte und der Zeuge F unter Beteiligung des Zeugen S1 gemeinsam erneut eine große Menge Marihuana in Spanien zu erwerben, über die Transportdienste des „K “ in die Niederlande und durch den Zeugen M aus Horn nach Deutschland verbringen zu lassen.
b) Zur Umsetzung des Plans fuhren der Angeklagte und der Zeuge F am 03.01.2019 erneut gemeinsam nach Amsterdam, wo sie 80.000 EURO für den Erwerb von 25 Kilogramm Marihuana sowie die Verpackerkosten übergaben, die sodann nach Spanien transportiert wurden, wo der Zeuge S1 sie am 06.01.2019 erhielt.
Der Zeuge S1 erwarb nun insgesamt 25 Kilogramm Marihuana verschiedener Qualitätsstufen für die gemeinsame Bestellung des Angeklagten und des Zeugen F . So erwarb er bei dem „E2 “ insgesamt zwölf Kilogramm Marihuana zum Preis von 37.400 EURO, davon zwei Kilogramm der Sorte „Amnesia Haze“ zum Preis von 6.400 EURO (3.200 EURO/Kilogramm) und zehn Kilogramm für 31.000 EURO (3.100 EURO/Kilogramm). Er erwarb zudem von dem „E2 “ zwei Kilogramm lose Marihuanabestandteile, so genanntes „Kleinzeug“, zum Strecken der Blüten und zur späteren Gewinnmaximierung zum Preis von 3.000 EURO (1.500 EURO/Kilogramm). Außerhalb Barcelonas kaufte er weiter bei einem Kontaktmann des „G2 “ fünf Kilogramm Marihuana zum Preis von 16.000 EURO (3.200 EURO/Kilogramm). Schließlich kaufte er weitere sechs Kilogramm Marihuana bei einem Kontaktmann „H1 s“ in Figueras zum Preis von 18.600 EURO (3.100 EURO/Kilogramm).
Der Zeuge S1 ließ die Betäubungsmittel absprachegemäß in die Packstation verbringen und bezahlte 5.000 EURO an die Verpacker. In der Packstation befand sich zu diesem Zeitpunkt, für den gleichen Transport nach Amsterdam vorgesehen, eine weitere Menge von etwa 20 Kilogramm Marihuana, die für den Angeklagten bestimmt war. Während er an den 25 Kilogramm der gemeinsamen Bestellung mit drei Kilogramm beteiligt war, hatte er ohne Beteiligung der Zeugen F und S1 weitere wenigstens 20 Kilogramm über eine andere Quelle in Spanien, mutmaßlich über den „K “ erworben, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn vorgesehen waren. Beide Mengen wurden über die Transportschiene des „K “ zunächst nach Amsterdam verbracht und von dort planmäßig nach Horn in die Nähe von Roermond.
Der Angeklagte und der Zeuge F kamen überein, die insgesamt etwa 45 Kilogramm Marihuana aufgrund des großen Volumens der Lieferung aufzuteilen und in zwei einzelnen Fahrten durch den Zeugen M unter Begleitung des Zeugen F abholen zu lassen. Der Zeuge F hatte dabei vorgeschlagen, dass zunächst getrennt seine etwa 22 Kilogramm aus der gemeinsamen Bestellung abgeholt und sodann die restlichen etwa drei Kilogramm aus der gemeinsamen Bestellung sowie die weiteren 20 Kilogramm des Angeklagten abgeholt würden. Tatsächlich wurde jedoch so vorgegangen, dass der Zeuge M zunächst am 01.02.2019 die gemeinsam bestellten 25 Kilogramm abholte und am Folgetag, dem 02.02.2019, die weitere Menge von wenigstens 20 Kilogramm abholen und nach Deutschland bringen sollte, die der Angeklagte allein organisiert hatte. Dem Zeugen M , mit dem der Zeuge F die Termine im Vorfeld abgesprochen hatte, stellte der Zeuge F für die Fahrten vom 01. und 02.02.2019 eine Entlohnung von jeweils 1.000 EURO in Aussicht.
Die Zeugen F und M fuhren am Abend des 01.02.2019 nach Horn und übernahmen die 25 Kilogramm Marihuana, die der Zeuge M in drei großen Sporttaschen im Kofferraum seines SEAT Leon sodann nach Deutschland verbrachte. Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge F , der mit dem PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen XX-XX ##, unterwegs war, wurden in Deutschland sodann angehalten und das Marihuana vollständig sichergestellt. Zu der Abholung der für den Angeklagten bestimmten weiteren wenigstens 20 Kilogramm Marihuana kam es in der Folge nicht mehr.
c) Das am 01.02.2019 sichergestellte Marihuana verfügte über ein Nettogewicht von 22,96 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.092 Gramm THC. Die weiteren 20 Kilogramm Marihuana verfügten ebenfalls über eine durchschnittliche bis gute Qualität und enthielten mindestens 10%, mithin 2.000 Gramm, THC. Der Angeklagte wollte die für ihn bestimmte Menge, abzüglich einer für seinen Eigenkonsum vorgesehenen Menge von maximal 200 Gramm, gewinnbringend weiterveräußern.
III. 1. Der Angeklagte wurde der Festnahme F gewahr und setzte sich zunächst in die Türkei und dann nach Amsterdam ab, wobei seine Verlobte, die Zeugin O , ihm bereits in die Türkei folgte und mit ihn auch nach Amsterdam begleitete. Im September 2019 reiste er auf die griechische Insel Kos, um von dort aus in die Türkei zu gelangen, wo er sich wegen Magenproblemen medizinisch behandeln lassen wollte. Beim Versuch des Betretens der Fähre von Kos in die Türkei wurde er am 18.09.2019 aufgrund des gegen ihn bestehenden, die Fälle 10 und 11 der Anklage beinhaltenden Europäischen Haftbefehls festgenommen und in Auslieferungshaft genommen, zunächst auf Kos, dann auf Rhodos und schließlich in Athen. Am 02.10.2019 wurde er nach Deutschland überstellt und befindet sich seit dem 03.10.2019 in Untersuchungshaft.
2. Die Zeugen F und M wurden mit Urteil der Kammer vom 05.11.2019 (Az. 323 KLs 22/19) wegen Betäubungsmitteltaten seit dem Jahr 2013 zu Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren und sechs Monaten (Zeuge F ) und vier Jahren und neun Monaten (Zeuge M ) verurteilt, auch wegen der unter Ziff. B. I. 2. und 3. festgestellten Taten, an denen auch der Angeklagte beteiligt war.
3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Falles 9 der Anklage auf den Grundsatz der Spezialität gemäß § 83 h IRG verzichtet. Er hat zudem auf 12.470 EUR, die bei der Durchsuchung der Wohnung in der H2 straße 00 in Köln sichergestellt worden waren, auf ein gebrauchtes Mobiltelefon Samsung Galaxy A 10 nebst SIM-Karte und ein gebrauchtes Mobiltelefon BQ Aquaris, die bei ihm im Rahmen seiner Festnahme und Überstellung sichergestellt worden waren, verzichtet.
C.Beweiswürdigung
I. Einlassung
Der Angeklagte hat sich geständig hinsichtlich des Falles 10 der Anklage und teilgeständig im Hinblick auf die Fälle 9 und 11 der Anklage eingelassen. Ferner hat er sich umfangreich zu seiner Person geäußert. Seine Angaben werden im Einzelnen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen und zu den Feststellungen zu seiner Person dargestellt.
II. Feststellungen zu den Fällen
Die Überzeugung der Kammer von den unter B.I. 1-3 festgestellten Sachverhalten beruht auf Folgendem:
1. Fall 9 der Anklage
a) Der Angeklagte hat sich insofern hinsichtlich der Vorgeschichte und des Erwerbs von 15 Kilogramm Marihuana nebst Transport in die Niederlande mittels Kühltransporter der Personen um „K “ und „E2 “ glaubhaft geständig im Sinne der unter B. 1. 1. getroffenen Feststellungen eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er indes behauptet, die Lieferung sei abgefangen und von der Polizei sichergestellt worden.
Im Einzelnen:
aa) Zu den Anklagevorwürfen 9-11 und insbesondere deren Vorgeschichte und den allgemeinen Abläufen hat er sich zunächst dahingehend eingelassen, dass die Anklage seine Tätigkeiten mit den Zeugen S1 und F grundsätzlich zutreffend schildere. Er habe sich überlegt, Marihuana aus Spanien zu beziehen, weil die in Deutschland verfügbare Qualität zu schlecht geworden sei. Er sei nach Barcelona geflogen und habe dort den Zeugen S1 getroffen, mit dem er eigentlich einen legalen Coffeeshop habe betreiben wollen. Der Zeuge habe ihm dazu viel erklärt und erzählt und es habe paradiesisch geklungen, legal mit Marihuana zu handeln. Er habe viele Jahre seines Lebens sehr viel mit Marihuana zu tun gehabt und hätte in der schönen Stadt Barcelona unmittelbar an der Quelle der verschiedenen und hochqualitativen Marihuanasorten beruflich tätig werden können. Damit wären auch alle Versorgungsengpässe mit gutem Gras dauerhaft erledigt gewesen. Auf Nachfragen habe sich herausgestellt, dass dies doch nicht so einfach sei, da ein legaler Coffeeshop keinen Gewinn machen dürfe und man tricksen müsse, um Geld zu verdienen. Zudem habe man Investitionen in bar gebraucht, was aber unmöglich gewesen sei, weil er sich diese bei seiner Familie habe leihen müssen, was im größeren sechsstelligen Bargeldbetrag aussichtlos gewesen wäre, insbesondere wenn es um etwas Illegales gegangen wäre.
Der Zeuge S1 habe ihm einige Marihuanaläden gezeigt und ihn für einen eigenen Eindruck vom Markt herumgeführt. Er, der Angeklagte, sei sehr beeindruckt von den vielen Läden und dem breiten und hochqualitativen Angebot gewesen. Seine ursprüngliche Idee sei es gewesen, Marihuana mit der Post nach Deutschland zu schicken. Der Zeuge S1 habe das wohl zu klein gefunden, habe gemeint, er mache deutlich größere Geschäfte und sei enttäuscht gewesen, dass er nur kleine Mengen abnehmen wolle. Er habe ihm auch vom Versenden abgeraten, da dies nach seiner Meinung nicht klappen würde. Er habe dann zweimal 500 Gramm erworben, die ihm per Post zugeschickt werden sollten, aber nie angekommen seien. Er vermute heute, dass der Zeuge S1 mit dem Verschwinden etwas zu tun habe. Denn er sei weder erstaunt noch irgendwie verärgert gewesen, habe nur gesagt „das habe ich doch gleich gesagt“. Er sei enttäuscht und unverrichteter Dinge aus Spanien abgereist. Als die Pakete auch nicht angekommen seien, sei er zusätzlich verärgert gewesen.
Bei nächster Gelegenheit habe er vom Zeugen S1 in Spanien erfahren, dass er ein großer Marihuanalieferant oder -vermittler sei. Er habe vorgeschlagen, dieses in größeren Mengen zu besorgen und direkt nach Holland transportieren zu lassen. Er, der Angeklagte, habe ebenfalls gewusst, dass die Holländer regelmäßig große Mengen Marihuana nach Holland verbrachten. Während er selbst den Transport nicht hätte organisieren können, habe der Zeuge S1 erklärt, er würde alles, d.h. den Einkauf, die Verpackung und den Transport, organisieren und das wäre für ihn kein Problem. Kleine Lieferungen wolle er aber nicht machen. Für ihn, den Angeklagten, seien aber Käufe für allenfalls 7 bis 10.000 EURO in bar möglich gewesen, was dem Zeugen und den Holländern eigentlich zu wenig gewesen sei. Der Zeuge habe erklärt, er könne ohne Schwierigkeiten nach Holland liefern, habe ihm die holländischen Transporteure, K , E2 und dessen Vater vorgestellt. Er habe aber nicht die eigentlich erwartete Geldmenge von mindestens 50.000 EURO auftreiben können. Er könne sich nicht an die genauen Zahlen erinnern, aber es dürfte so gewesen sein, dass sein Einkaufspreis zwischen 2,90 und 3,20 EURO pro Gramm liegen sollte und der Transport nochmal 300 EURO pro Kilogramm gekostet habe. Im Ergebnis hätte er Marihuana mit Spitzenqualität für 4,10 EURO pro Gramm in Köln gehabt.
Weiter hat er ausgeführt, sein Ziel in Spanien sei schon von Anfang an gewesen, Marihuana zu beziehen; er habe aber auch den Zeugen S1 kennenlernen wollen, von dem er den Kontakt über einen Kollegen gehabt habe. Er sei auch interessiert an der Idee des Cannabisclubs gewesen, habe gewusst, dass der Zeuge S1 offen für Gespräche sei. Dieser habe das Konzept vorgestellt, welches er als krass empfunden habe, weil man in Holland etwas 10 Jahre auf eine Lizenz warten müsse. Das sei auch für ihn gerade als langjährigen Konsumenten interessant gewesen. Der Zeuge S1 habe ihm solche Clubs dann auch gezeigt und dabei sei rausgekommen, dass man letztlich tricksen müsse, um etwas zu verdienen. Ob er für ein solches Investment das Geld gehabt habe, könne er gar nicht erinnern; habe jedenfalls gesagt, dass sein Stiefvater, der Zeuge T , alles offiziell wolle und mit Überweisung. Da der Zeuge S1 alles bar haben wollte, sei das nicht möglich gewesen.
Es habe in dem Jahr überall in Köln nur qualitativ minderwertiges albanisches Outdoorgras gegeben. Daher habe er gedacht, er schicke aus Barcelona zwei Pakete los, was ja in Europa kein Problem und auch nicht so schwer sein dürfte. Das habe um die 3 EURO/Gramm gekostet und es seien zweimal 500 Gramm gewesen. Das sei dann über einen Kontakt des Zeugen S1 erfolgt, bei dem er sich dann zwei Sorten ausgesucht und 3.000 EUR bar bezahlt habe. Die habe er schon dabei gehabt mit dem Gedanken, dass etwas möglich sei. Von einem LKW-Transport sei beim ersten Treffen noch nicht die Rede gewesen. Er habe sich vielmehr einen unauffälligen Pakettransport vorgestellt. Die neue Situation sei dann entstanden, als die Pakete nicht angekommen seien und das Geld weggewesen sei. Von dem Marihuana hätte er dann einen Teil geraucht, den Rest verkauft.
Auf Nachfrage, wer die Preise in Spanien ausgehandelt habe, hat der Angeklagte weiter angegeben, dass der Zeuge S1 alle gekannt habe. Die Informationen, die dieser von E2 erhalten habe, habe er auch an den Angeklagten weitergeleitet. Er habe sich auch mit den Holländern getroffen und die Informationen mit dem EncroChat-Handy weitergeleitet. Die Verpacker hätten erst 300 EURO/kg kosten sollen, man habe sich aber dann auf 200 EURO/kg geeinigt. Dafür habe er, der Angeklagte, den Kontakt von E2 erhalten und mit diesem unmittelbar geschrieben, worauf jener mit 200 EURO einverstanden gewesen sei. Die Transportkosten seien dagegen fix bei 350 EURO/kg gewesen bis nach Amsterdam. Die hätten da so einen älteren Mann gehabt, der wohl das Marihuana dann nach Roermond gebracht und sich mit den Zeugen F und M getroffen habe. Eine Kurierin habe es auch gegeben und habe auch zu den Holländern gehört. Es sei vereinbart gewesen, dass es in Roermond abzuholen war. Alternativ hätte man es auch für 200 EUR/kg nach Köln bringen lassen können, da habe es eine Person gegeben, die nur den Transport gemacht habe. Aber sie hätten das dann ja selbst über den Zeugen M abholen lassen.
Schließlich hat er auf Nachfrage noch angegeben, dass er ebenso wie der Zeuge S1 ein EncroChat-Handy gehabt habe, wobei dieser es von ihm bekommen habe, damit man sich austauschen könne. Alle hätten so eins gehabt. Er habe den Zeugen auch beauftragt, mit dem Handy die Ware zu dokumentieren, ebenso die Pakete mit einem X zu markieren. Das sei aber bei den 20 Kilogramm in Fall 10 nicht so angekommen. Auch eine Fahrerin sei involviert gewesen, die jedoch die Ware nur von Amsterdam nach Roermond gebracht habe. Deren Entlohnung kenne er nicht.
bb) Hinsichtlich des Falls 9 der Anklage hat er sich dahingehend eingelassen, dass er alles an Geld zusammengekratzt habe, was er habe auftreiben können, und am 10.11.2018 dem Zeugen S1 8.500 EUR nach Barcelona gebracht habe unter der Ankündigung, bald weiteres Geld zu bringen. Dies sei zwei Wochen später in Begleitung zweier weiterer Personen erfolgt, um insgesamt 30.000 EUR dorthin zu bringen. Dabei habe es sich ausschließlich um sein Geld gehandelt, welche er sich zum überwiegenden Teil geliehen habe. Insgesamt hätten sie drei Mal 9.900 EUR, also 29.700 EUR transportiert, da ihnen bekannt gewesen sei, dass eine Person maximal 10.000 EUR transportieren dürfe.
Sie hätten dann – wohl bei dem H1 – ca. fünf Kilogramm gekauft, wobei dies mindestens 15.000 EUR gekostet haben müsse. Generell sei jedoch ein Grammpreis von 3 EURO besprochen gewesen zuzüglich der weiteren Kosten für Verpackung und Transport. Der Zeuge S1 habe noch weitere 8 Kilogramm besorgt und die Gesamtmenge über Transporteure nach Amsterdam bringen lassen, von wo aus sie nach Deutschland gebracht werden sollte. Dabei habe die Lieferung unmittelbar über den Kurier der Holländer nach Köln gehen sollen, wo sein alter Bekannter W N2 dies in Empfang habe nehmen sollen. Es seien jedoch sowohl der Kurier als auch der N2 geschnappt und festgenommen worden. Bei dem Kurier habe es sich um den M1 X gehandelt.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er zu diesem Fall 9 der Anklage noch angegeben, dass der Zeuge S1 über das Nichtfunktionieren des Paketversands nicht überrascht gewesen sei. Er habe dann erläutert, dass er Leute kenne, die Transporte professionell machen in einem Kühlwagen und die jede Woche liefern würden. Dort könnte man einsteigen. Das würde jedoch für 5 bis 7.000 EURO nicht funktionieren. Da man auch in Köln Gutes über Spanien höre, habe er – der Angeklagte – dann Leute überredet, ihm das Geld für das Geschäft zu geben. Auch der Zeuge S1 sei ihm sehr seriös vorgekommen. Er habe dem Zeugen S1 dann 8.500 EURO und dann nochmal dreimal 9.900 EURO gebracht. Warum der Zeuge S1 von mehr Geld und 15 statt 13 Kilogramm spreche, könne er sich nicht erklären. Er wundere sich, dass dieser sich da so genau dran erinnern könne. Seines Erachtens seien es 13 Kilogramm gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter ausgeführt, dass es hinsichtlich der Eigenschaften des Marihuanas zu Beginn nur wichtig gewesen sei, dass dieses sauber, nicht überdüngt sei und knalle. Auf die Sorte Haze sei er da nicht fokussiert gewesen. Das habe sich erst mit dem Zeugen F geändert, da sei die Vorgabe gewesen, dass es Haze sein solle und alles was nicht nach Haze rieche in Deutschland als günstigeres Standard-Marihuana angesehen würde.
Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass es sich beim Zeugen X um den Kurier gehandelt habe, hat der Angeklagte angegeben, dass er dies aus der Akte habe, und zwar aus derjenigen, in dem dieser Thema war. Bei der ersten Lieferung habe das Marihuana bis nach Köln geliefert werden sollen. Mit den Holländern, die der Zeuge S1 ihm vorgestellt hätten. Das sei alles organisiert gewesen. Wie die das im Einzelnen umgesetzt haben, auch mit dem Zeugen X , wisse er jedoch nicht. Es habe da in der Akte auch einen mit einer Mütze und Bart gegeben, den kenne er z.B. auch gar nicht. Das habe zur L1 Straße zum McDonalds in der Südstadt gehen sollen, wo der Zeuge N2 es für ihn habe abholen sollen abends. Er selbst sei dort vorbeigefahren. Der Zeuge N2 habe sich nicht gemeldet und er habe dort dann Polizei gesehen. Auf die Frage, ob er den Zeugen X hätte erreichen könne, hat der Angeklagte erklärt, dies nicht zu wissen, er habe ein paar Kontakte in seinem EncroChat-Handy gehabt und dort mit Personen auf Englisch und Deutsch geschrieben, als Fahrer habe sich aber keiner vorgestellt. Er hätte es dann über die Holländer oder S1 versuchen können, den zu erreichen. Es sei aber klar gewesen, dass das Risiko auf seiner Seite liege, das Geld daher vorher gezahlt würde. Ihm sei klar gewesen, dass das Geld weggewesen sei, habe nie drüber nachgedacht, das Geld zurückzufordern. Auf Nachfrage, ob er den Vorgang auch dem Zeugen S1 mitgeteilt habe, hat der Angeklagte geantwortet, dass dies so sei, dieser habe schockiert und nicht erfreut reagiert.
Zur Frage, warum der Transport später anders geregelt worden sei, hat der Angeklagte erläutert, dass er davon ausgehe, dass die Holländer mit X vorher einen Fahrer gehabt hätten, der jetzt weg gewesen sei. Es habe geheißen, dass man es nicht über die Grenze bringen könne. Der Zeuge F habe aber erklärt, dass er jemanden habe, der das schon öfter gemacht habe.
Befragt, ob er dem Zeugen F mal von Verlusten erzählt habe, hat er dies bejaht und dies mit dem Verlust in Braunschweig in Verbindung gebracht. Soweit er in der Innenraumüberwachung am 05.12.2018 dem Zeugen F gegenüber erklärt habe, er habe eine Lieferung „weggedrückt“, so sei es da schon um die 13 Kilogramm aus Fall 9 gegangen. Was er dem Zeugen gesagt habe, sei dann gelogen gewesen. Vielleicht um diesen heiß zu machen, über die Gewinne, die er vermeintlich gemacht habe. Dem Zeugen S1 habe er auch nur geschrieben, als er die Info bekommen habe, dass es in Amsterdam gut angekommen sei. Von dem Verlust auf der Fahrt nach Köln habe er ihm auch nicht erzählt, sondern ebenso wie dem Zeugen F von Braunschweig.
Weiter hat er ausgeführt, wohl beweisen zu können, dass der Zeuge X dasjenige dabeigehabt habe, was er beim Zeugen S1 gekauft habe, wenn es Bilder von den Verpackungen gebe. Von dem Handyverkehr mit dem Zeugen S1 wisse er, wie das verpackt worden sei. Das seien kleinere Tüten mit 200/300/600 Gramm-Einheiten mit Beschriftung der Sorte gewesen. Es seien unterschiedliche Sorten gewesen und die seien auch entsprechend beschriftet worden. Der Zeuge werde das dann bestätigen, wenn er die Fotos sehe. In einer großen Verpackung seien mehrere kleine Verpackungen gewesen. Es habe sich um unterschiedliche Kush- und Hazesorten gehandelt. Er meine auch, der Zeuge habe die Mengen jeweils auf die Tüten geschrieben. Der Zeuge S1 habe ihn über das EncroChat-Handy, was er diesem gegeben habe, ja ständig informiert. Auch mit dem Zeugen F habe er Kontakt über das EncroChat-handy gehalten. Bei Inaugenscheinnahme der Bilder der beim Zeugen X sichergestellten Tüten hat der Angeklagte weiter angegeben, dass bei der Lieferung mehr Kush, aber auch Haze dabei gewesen sei, wobei Haze regelmäßig über 20% THC, Kush eher zwischen 16 und 18% THC verfüge.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er auf Nachfrage bestätigt, dass im Fall 10 von der Gesamtmenge 200 Gramm für seinen Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien. Bei den Fällen 9 und 11 sei das genauso gewesen; er hätte da auch um die 200 Gramm für sich behalten, die er sich aus der Gesamtmenge ausgesucht hätte.
b) Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, soweit seine Einlassung mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt. Insoweit steht es im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere der glaubhaften Aussage des Zeugen S1 . Dieser hat detailliert, nachvollziehbar und konstant sowohl das Kennenlernen mit dem Angeklagten, sodann den missglückten Versuch des Versands von – nach seinen Angaben jedoch zwei Kilogramm – Marihuana, als auch die grundlegenden Vorgänge und Absprachen zwischen ihm und dem Angeklagten sowie zu dem „E2 “ und „K “ so bestätigt, wie es auch der Angeklagten geschildert hat. Er hat dabei sowohl die beteiligten Personen als auch die Bezugsquellen, die bezogenen Marihuanasorten und deren Qualitäten sowie die dafür zu bezahlenden Preise ebenso dargelegt wie die Abläufe bei dem Transport des Marihuanas aus Spanien nach Deutschland und die dafür zu entrichtenden Entgelte für Transport des Kaufgeldes und der Drogen sowie deren Verpackung.
c) Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S1 in diesem Fall tatsächlich für insgesamt 38.500 EURO insgesamt 15 Kilogramm Marihuana erworben und zudem die Verpacker bezahlt hat. Insofern beruhen die Feststellungen zu den Details zur Organisation und Abwicklung des Erwerbs der Betäubungsmittel in Spanien sowie der Verbringung zur Packstation zum anschließenden Transport in die Niederlande auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S1 hierzu.
aa) Dieser hat detailliert dargestellt, dass er bereits am 10.11.2018 8.500 EURO an Bargeld vom Angeklagten erhalten hatte und sodann – wie festgestellt – weitere 30.000 EURO vom Angeklagten und seinen Begleitern übergeben wurden. Sodann hat er im Einzelnen ausgeführt, wie mit dem Geld Marihuana erworben wurde, wobei er dabei insbesondere auch Komplikationen dargestellt hat. So habe der Angeklagte zunächst selbst – nach Herunterhandeln des Preises von 2.500 auf 1.900 EURO/Kilogramm – fünf Kilogramm der Sorte „Kush“ für 9.500 EURO bei „H1 “ erworben, er im Anschluss bei dem „G2 “ zwei Kilogramm für 6.000 EURO. Er habe weiter, entgegen der Anweisung des Angeklagten, bei dieser Person zu kaufen, fünf Kilogramm bei einem „N1 “ gekauft, wobei er dann jedoch nach Abgabe des Bargeldes das Marihuana unter den unter Bi. I. 1. dargestellten Umständen schließlich nicht erhalten habe. Aus diesem Grund habe er sich, wegen des Vorfalls verzweifelt, selbst 9.500 EURO bei „G2 “ geliehen und bei Kontaktleuten von H1 insgesamt acht Kilogramm Marihuana gekauft, hierfür pro Kilogramm 2.500 EURO bezahlt. Schließlich hat er angeben, von „E2 “ wegen Qualitätsmängeln in die Packstation gerufen worden zu sein und dort mit einem Mitarbeiter des „E2 “ ein Kilogramm aussortiert zu haben, weil es den Qualitätserwartungen nicht entsprochen habe und dann bei dem E2 ein weiteren Ersatzkilogramm auf Kommission erworben zu haben. Das Geld für das schlechte Kilogramm habe er dann im Anschluss auf Beanstandung zurückerhalten.
Die Aussage des Zeugen S1 stellt sich als glaubhaft dar. Der Zeuge, der auch nach Angaben des Angeklagten für die Einzelheiten der Organisation und der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte in Spanien zuständig war, hat seine Angaben sehr detailreich vorgetragen, insbesondere auf Nachfragen auch weitere Details mitteilen können, etwa dass der Preis bei „H1 “ noch verhandelt worden ist, dass und wie er von „N1 “ offenbar betrogen worden sei, dass er ein Kilogramm Marihuana aussortiert und auf Kommission eine Ersatzmenge beschafft habe. Gleichzeitig hat er sich erinnerungskritisch gezeigt, wenn er an einzelne Umstände keine konkrete Erinnerung mehr gehabt hat, sodass eher unwahrscheinlich ist, dass er einzelne Details hinzuerdacht hat. Vielmehr sind seine Angaben sowohl im Kern- als auch im Randbereich konstant zu seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 06. und 07.08.2019 erfolgt, die ihm während der Vernehmung in weiten Teilen vorgehalten worden ist. Seine Angaben sind dabei insgesamt nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er sich durch seine Angaben in erheblicher Weise selbst belastet, indem er im Einzelnen nicht nur seine aktive Rolle in der Organisation dieser und auch der weiteren Taten einräumt und darüber hinaus auch sein Zusammenwirken mit dem Angeklagten und dem weiteren Geschäftspartner des Angeklagten in den Fällen 10 und 11 der Anklage darstellt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Zeuge im Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich gestellt hatte und aufgrund des Zeitpunkt seiner Angaben und der Bedeutung dieser für die Verfahren gegen den Zeugen F und M (Az. 323 KLs 22/19) und den Angeklagten eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG naheliegt und deren Folgen – zusammen mit denjenigen eines frühen Geständnisses – mitursächlich für die Motivation umfassenden Angaben des Zeugen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese verfälscht erfolgen, bestehen gerade jedoch nicht. Insbesondere hat sich in seiner Aussage keine überschießende Belastungstendenz zulasten des Angeklagten oder des Zeugen F erkennen lassen. Schließlich sind die Angaben des Zeugen S1 auch in weiten Teilen vom Angeklagten selbst bestätigt worden.
bb) Dass der Angeklagte in diesem Fall genau 15 Kilogramm erhalten hat, ergibt sich neben den Angaben des Zeugen S1 auch aus einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Zeugen F vom 06.12.2018, beginnend 14:10:35 Uhr, überwachte Leitung 0500418. Der Angeklagte hat dabei sowohl den Zeugen F als auch ihn bereits im Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 13:36:03 Uhr, überwachte Leitung 0500418, als Sprecher identifiziert. In dem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 14:10:35 Uhr, erläutert der Angeklagte dem Zeugen F dann u.a., woher er den D1 – der Vornahme des Zeugen S1 ist D – kenne und dass er vom Paketversand zum Transport übergegangen sei und antwortet zuvor auf die Frage des Zeugen F , ob er noch nie mit dem geschickt habe, „doch klar, ich habe doch 15 Stück bekommen…ist doch angekommen.“ In zeitlicher Hinsicht findet dieses Gespräch statt wenige Tage, nachdem der Zeuge S1 den Transport des von dem Angeklagten gekauften Marihuanas veranlasst hatte. Weder der Angeklagte noch der Zeuge S1 haben über weitere vorherige Transportbemühungen berichtet, insbesondere der – im Übrigen fehlgeschlagene – Postversand kann hiermit nicht gemeint sein. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um diese Lieferung handelt und mit „15 Stück“ dann gerade die vom Zeugen zusammengestellten 15 Kilogramm gemeint sind.
cc) Die Angaben des Zeugen S1 zum Erwerb von 15 Kilogramm Marihuana mit den zur Verfügung stehenden 38.000 EURO stellen sich zudem auch als plausibel dar. Im Hinblick auf die Gesamtkosten des Geschäfts wären zuzüglich der 35.500 EURO, die der Zeuge S1 für das Marihuana bezahlt hat, bei 15 Kilogramm – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten – vom Zeugen weiter an die Verpacker 3.000 EURO (200 EURO/Kilogramm) und bei Abholung 5.250 EURO (350 EURO/Kilogramm) für den Transport in die Niederlande zu bezahlen gewesen, sodass letztlich zu den 43.750 EURO nur noch der Transport von Amsterdam nach Köln zu leisten war. Umgerechnet auf die Kosten pro Kilogramm ergab dies Gesamtkosten von knapp unter 3.000 EURO pro Kilogramm für den Angeklagten.
Hierzu fügt sich dann eine Erläuterung des Angeklagten an den Zeugen F über seine Gewinnmarge in einem Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 13:36:03 Uhr, überwachte Leitung 0500418, in welchem er über eine vergangene Beschaffung von Marihuana aus Spanien berichtet und erläutert, dass er für Kush „eins-acht“ also 1.800 EURO pro Kilogramm bezahlt habe, dieses für „zwei-acht“ also 2.800 EURO dagewesen sei, er es für „vier-zwei“ also 4.200 EURO weggedrückt habe und „14 Mille“ also 14.000 EURO gemacht habe. Damit beschreibt der Angeklagte seine Gewinnmarge von 1.400 EURO pro Kilogramm jedenfalls für die von ihm in diesem Bespiel verwendete Kush-Sorte bei Veräußerung von 10 Kilogramm Marihuana. Aus dem Gespräch ergibt sich damit sowohl, dass er Marihuana der Sorte „Kush“ unter 2.000 EURO/Kilogramm erworben hat – und eben nicht generell, wie von ihm behauptet, 3 EURO pro Gramm Marihuana bezahlt wurden, als auch dass er damit auf Gesamtkosten von knapp unter 3.000 EURO/Kilogramm gekommen ist. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Gespräch, dass es dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt maßgeblich darum ging, günstiges Marihuana aus Spanien zu importieren. Dies fügt sich auch dazu, dass nach Angaben des Zeugen S1 der Angeklagte bereits bei seinem ersten Besuch bei „H1 “ insbesondere von den niedrigen Preisen angetan gewesen sei und nach Angaben des Zeugen und auch des Angeklagten erst nach Beteiligung des Zeugen F die Vorgabe aufgestellt worden sei, dass es sich um Marihuana guter bis sehr guter Qualität, dann der Sorte „Haze“ – also nicht mehr der Sorte „Kush“ – handeln müsste.
dd) Entsprechend bestätigt sich auch aus weiteren Gesprächen aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Zeugen F , dass jedenfalls bei dem Erwerb von günstigem Marihuana der Sorte „Kush“ Einkaufspreise von um oder sogar unter 2.000 EURO/Kilogramm plausibel und vom Angeklagten thematisiert worden sind.
So besprachen der Angeklagte und der Zeuge F in einem Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 15:51:57 Uhr, überwachte Leitung 0500418, die Einkaufspreise von verschiedenen Marihuanasorten, wobei der Angeklagte dem Zeugen – wie der Angeklagte selbst ausgeführt hat – auf seinem Mobiltelefon Anzeigen zeigte und dabei im Laufe des Gesprächs angab „Zombie-Kush 2 Euro“, „White Russian eins-acht“, „Eins-acht Mister Nice Pride“, „Alles für zwei bekommen wir. Sogar eins-neun würde gehen. Candy Cooki eins-neun.“ Dass es sich gerade um Kilogrammpreise in Tausendern handelt, ergibt sich aus dem weiteren Gespräch, in dem der Angeklagte und der Zeuge weiter über diejenigen Kosten sprachen, die – nach den Feststellungen – dann als Kosten noch hinzukommen würden u.a. für Verpackung und Transport in die Niederlande. Der Angeklagte äußerte dabei, dass es dann für „drei Euro“ unter „drei Euro“, also 3.000 oder unter 3.000 EURO, hier sei. Im Fortgang sprachen sie noch weiter in Abgrenzung zu Kushsorten über Hazesorten, und entdeckten dabei etwa etwas für „drei-zwei“, also 3.200 EURO pro Kilogramm, was der Angeklagte als „top, top, top“ bezeichnete. Hinsichtlich der Sorte Kush wiederholte der Angeklagte in einem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 11:55:59 Uhr, überwachte Leitung 00000, dass jemand einen Kurs von „eins-acht“ habe, das dann für „zwei-sieben“ oder „zwei-acht“ in Köln sei, womit ebenfalls belegt wird, dass der Angeklagte jedenfalls das Kush für einen Preis von unter 2.000 EURO pro Kilogramm erwerben konnte.
Die Angaben zu den Preisen des Zeugen S1 stellen sich danach insofern als plausibel und in sich konsistent dar, da es sich um eine gemischte Sortenbestellung handelte, bei der er auch Marihuana der Sorte „Haze“ für 3.000 EURO/Kilogramm bei G2 zu dem höheren Preis erworben hatte, als auch bei H1 „Kush“ zum Preis von 1.900 EURO/Kilogramm und eine Mischung der Sorten „Kush“ und „Haze“ entsprechend für 2.500 EURO/Kilogramm und eben das Marihuana der Sorte „Kush“ bei H1 für 1.900 EURO/Kilogramm.
c) Die Kammer ist abweichend von der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass die vom Zeugen S1 organisierte und zur Versendung übergebene Menge ihn tatsächlich auch erreichte und es sich bei dieser nicht – wie der Angeklagte behauptet – um diejenige Menge handelt, die ausweislich der Feststellungen im Urteil vom 12.07.2019 (Az. 323 KLs 14/19), B. II. 4., durch den Zeugen X am 01.12.2018 transportiert wurde, vom Zeugen N2 in Empfang genommen werden sollte und an diesem Tag im Bereich der L1 Straße in Köln-Bayenthal vor Übergabe durch die Polizei abgefangen und sichergestellt wurde.
aa) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Transportfahrt von den Niederlanden nach Deutschland für den 01.12.2018, dem Tag als der Zeuge X festgenommen wurde, denkbar wäre, da der Zeuge S1 genau am Samstag eine Woche zuvor das Marihuana in der Packstation abgegeben hatte und dieses nach seinen Angaben Dienstags von Spanien in die Niederlande verbracht wurde und am Ende der Woche ankommen sollte. Auch verkennt die Kammer nicht, dass jedenfalls der Zeuge T4 bestätigt hat, dass der Angeklagte und der Zeuge N2 , der die Lieferung des Zeugen X in Köln entgegennehmen sollte, gut miteinander bekannt gewesen seien. Der Angeklagte, der Einblick in die Verfahrensakten Az. 323 KLs 14/19 wegen der weiteren in der hiesigen Anklage ihm gegenüber erhobenen und nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Tatvorwürfe 1-8 der Anklage hatte, hat den dort behandelten Vorfall insofern der hiesigen Tat zugeordnet.
bb) Dass die 15 Kilogramm tatsächlich angekommen sind, ergibt sich – wie bereits dargestellt – jedoch bereits aus dem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 14:10:35 Uhr, überwachte Leitung 0500418, in welchem der Angeklagte gegenüber dem Zeugen F nicht nur die Menge von 15 Stück angibt, sondern auch ausdrücklich, dass diese angekommen sei. Hierfür spricht dann auch das Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 13:36:03 Uhr, überwachte Leitung 0500418, in welchem der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der hiesigen Tat angibt, er habe an zehn Stück „14 Mille“, also einen tatsächlichen Gewinn, gemacht. Erst abgesetzt hiervon teilt er dem Zeugen F dann mit, dass er „40 Mille“ verloren habe. Er habe da einen Teil wohin geschickt und erläuterte dem Zeugen F zum einen, dass der Kurier weder in Holland, noch an der Grenze erwischt worden sei, sondern er ihn tief weiter rein nach Deutschland, in die Ecke Braunschweig geschickt habe. Zum anderen äußerte er ausdrücklich, es seien zehn Stück gewesen und dass das nicht von dem gewesen sei, was er geholt habe, sondern was er separat in Holland geholt habe, wozu er auch angab, dass er es für „drei-sieben“ geholt habe und den Fahrer mit „20 Cent“ bezahlt habe. Dies passt entsprechend zu dem angegebenen Verlust von 40.000 EURO, nicht jedoch zu den festgestellten Einkaufspreisen in diesem Fall. Daraus wird deutlich, dass es gerade nicht um die Lieferung aus Spanien gegangen ist. Dass der Angeklagte auch über andere Quellen in den Niederlanden verfügte ergibt sich dabei etwa auch aus einem Gespräch mit dem Zeugen F vom 03.01.2019, beginnend 17:52:00 Uhr, überwachte Leitung 00000, in welchem der Angeklagte den Zeugen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Marihuana fragte, ob dieser in Holland erstmal nichts kaufen wolle, ihm aber mitteilte, weiter seine Touren zu machen und ihm etwas mitbringen zu können, wenn der Zeuge ein bisschen Geld nebenbei machen wolle. Diese Touren mache er generell noch.
cc) Darüber hinaus hat auch der Zeuge S1 angegeben, der Angeklagte habe ihm berichtet, es sei alles gut angekommen. Eine solche Aussage gegenüber dem Zeugen S1 wäre letztlich nicht verständlich, wenn – wie der Angeklagte behauptet – der Transport bis nach Köln von den Niederländern organisiert worden wäre, die der Zeuge S1 letztlich vermittelt hat und mit denen insbesondere dieser auch – jedenfalls über den „E2 “ vermittelt – in Kontakt stand, und vor Übergabe gescheitert wäre. Eine eingehendere Negativinformation des Zeugen S1 wäre dann gerade auch vor dem Hintergrund zu erwarten, dass , wie der Zeuge S1 und der Angeklagte übereinstimmend berichtet haben, die zuvor getestete Transportart über einen Paketversand bereits gescheitert war und beim Angeklagten sowohl zu einer Verstimmung als auch erst zur Überzeugung über die Nutzung des neuen Transportwegs geführt hatte. Wenn auch diese wesentlich größere Lieferung dann vor tatsächlicher Ankunft beim Angeklagten gescheitert wäre, wäre mit einer entsprechenden maßgeblichen Kommunikation zwischen den Beteiligten zu rechnen, von welcher der Zeuge S1 nicht berichtet hat. Der Zeuge hat weiter zwar auch angegeben, dass der Angeklagte ihm berichtet habe, dass ein Kurierfahrer geschnappt worden sei und er „40.000“ verloren habe. Der Zeuge hat dies jedoch nicht in Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung von Spanien nach Köln gesetzt.
Mit dem Zeugen hat die Kammer auch die Lichtbilder der Verpackungen der beim Zeugen X sichergestellten Kunststofftüten in Augenschein genommen, wobei der Zeuge mehrfach bekundet hat, diese nicht wiederzuerkennen. Dabei hatte der Zeuge, nach seiner Aussage, gerade auch am Anfang – und hier konkret nachdem er die schlechten Bestandteile aussortiert hatte – alles selbst verpackt, weil das Vertrauen noch nicht so dagewesen sei und dies dann auch transparent an den Angeklagten mitgeteilt, sodass er eng mit der Verpackung des Marihuanas und den Tüten befasst war. Dass es sich nicht um diejenigen Tüten handelte, die er abgegeben habe, hat er auch gerade daran festgemacht, dass auf diesen keine „X“e vermerkt waren, wie er sie auf Geheiß des Angeklagten auf sämtlichen Beutel mit einem dicken Permanentmarker angebracht hatte. Solche Markierungen sind, wie in der späteren Inaugenscheinnahme der Verpackungen ebenfalls erkennbar wurde, auch nicht angebracht; dafür, dass sie etwa zwischenzeitlich verblasst sein können, fehlt schon deshalb jeder Anhaltspunkte, weil durchaus Markierungen auf den Paketen erkennbar sind, nur eben keine „X“e. Auch fehlt es an der von dem Angeklagten behaupteten durchgängigen Beschriftung sämtlicher Beutel nach bestimmten Marihuana-Sorten. Eine solche Beschriftung habe es – so der Zeuge S1 – auch gar nicht gegeben, lediglich Haze und Kush sei unterschieden worden. Weiterhin hat der Zeuge S1 auch berichtet, dass in den Gesprächen zwischen „K “ und dem Angeklagten auch die Option eines Transports nach Deutschland zwar mal Thema gewesen wäre, dies aber vom Angeklagten gerade abgelehnt worden sei.
dd) Schließlich passt die beim Zeugen X sichergestellte Menge an Marihuana auch nicht zu der angenommenen Gesamtmenge von 15 Kilogramm. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichts des PP Köln vom 01.12.2018 ergab die Auswaage der beförderten Betäubungsmitteln beim Zeugen X dagegen in den neun Beuteln aus schwarzem und klarem Kunststoff ein Gewicht von etwa 14 Kilogramm, wobei das Gewicht der in Augenschein genommenen Beutel nicht unerheblich ausfiel. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 19.02.2019 verfügten die Teilmengen des Marihuanas entsprechend über ein zusammengerechnetes Nettogewicht von 11.667,8 Gramm. Auch wenn es sich bei der vom Zeugen X transportierten Menge damit um eine solche mit einem Gewicht über 10 Kilogramm handelte, passt dieses letztlich nicht mit derjenigen überein, die der Zeuge S1 zusammengestellt hatte. Da dieser auch in der Packstation beim Zusammenstellen und Wiegen beteiligt war, sind solche Abweichungen des Gewichts nicht plausibel erklärlich; auch nicht durch zwischenzeitliche Trocknung.
d) Hinsichtlich der Qualität des Marihuanas geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer durchschnittlichen Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 10% THC aus. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte in Spanien gerade wegen der aus seiner Sicht ordentlichen Qualität zu aus seiner Sicht guten Preisen kaufen wollte und der Zeuge S1 jedenfalls auch ein Kilogramm später aussortierte und austauschte, weil dieses nach unten von den Qualitätserwartungen abwich. Soweit es sich um eine Mischung verschiedener Marihuanasorten handelte, erscheint ein durchschnittlicher Mindestgehalt von 10 % THC als realistisch, nachdem die ebenfalls aus einer Mischung zusammengestellte – sodann sichergestellte und analysierte – Lieferung vom 01.02.2019 – ausweislich des Gutachtens der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019 – über einen Gehalt von 15,1 % +/- 1,6 % verfügte; dies auch eingedenk des Umstandes, dass es sich bei der Bestellung im Gegensatz zu der am 01.02.2019 sichergestellten Menge um überwiegend „Kush“ statt „Haze“ gehandelt hat und gerade nach Angaben des Zeugen S1 erst mit Einsteigen des Zeugen F sehr gute Qualität und noch nur „Haze“ geordert worden sei. Die Annahme eines THC-Gehalts von wenigstens 10% ist insofern angezeigt, auch wenn der Angeklagte selbst nach seiner Einlassung auch bei der Sorte „Kush“ von einem THC-Gehalt von zwischen 16 und 18% ausging.
Hinsichtlich des Veräußerungspreises ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem Preis von wenigstens 4.200 EURO/Kilogramm ausgegangen, nachdem dieser ausweislich des dargestellten Gesprächs vom 05.12.2018, beginnend 13:36:03 Uhr, überwachte Leitung 00000, jedenfalls das erwähnte Marihuana der Sorte „Kush“ mit einem Einkaufspreis von 1.800 EURO/Kilogramm für „4.2. weggedrückt“, also für 4.200 EURO/Kilogramm verkaufte.
e) Die unter B. I. 1. e) getroffene Feststellung, dass der Angeklagte sich in allen Fällen aus der fortgesetzten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte, beruht auf den erheblichen Gewinnen, die er in allen Fällen mit dem Weiterverkauf des Marihuanas erzielen konnte, während er im Übrigen nicht über ein regelmäßiges legales Einkommen verfügte, sondern auf Alimentierung durch seinen Stiefvater angewiesen war, wie er selbst angegeben und der Zeuge T glaubhaft bestätigt hat.
f) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte in diesem und in den beiden anderen Fällen 10 und 11 der Anklage bis zu 200 Gramm Marihuana aus der Liefermenge für den eigenen Konsum vorgesehen hatte. Seine Einlassung ist glaubhaft. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Menge von 200 Gramm Marihuana den täglichen Bedarf des Angeklagten an Marihuana rückblickend deutlich überstieg, wenn man von einem häufigen Konsum von etwa einem Gramm am Tag und einem Abstand zwischen den Lieferungen in den Fällen 9 und 10 von etwa 14 Tagen ausgeht. Zudem ist zu die generelle Tendenz des Angeklagten zur Übertreibung seines Cannabiskonsums zur Erreichung des Ziels der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB in Rechnung zu stellen. Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass der Angeklagte bei Eintreffen der Lieferung aus dem Fall 9 nicht sicher wissen konnte, ob und wann genau die nächste Lieferung eintreffen würde. Er hatte ganz aktuell mit der Festnahme des Kuriers, der eine Lieferung nach Braunschweig bringen sollte und dem Verlust der aus Spanien versendeten Pakete erfahren, dass solche Lieferungen durchaus abgefangen werden konnten. Wann genau die Lieferung in Spanien zusammengestellt, verpackt und transportiert worden sein würde war gleichfalls nicht klar. Verwiesen werden sei insoweit auf den recht großen Abstand zwischen den Lieferungen in den Fällen 10 und 11 der Anklage. Auch wenn der Angeklagte noch über eine andere Lieferschiene verfügte, für die aber nichts anderes galt, kann dies ohne weiteres ein Grund gewesen sein, eine eher zu groß bemessene Menge für den eigenen Konsum vorzusehen statt gegebenenfalls Marihuana aus anderer Quelle zukaufen zu müssen. Zumal etwaige Reste immer noch veräußert werden konnten und es sich um eine sehr große Liefermenge handelte, bei der es in Relation nicht entscheidend darauf ankam, ob der Angeklagte 100, 150 oder 200 Gramm entnahm. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten insoweit spricht auch, dass die entsprechende Äußerung spontan im Rahmen einer Befragung erfolgte.
2. Fall 10 der Anklage
a) Hinsichtlich des unter B. I. 2. festgestellten Falls 10 der Anklage hat der Angeklagte sich in vollem Umfang geständig gezeigt und dabei sowohl die Beauftragung des Zeugen S1 , die Rollen der einzelnen Beteiligten, als auch die Umsetzung der Beschaffung, die Aufteilung der Mengen zwischen dem Zeugen F und ihm als auch seinen Verkaufspreis von mindestens 4,70 EURO/Gramm an seine Endabnehmer im Sinne der Feststellungen glaubhaft erläutert.
Im Einzelnen hat er dazu angegeben, dass er für eine weitere Lieferung aus Spanien Geld benötigt habe. Er habe deshalb den Zeugen F angesprochen, den er besser kennengelernt und mit dem er öfter in dessen Club gewesen sei. Dieser sei schmerzfrei gewesen und habe Geld gehabt. Er sei recht schnell zu begeistern gewesen und habe ebenfalls in Spanien einkaufen wollen. Zunächst habe er, der Angeklagte, jedoch seine Quelle in Spanien nicht preisgeben wollen, weil er den Kontakt für sich allein habe ausnutzen wollen. Im Ergebnis habe der Zeuge F ihm das Geld gegeben und er dann den Einkauf in Spanien organisiert. Der Zeuge S1 habe von seinen Kontakten gesprochen und dass er ohne Schwierigkeiten größere Mengen unterschiedlicher Sorten in stets hoher Qualität besorgen könne. Sie hätten dann eine Lieferung aus Spanien kommen lassen wollen und jeder habe versucht, möglichst viel Geld aufzutreiben, wobei er mit allerhand Mühen 18.000 EURO aufgetrieben habe. Dafür habe er alte Bekannte ansprechen, sich bei diesen Geld leihen und ihnen gutes Gras für einen guten Preis versprechen müssen. Der Zeuge F habe 47.000 EURO beisteuern können.
Auf Nachfrage hat er weiter ausgeführt, dass er nach der Lieferung den Leuten, die ihm Geld geliehen hatten, Bescheid gegeben, aber auch Gewinn gemacht habe. Selbst konsumiert habe er etwas so viel wie zuvor, also ca. 200 Gramm der Gesamtmenge von ungefähr 6 Kilogramm, die für ihn gewesen seien. Das sei schon abgepackt gewesen. Ein Kollege habe das mit dem Taxi abgeholt. Er habe es teilweise weitergegeben, ohne die Pakete aufzumachen, Beschwerden habe es aber nicht gegeben. An den Kosten für den Kurier des Zeugen F habe er sich beteiligt. Der habe angegeben, dass er diesem 1.000 EURO zahlen solle, das habe man dann auf den Anteil für 6 Kilogramm umgerechnet.
Die Lieferung habe aus insgesamt 20 Paketen bestanden, alles Marihuana sei von der gleichen guten Qualität. Teilweise waren aber auch schlechtere Teile dabei. Der Plan sei gewesen, 20 Kilogramm von guter Qualität zu bekommen, alles in gleicher Preisklasse. Er habe dem Zeugen S1 gesagt, es müsse alles top sein. Am Ende haben sie für 3 EURO/Gramm gekauft, es habe alles gleich teuer sein sollen. Genau gleich ausgesehen habe es aber nicht.
Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sodann weitere Fragen dahingehend beantwortet, dass der Zeuge F zwar auch mal parallel zu ihm in Barcelona gewesen sei, man sich dort jedoch nicht getroffen habe. Dieser habe den Zeugen S1 auch nie getroffen oder die Möglichkeit gehabt, ihn selbst zu kontaktieren. Der Zeuge F habe auch nur den Vornamen „D1“ des Zeugen S1 gekannt. Auf der anderen Seite habe er dem Zeugen S1 davon berichtet, dass jemand anderes nun auch Geld in dem Geschäft habe, dieser sei eine große Nummer in Köln.
Zur Frage, wie es in Zukunft mit den Betäubungsmittelgeschäften hätte weitergehen sollen, hat er dargestellt, dass das Abhandenkommen der Pakete ein Rückschlag gewesen sei, er Schulden gehabt hatte, die er habe bedienen müssen. Diese habe er mit dem Zeugen S1 abbauen wollen. Der Plan sei daher gewesen, weiterzuhandeln.
aa) Sein Geständnis wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S1 , der – mit erheblicher Eigenbelastung aber ohne überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten oder dem Zeugen F – die Beauftragung bestätigt hat und sodann im Einzelnen im Sinne der Feststellungen dargestellt hat, wie er die bestellte Menge durch Ankaufen von Teilmengen zusammengestellt und schließlich zum Transport an die Packstation übergeben hat.
bb) Die gemeinsame Bestellung durch den Angeklagten bei einer Aufteilung von 14 Kilogramm für den Zeugen F wird weiterhin bestätigt durch ein zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F geführtes Gespräch vom 11.12.2018, beginnend 21:04:08 Uhr, überwachte Leitung 00000, in welchem der Angeklagte gegenüber dem Zeugen äußerte „Du kriegst ja 14“. Dass er damit 14 Kilogramm Marihuana meinte, ergibt sich aus dem weiteren Gespräch, in welchem es um Marihuanasorten und –preise ging. Gleichzeitig spricht der Angeklagte in einem weiteren Gespräch von diesem Tag, beginnend 21:33:03 Uhr, überwachte Leitung 00000, wohl im Zusammenhang mit Verpackungskosten, davon dass er bei den „14“ des Zeugen F mit „2 Punkten“ rechne, wobei der weitere Kontext jedoch akustisch nicht verständlich ist.
cc) Die Angaben des Angeklagten werden hinsichtlich des Geldtransports vom 06.12.2018 auch bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin KHKin T5 , die als Leiterin der polizeilichen Ermittlungsgruppe davon berichtet hat, dass eine solche Fahrt des Angeklagten und des Zeugen F nach Amsterdam anhand der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des Pkw des Zeugen F und der GPS-Daten des an diesem Pkw des Zeugen F angebrachten Überwachungsgeräts nachvollziehbar gewesen sei. Dass es sich um einen Geldtransport handelte und der Angeklagte hierzu 18.000 EURO beisteuerte ergibt sich zudem aus einem Gespräch vom 06.12.2018, Beginn 09:43:25 Uhr, überwachte Leitung 00000, in welchem der Zeuge F gegenüber dem Angeklagten äußerte, dieser solle „seine Patte“ mitnehmen, dann könne er, F , „das bei sich einbauen“ und der Angeklagte antwortete, er „habe ja eh nur 18“, offenbar in drei Paketen verstaut, was der Zeuge F auf jeden Fall in die Seitenprofile reinkriege. Im Gespräch vom 06.12.2018, Beginn 10:53:40 Uhr, überwachte Leitung 00000, lässt sich entsprechend nachvollziehen, wie der Zeuge F Umbauten an seinem Fahrzeug vornahm und dann später mit dem Angeklagten besprach, was bei einer Polizeikontrolle bei einem Bargeldtransport zu erwarten sei und beide Beteiligte hierzu Beispiele lieferten.
dd) Hinsichtlich der Einfuhrfahrt am 14.12.2018 durch die Zeugen F und M sowie der Abholung des Anteils des Angeklagten durch einen Taxikurier wird die Einlassung bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin KHKin T5 , wonach zunächst anhand der GPS-Daten der Fahrzeuge der Zeugen die Fahrt von Meerbusch nach zur I 0 in Horn und danach nach Köln zum V Weg 00 in Köln nachvollziehbar gewesen sei. Die Transportfahrt wird – ausweislich des Observationsberichts vom 17.12.2018 und der Angaben der Zeugin KHKin T5 – auch durch die an diesem Tag durch Observationskräfte durchgeführten Observationen belegt, wonach die Fahrzeuge der Zeugen in die I bei Roermond und von dort zum V Weg in Köln gefahren sind, wo sowohl der SEAT Leon des Zeugen M als auch später ein Taxi in die Halle einfuhren, während das Taxi dann in den Bereich des N3wegs in Köln gesteuert wurde, wo anschließend der Angeklagte beobachtet wurde.
b) aa) Die Feststellungen zum bewussten Zusammenwirken des Angeklagten, des Zeugen F und des Zeugen S1 beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, wonach sowohl der Zeuge S1 seit diesem Fall gewusst habe, dass er die Organisation der Marihuanageschäfte nunmehr im Zusammenwirken mit dem Angeklagten und einer weiteren Person durchführe, als auch der Zeuge F über die Abläufe, insbesondere auch die Einbindung des Zeugen S1 in Spanien, informiert gewesen sei. Beide Personen hätten sich zwar nie getroffen, der Zeuge S1 vom Zeugen F auch den Namen nicht gekannt, der Zeuge F vom Zeugen S1 nicht den Nachnamen gekannt. Nichtsdestotrotz hätten sowohl der Zeuge S1 als auch der Zeuge F , ebenso wie er selbst, von den jeweils anderen und ihren Rollen bei der Beschaffung der Betäubungsmittel sowie ihrem bewussten Zusammenwirken wussten.
bb) Dies wird weiter auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen S1 , der seinerseits angegeben hat, der Angeklagte habe ihm vor der Lieferung Anfang Dezember 2018 berichtet, einen neuen Geschäftspartner in Deutschland zu haben. Dies sei ein Freund aus Köln, der viel Geld habe und einen weißen AMG fahre. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei ihm klar gewesen, dass es sich dabei um den Zeugen F handle. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge S1 die Bedeutung dieser Situation dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte nunmehr auf der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bestanden habe und nur noch Marihuana der Sorte „Haze“ bzw. was in Deutschland als „Haze“ verkauft werden könnte, besorgt werden sollte.
cc) Aus der Perspektive des Zeugen F wird die Einlassung bestätigt durch die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F geführten Gespräche. In dem Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 15:51:57 Uhr, überwachte Leitung 00000, erläutert der Angeklagte dem Zeugen F die Abläufe mit den Transporten aus Spanien und äußerte dabei konkret, dass es jetzt momentan so sei, dass sie jetzt das Geld darunter bringen würden und sie ihnen das wiedergeben würden. Der „D1“, also der Zeuge S1 , gehe dann damit einkaufen, habe jetzt schon Sachen reserviert und so. Das gehe dann wieder an die Holländer, welche es ihnen gäben, „wir holen es in Amsterdam ab“. Sie besprachen dann weiter die Kosten, wobei der Angeklagte konkret auch mitteilte, sich mit „D1 “ auf „3 Punkte“ geeinigt zu haben, dieser aber schon gesagt habe, runterzugehen, wenn das mal nicht passe und bei Gelegenheit auch gesagt habe, er nehme nichts, Hauptsache es komme zum gewünschten Kurs an und er verdiene ja in Zukunft. Er berichtete weiter über die Kosten für Transport und Packteam und äußerte schließlich, dass der „D1 “ vor Ort alles mache, das Geld entgegennehme, damit rumfahre, verschiedene Sachen einkaufe, ihnen Bericht erstatte („hält die ganze Zeit Bericht“), das zu sich nach Hause bringen und in seiner Wohnung bunkern würde. Hinsichtlich des Einkaufs von „Haze“ habe er dem „D1 “ auch mitgeteilt, dass wichtig nicht dessen Zusammensetzung, sondern der Geruch sei, und ihm demonstriert, welchen er meine. Der „D1 “ sei ein fleißiger Junge, der Zeuge F müsse einmal mit nach Barca kommen, um das einfach gesehen zu haben. Das Gespräch belegt entsprechend, dass der Zeuge F über die genaue Rolle des Zeugen S1 informiert war. Ergänzend tauschten sich der Angeklagte und der Zeuge F auch weiter über die Person des Zeugen S1 aus, so berichtete der Angeklagte in einem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 14:10:35 Uhr, überwachte Leitung 00000, etwa, wie er den Zeugen S1 kennengelernt habe und sie erste Geschäfte getätigt hätten. Weiter erzählte der Angeklagte dem Zeugen F in einem Gespräch vom 07.12.2018, beginnend 11:55:59 Uhr, überwachte Leitung 00000, dass der „D1 “ eigentlich ein „Club Ticker“, also ein Verkäufer in Clubs, sei, aber durch seine Milieuzugehörigkeit auch andere Leute kenne, „immer unser Gras klar“ kriege, aber nicht zu einer Person gehen könne und alles bei dem kaufen könne. Es entwickle sich gerade, er habe jetzt langsam auch die Leute, die mehr hätten. Er hänge sich gerade voll rein. Im Kontext offensichtlich eines Gedankenspiels über eine alternative Beschaffungsform äußerte der Angeklagte auch, dass er den D1 nicht einfachen rauskicken könne, er müsste eine Arbeit bekommen. In einem Gespräch vom 11.12.2018, beginnend 21:33:03 Uhr, überwachte Leitung 00000, äußerte der Angeklagte erneut gegenüber dem Zeugen F , dass jemand auch korrekt sei, wenn das Haze zu teuer ankommen würde, dann gehe der auch mit seinen Punkten runter. Der sei sogar beim ersten Mal soweit, dass der gesagt habe, ok, er nehme gar nichts. Damit schilderte er dem Zeugen F offensichtlich erneut, inwiefern der Zeuge S1 im Hinblick auf das gemeinsame Geschäft bereit war, in der Anlaufphase ggf. Abstriche von seiner Vergütung zu machen, wie er es – wie unter B. I. 1. c) festgestellt – auch bereits vorher einmal gemacht habe.
dd) Schließlich fügt sich auch die tatsächliche Abwicklung zur gemeinsamen Begehung der Beschaffungstaten, wobei der Angeklagte sowie der Zeuge F die finanziellen Mittel beschafften, der Zeuge S1 mit dem Geld – und in Rücksprache mit dem Angeklagten, der offensichtlich seinerseits mit dem Zeugen F Rücksprache nahm – die Betäubungsmittel zusammenkaufte und schließlich über die arrangierte Transportroute nach Amsterdam transportieren ließ. Während nicht festgestellt werden konnte, wie im Einzelnen die Betäubungsmittel von dort nach Horn bei Roermond gelangten, organisierte der Zeuge F daneben jedenfalls die Einfuhrfahrt aus Horn nach Deutschland, wobei er seinen Kurier, den Zeugen M , einschaltete, dessen entgeltlicher Hilfe er sich auch in weiteren Fällen seit 2013 bedient hatte, wie von KHKin T5 , die insoweit die Einlassung des M wiedergab, berichtet und im Urteil vom 05.11.2019 (Az. 323 KLs 22/19) festgestellt.
ee) Die Feststellung, dass die gemeinsame Begehung der Beschaffungstaten auf Dauer angelegt war, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Angeklagten und des Zeugen S1 . Insofern haben beide dargestellt, dass es sich nicht um punktuelle Geschäfte gehandelt habe, sondern davon auszugehen ist, dass ohne die Festnahme des Zeugen F die gemeinsamen Geschäfte fortgesetzt worden wären. Dies fügt sich auch zu den Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F , in welchen diese viel über das Geschäftsmodell inklusive der einzelnen Kostenpositionen sprachen, was sich dazu fügt, dass sie tatsächlich für ihr jeweils bestehendes Beschaffungsgeschäft eine neue Lieferschiene errichtet haben. Die Zeugin KHKin T5 hat entsprechend berichtet, dass der Zeuge F bis Oktober 2018 Marihuana aus den Niederlanden eingeführt, sich dann aber mit Qualität und Preisen unzufrieden gezeigt habe, bevor der Angeklagte im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen aufgetaucht sei. Auch der Angeklagte hat dargestellt, dass zu dem Zeitpunkt des Paketversands in Köln nur albanisches Marihuana verfügbar gewesen sei, dass seine Qualitätsanforderungen nicht erfüllt habe. Im Sinne einer auf Dauer angelegten Nutzung der spanischen Quellen äußerte auch der Angeklagte zum Zeugen F in einem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 11:55:59 Uhr, überwachte Leitung 00000, im Zusammenhang mit den Planungen zur hiesigen Lieferung das sei ja auch nur der Anfang. Bei den Quoten bestellten sie alle zwei Wochen und dann „30“ auf einmal jeder. Da könne man ganz entspannt von leben und ein bisschen dazu fahren. Auch wenn dies im Hinblick auf den Umfang der gemeinsamen Beschaffung gewiss eine Idealvorstellung des Angeklagten darstellte, belegt die Aussage dennoch, dass es ihm und dem Zeugen F um eine längerdauernde Zusammenarbeit ging. Insofern spricht auch die wiederholte Betätigung dieses Beschaffungsmechanismus binnen weniger Monate, wie unter B. I. 3. festgestellt, dafür, dass sie von Beginn an jedenfalls bei Erfolg davon ausgingen, diese auch in Zukunft zu nutzen. Eine entsprechende Unterhaltung wie am 06.12.2018 führten der Angeklagte und der Zeuge F dann entsprechend auch in einem Gespräch vom 03.01.2019, beginnend 15:12:16 Uhr, überwachte Leitung 00000, erneut, als der Angeklagte mitteilte, dass er eigentlich viel mehr bräuchte, dass es eigentlich akzeptabel sei, wenn die ihnen alle zwei Wochen „50 Stück“ geben könnten, dann habe jeder 50 im Monat und weiter, dass man dann seine „50 Mille“ im Monat mache oder auch etwas weniger. Schließlich hat der Zeuge S1 auch angegeben, nach der Festnahme des Zeugen F vom Angeklagten telefonisch gewarnt worden zu sein, nicht nach Deutschland zu kommen, da ihrem „Freund“ etwas passiert sei, womit eine Verbundenheit hinsichtlich des gemeinsamen Projekts ausgedrückt wird. Auch der Aufwand, den der Angeklagte und die Zeugen S1 und F mit den Taten verbanden, wozu neben der Organisation der Abläufe und des Einkaufs auch der Transport des Geldes nach Barcelona über Amsterdam gehörte, spricht im Übrigen für eine auf Dauer angelegte Befassung.
e) Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts ist die Kammer auch in diesem Fall – zugunsten des Angeklagten – von einer durchschnittlichen Qualität von mindestens 10% THC ausgegangen. Insofern hat sie in den Blick genommen, dass die Lieferung auch hier in ähnlicher Weise wie die am 01.02.2019 sichergestellte Menge, die über einen Wirkstoffanteil von 15,1 % +/- 1,6 % verfügte, zusammengestellt war. Dabei ist aufgrund der Einbindung des Zeugen F nicht nur darauf geachtet worden, dass nunmehr das in der Regel wirkstoffhaltigere Marihuana der Sorte „Haze“ erworben wurde, sondern auch ausdrücklich die Maßgabe vom Angeklagten aufgestellt worden, dass höhere Anforderungen an die Qualität zu stellen seien. Anhaltspunkte für eine im Durchschnitt niedrigere Qualität bestehen nicht.
3. Fall 11 der Anklage
a) Im Hinblick auf den unter B. I. 3. festgestellten Fall 11 der Anklage hat der Angeklagte sich teilgeständig gezeigt.
Im Einzelnen hat er sich dahingehend eingelassen, dass er eine neue große Lieferung aus Spanien habe kommen lassen wollen, auch um damit seine erheblichen Schulden aus den Sicherstellungen zurückzahlen zu können. Er und der Angeklagte F hätten aber nicht genug Geld für die in der Anklage genannten 50 Kilogramm gehabt. Sie hätten also 25 Kilogramm kaufen wollen und dann von einem zweiten Teil der Lieferung versuchen wollen, noch mehr abzunehmen. Fest bestellt und bezahlt seien die 23 Kilogramm gewesen, die am 01.02.2019 geliefert worden seien. Diese sei entgegen der Anklage nicht ausschließlich für den Zeugen F gewesen. Er selbst habe sich an dieser Lieferung mit 9.000 EURO beteiligt, habe also ca. drei Kilogramm davon abbekommen sollen. Auch diese Lieferung sei jedoch sichergestellt und der Zeuge F und sein Kurier verhaftet worden.
Den zweiten Teil der Lieferung aus Spanien bzw. Holland habe er dann natürlich nicht mehr abgenommen. Er müsste dazu sagen, dass sie beabsichtigt hätten, von den wohl verbliebenen 25 Kilogramm, die aus Spanien gekommen seien, weitere Mengen abzunehmen. Das sei aber nicht klar gewesen. Denn sie hätten ihr gesamtes Geld bereits für die Lieferung vom 01.02. ausgegeben und hätten kurzfristig keine weiteren nennenswerten Summen auftreiben können. Sie hätten also „auf Pump“ kaufen müssen. Das hätten die Verkäufer aber niemals für 20 bis 25 Kilogramm gemacht, sondern für vielleicht fünf Kilogramm.
Hinzu sei gekommen, dass sie nur das auf Kommission hätten kriegen können, was die anderen Abnehmer nicht direkt genommen und bezahlt hätten. Die Verkäufer hätten also versucht, ihre Ware gegen Bezahlung an andere Abnehmer loszuwerden und sie hätten nur das nehmen können, was nicht bereits gegen Barzahlung verkauft gewesen wäre. Neben der Ungewissheit, ob überhaupt auf Pump verkauft worden wäre, sei die Unsicherheit gekommen, wie viel denn für sie übriggeblieben wäre. Der Zeuge F habe seinem Kurier wohl schon gesagt gehabt, dass er am nächsten Tag wieder fahren solle und sich bereithalten solle. Soweit er ihm einen Lohn in Aussicht gestellt habe, stehe das nicht im Zusammenhang mit der transportierten Menge, weil sie ja noch völlig unsicher gewesen sei. Er wisse nicht, wie der Zeuge F seinen Kurier bezahlt habe, sicherlich hätte er dem auch wieder absagen können.
b) Das Geständnis ist glaubhaft, soweit es mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Beschaffung von 25 Kilogramm Marihuana für den Angeklagten und den Zeugen F unter Organisation und Beteiligung des Zeugen S1 und insoweit, als er von diesen 25 Kilogramm Marihuana drei Kilogramm bekommen sollte und 9.000 EURO zu dem Ankauf beigesteuert hatte.
aa) Dieses wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S1 , der entsprechend der Feststellungen konkret erläutert hat, mit der Beschaffung von 25 Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten, für diesen und seinen Geschäftspartner, beauftragt worden zu sein, wie er die Betäubungsmittel nach Erhalt des Geldes im Einzelnen erworben und schließlich bis zur Packstation hat bringen lassen, wo sie schließlich nach dem Plan mit dem Kühltransporter der Niederländer nach Amsterdam haben verbracht werden sollen.
bb) Die Einlassung wird hinsichtlich der Geldtransportfahrt vom 03.01.2019 zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugin KHKin T5 nach deren glaubhafter Aussage die Fahrt von Meerbusch nach Amsterdam anhand der GPS-Daten des vom Zeugen F verwendeten Mercedes AMG hat nachvollzogen werden können. Weiter wird Zweck und Beteiligung des Angeklagten an der Fahrt ersichtlich anhand des Gesprächs vom 03.01.2019, Beginn 10:59:09 Uhr, überwachte Leitung 00000, bestätigt, in welchem der Zeuge F noch in Deutschland mitteilte, „es unter den Sitz gemacht“ zu haben, womit er das mitgeführte Geld gemeint hat. Die gemeinsame Fahrt des Angeklagten und des Zeugen F belegt auch, dass diese erneut für ein gemeinsames Geschäft Geldmittel nach Amsterdam verbracht haben, also beide auch entsprechend finanziell beteiligt waren.
cc) Zur Einfuhrfahrt am 01.02.2019 wird die Einlassung bestätigt durch die durch KHKin T5 vermittelten GPS-Daten der Fahrzeuge der Zeugen F und M und den Observations- bzw. Festnahmebericht vom 01.02.2019, aus denen sich die Rückkehr der Zeugen F und M nach Meerbusch und deren dortige Festnahme ergeben.
dd) Die Feststellung zur am 01.02.2019 transportierten Menge beruht auf dem Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019. Das Nettogewicht des transportierten und sichergestellten Marihuanas ist dabei mit 22,96 Kilogramm ausgewogen worden, wobei dieses in insgesamt 24 Tüten in drei Taschen verstaut gewesen ist. Dabei ist von einem entsprechenden Bruttogewicht von mindestens 25 Kilogramm auszugehen, nachdem das Auswiegen einer exemplarischen Tüte durch die Polizei ein Bruttogewicht von ungefähr 1.230 Gramm ergeben hat.
dd) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der am 01.02.2019 transportierten Menge beruhen auf dem Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019, wonach die sichergestellte und untersuchte Menge über einen Wirkstoffgehalt von 15,1 % +/- 1,6 %, also mindestens 13,5% bzw. 3092 Gramm THC verfügte.
c) Die Kammer ist abweichend von der Einlassung des Angeklagten darüber hinaus auch davon überzeugt, dass der Angeklagte weitere wenigstens 20 Kilogramm Marihuana angekauft und mit dem gleichen Transport aus Barcelona in die Niederlande hat bringen lassen, welche die Zeugen F und M am 02.02.2019 aus Horn nahe Roermond abholen sollten.
aa) Die Überzeugung der Kammer beruht dabei zunächst auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Zeugen F. Den aufgezeichneten Gesprächen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte sowie der Zeuge F fest von einer weiteren Teilmenge ausgingen, die die Zeugen F und M entsprechend am Samstag, den 02.02.2019 abholen sollten.
So äußerte der Zeuge F noch in einem Gespräch vom 24.01.2019, beginnend 21:17:49 Uhr, überwachte Leitung 00000 gegenüber seiner Beifahrerin, der Zeugin I1, dass nächsten Freitag das „Zeug“ komme, worauf diese antwortete, ob er mit „dem“ in Barcelona gewesen sei, womit der Bezug zur gemeinsamen Bestellung mit dem Angeklagten deutlich wird und dass der Zeuge von einer Lieferung am 01.02.2019 ausging. Ebenso führte der Zeuge F in einem Gespräch vom 27.01.2019, beginnend 12:20:37 Uhr, überwachte Leitung 00000, ein Gespräch mit dem Zeugen M , seinem Kurier, über die Planung weiterer Transportfahren und teilte diesem mit, dass „heute“ und am Freitag, also dem 01.02.2019, eine Tour sei. Während von einer Fahrt am Samstag noch keine Rede war, erläutert der Zeuge F dem Zeugen M auf Nachfrage, ob das was am Freitag komme wieder viel sei, „Nee, wir teilen das jetzt immer auf. Das ist zu viel für eine Fahrt.“ Die Verwendung des „Wir“ spricht bereits dafür, dass die am 01.02.2019 abzuholende Menge nicht vom Zeugen F alleine bestellt worden war, und das „Aufteilen“ dafür, dass es auch nicht die im kommenden näheren Zeitraum über diese Verbindung abzuholende Gesamtmenge darstellte, sondern dass noch eine weitere Teilmenge eintreffen sollte.
Zu einer weiteren Konkretisierung der weiteren Fahrten kam es sodann in einem Gespräch vom 30.01.2019, beginnend 16:07:24 Uhr. Zunächst fragte der Zeuge F den Zeugen M , ob dieser Zeit habe für Donnerstag, Freitag und Samstag. Die „großen Fahrten“ seien Freitag und Samstag. Für Freitag und Samstag werde es jeweils einen „Taui“, also 1.000 EURO, als Kurierlohn geben, morgen – also Donnerstag – hingegen nicht so viel. Hiermit wurde nunmehr die Fahrtplanung auch auf den Samstag erweitert, wobei es augenscheinlich um eine mengenmäßig ähnlich bedeutsame Lieferung wie am Freitag, dem 01.02.2019, ging und es sich dabei um die großen Fahrten handelte.
Die aktuelle Planung diskutierte der Zeuge F in einem Gespräch am 31.01.2019, beginnend 14:31:07 Uhr, überwachte Leitung 00000, also am Vortag der avisierten ersten großen Fahrt, dann mit einer weiteren Person, dem Zeugen I2, indem der Zeuge F mitteilte „Schwul, dass jetzt Donnerstag, Freitag und Samstag was kommt. Voll behindert der Plan, weil ich meinte zum Türken, lass doch erst meins und Samstag kommt deins. Ja der schickt jetzt das, was wir zusammen bestellt haben in einem Transport. Dann muss der mit dem Zeug von dem anderen weiterfahren. Boar ich hab Kopfschmerzen.“
Bei der am Donnerstag vorgesehenen Fahrt handelte es sich nach dem von der Zeugin KHKin T5 wiedergegebenen Ermittlungsergebnis und den damit korrespondierenden Feststellungen des Urteils vom 05.11.2019 (Az. 323 KLs 22/19) um ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft des Zeugen F . Mit dem „Türken“ meinte der Zeuge F offenbar den Angeklagten, mit dem er in diesem Zeitraum gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte betrieb. Die Fahrten von Freitag und Samstag betrafen von daher also solche im Zusammenhang mit dem Angeklagten. Weiter ergibt sich aus der von ihm dargestellten Unterredung mit dem Angeklagten, dass es mit „meins“ und „deins“ verschiedene Mengen gebe, zudem eine solche Menge, die sie „zusammen gekauft“ hätten und für welche „er“ dann weiterfahren müsse. Mit „er“ ist in diesem Zusammenhang der Zeuge M gemeint, der nach seiner von der Zeugin KHKin T5 vermittelten geständigen Einlassung der ständige Kurier des Zeugen F war und der das Marihuana bei den Fahrten im Jahr 2019 zu dem Zeugen F nach Meerbusch gebracht hatte, während das Marihuana für den Angeklagten nach Köln transportiert werden sollte, wo dieser es auch bei den Fahrten zuvor übernommen hatte.
Dass der Zeuge den Plan „behindert“ fand, statt wie offensichtlich von ihm präferiert getrennt erst „meins“ und dann „deins“ zu holen, fügt sich dazu, dass der Angeklagte an der Menge vom Freitag mit einem kleineren Anteil beteiligt war, der dann noch zu ihm gebracht werden musste.
Die Schilderung des Zeugen F gegenüber dem Zeugen I2 am Mittag des 01.02.2019 verdeutlicht insbesondere, dass es schon eine detaillierte Planung über die Abläufe auch bezüglich einer Fahrt am 02.02.2019 gab und die an den nächsten Tagen durchzuführenden Fahrten nicht – wie der Angeklagte es darstellt – von der Unsicherheit abhing, ob der Angeklagte und der Zeuge F überhaupt weiteres Marihuana bei ihren niederländischen Lieferanten erwerben konnten und wieviel Marihuana die Niederländer nicht an ihre sonstigen Abnehmer verkauft bekämen.
bb) Dazu fügt sich, dass der Zeuge S1 glaubhaft bekundet hat, er habe in der Packstation eine weitere, in etwa so große Menge wie die von ihm organisierten 25 Kilogramm gesehen zu haben, bei denen er gedacht habe, dass diese ebenfalls für den Angeklagten bestimmt seien. Dies hat er entsprechend auch weiter begründet, als sie ähnlich verpackt gewesen und ebenfalls in die Niederlande transportiert werden sollten.
Dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, selbstständig ohne Beteiligung des Zeugen S1 unmittelbar von anderen Kontakten in Spanien über die Transportschiene der Niederländer Betäubungsmittel zu ordern, ergibt sich bereits daraus, dass etwa der „E2 “ auch dem Zeugen S1 bereits in den anderen Fällen Betäubungsmittel in erheblichen Menge verkauft hatte und auch der „K “ aus Sicht des Angeklagten und des Zeugen S1 Betäubungsmittel veräußerte. Dass der Angeklagte unmittelbar über das EncroChat-Handy auch im Kontakt mit dem „E2 “ stand, hat der Angeklagte eingeräumt und auch der Zeuge S1 bestätigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch angegeben, mit den Niederländern in Kontakt gestanden zu haben über das EncroChat-Handy, was naheliegenderweise etwa auch den „K “ umfasste.
cc) Die Kammer ist ferner überzeugt, dass es sich bei der weiteren erwarteten Lieferung um eine ähnlich große Menge handelt, wie diejenige vom 01.02.2019.
Dafür spricht zunächst die glaubhafte Aussage des Zeugen S1 , nach der die weitere Menge, die er in der Packstation gesehen und von der er davon ausgegangen sei, sie sei für den Angeklagten bestimmt, etwa so groß gewesen sei wie die 25 Kilogramm, die er zusammengestellt habe.
Weiter ergibt sich dies aus der Innenraumüberwachung. Dies zum einen aus der durch den Zeugen F dem Zeugen M im Gespräch vom 30.10.2019, Beginn 16:07:24 Uhr in Aussicht gestellten identischen und im Gegensatz zu Donnerstag nach oben abweichenden Vergütung für die Fahrten von Freitag und Samstag für den Zeugen M . Der Zeuge F hatte insofern für Donnerstag im Hinblick, dass es „nicht so viel“ sei, eine Relation zwischen Menge und Vergütung hergestellt, was dafür spricht, dass Freitag und Samstag bei gleicher Vergütung entsprechend (vergleichbar) große Mengen zu transportieren waren. Ausdrücklich hatte der Zeuge F hier die „großen Fahrten“ auch zuvor für Freitag und Samstag angekündigt. Dies fügt sich weiter dazu, dass der Zeuge F– wie dargestellt – dem Zeugen M schon im Gespräch vom 27.01.2019, 12:20:37 Uhr, überwachte Leitung 00000, dass die Menge, weil es zu viel für eine Fahrt sei, jetzt immer aufgeteilt werde. Dass also der zweite Teil einer insgesamt erwarteten Menge nunmehr am nächsten Tag abgeholt werden sollte, fügt sich in zeitlicher Hinsicht auch dazu, dass der Termin für Samstag dem Zeugen M dann abweichend erst am 30.01.2019, einem Mittwoch, mitgeteilt wurde. Der Zeuge S1 hat glaubhaft bekundet, dass die Kühltransporter, mit denen das Marihuana in die Niederlande gebracht wurde, jeweils am Dienstag losfuhren. Am Mittwoch konnte also Klarheit darüber bestehen, welche Mengen mit dem Kühltransporter unterwegs waren.
Demgegenüber ist es nach den Gesamtumständen sicher auszuschließen, dass der Zeuge F bei der Unterscheidung zwischen „meins“ und „deins“ in dem Gespräch vom 31.01.2019, beginnend 14:31:07 Uhr, überwachte Leitung 00000, auf die Menge von drei Kilogramm abstellte, die von den am 01.02.2019 gelieferten insgesamt 25 Kilogramm für den des Angeklagten bestimmt war. Dies fügt sich zunächst weder zu der Aussage des Zeugen S1 . Noch fügt es sich dazu, dass der Zeuge F dem Zeugen M bereits am 30.01.2019 eine Entlohnung von 1.000 EURO für die Fahrt am 02.02.2019 in Aussicht gestellt hatte, weil es sich um eine große Fahrt handele, was bei transportierten drei Kilogramm nicht der Fall gewesen wäre. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge F eine weitere Menge hätte befördern lassen wollen, mit der der Angeklagte nichts zu tun gehabt hätte. Eine solche vom Raumvolumen übersichtliche Menge von drei Kilogramm Marihuana hätte zudem keine eigene Fahrt in die Niederlande mit den damit verbundenen Risiken, bei der Einfuhr kontrolliert zu werden, gerechtfertigt. Der Zeuge F ging insofern offensichtlich davon aus, dass die Gesamtmenge des Angeklagten ähnlich groß wie die eigene sei und eine eigene Fahrt rechtfertige.
Die Kammer geht angesichts der Aussage des Zeugen S1 von einer Menge von 20 Kilogramm Marihuana aus. Der Zeuge hat die Menge nicht exakt angeben können, sie sei nur etwa so groß gewesen wie die von ihm zusammengestellten 25 Kilogramm. Dann kann sie aber auch „nur“ etwa 20 Kilogramm betragen haben, was sich immer noch ohne weiteres zu dem betriebenen Aufwand, der dem Zeugen M in Aussicht gestellten Entlohnung und dem wiedergegebenen Inhalt der bei der Innenraumüberwachung aufgezeichneten Gespräche fügt. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der ebenfalls für diese Fahrt vorgesehenen 1.000 EURO Kurierlohn, schließt die Kammer andererseits aus, dass es sich um eine Menge von weniger als 20 Kilogramm Marihuana gehandelt hat.
dd) Schließlich ergibt sich aus den Gesprächen auch, dass diese zweite Menge vom 02.02.2019 für den Angeklagten bestimmt war. Hierfür spricht gerade die Darstellung des Zeugen F im Gespräch mit dem Zeugen I2 vom 31.01.2019. In diesem hatte F ausdrücklich gesprochen von dem „was wir zusammen bestellt haben“, während er zuvor zwischen „meins“ und „deins“, also das des Türken, des Angeklagten unterschieden hatte. Da sich – wie dargestellt – das „deins“ nicht auf die lediglich drei Kilogramm Marihuana bezog, die der Angeklagte aus der Lieferung von 25 Kilogramm erhalten sollte, die der Angeklagte und der Zeuge gemeinsam bestellt hatten, ergibt sich daraus, dass die weitere Menge, die nach der Vorstellung des Zeugen F getrennt von den ca. 22 Kilogramm („meins“) transportiert werden sollte, dem Angeklagten zustehen sollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kurierlohn des Zeugen M von dem Zeugen F entrichtet werden sollte. Denn offenbar war es die Aufgabe des Zeugen F , den Transport des Marihuanas in das Bundesgebiet zu bewerkstelligen, während der Angeklagte dem Zeugen F den Kontakt zu der Lieferschiene aus Spanien vermittelt hatte und – wenn auch nicht bezüglich dieser konkreten Menge – generell den Kontakt zu dem Zeugen S1 in Spanien hielt.
Dies fügt sich auch zu dem weiteren Beweisergebnis. Während der Angeklagte eigenständige Kontakte zu Personen in Spanien und insbesondere dem „E2 “ und den Niederländern hatte, sind eigenständige Kontakte des Zeugen F zu Lieferanten nach Spanien auch nicht erkennbar, dieser stand insbesondere auch in keinem unmittelbaren Kontakt etwa zum Zeugen S1 .
ff) Hinsichtlich der weiteren 20 Kilogramm ist die Kammer von einer durchschnittlichen Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 10% THC ausgegangen. Insofern spricht nichts dafür, dass der Angeklagte nunmehr Betäubungsmittel erworben hatte, die von schlechterer oder deutlich besserer Qualität waren.
III. Zur Person
1. Die unter A. I. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten zu seinem biographischen Werdegang und seinen Erkrankungen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und den entsprechenden gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. F1 erfolgten und von diesem mitgeteilten Angaben des Angeklagten aus dem Explorationsgespräch. Hinsichtlich seines Werdegangs sind diese bestätigt und ergänzt worden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen T , des Stiefvaters des Angeklagten, der Zeugen E und T6 , beides langjährige Jugendfreunde des Angeklagten, und schließlich der Zeugin O , seiner Verlobten, welche seit Frühjahr 2017 auch mit ihm zusammenlebt.
2. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 27.12.2019 und auf den verlesenen Teilen der jeweiligen Verfahrensakten, insbesondere Urteilen und Urkunden aus dem Vollstreckungsverfahren.
3. Die unter A. II. getroffenen Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten gehen zurück auf seine Angaben, soweit ihnen hat gefolgt werden können, sowie das übrige Beweisergebnis.
a) Zu Umfang und Ausmaß seines Drogenkonsums hat der Angeklagte folgende Angaben gemacht:
Im Alter von zwölf Jahren habe er angefangen, mit dem Zeugen E am C Platz „rumzuhängen“, wo er auch mit zwölf Jahren seinen ersten Joint geraucht habe. Dies sei schnell Alltag geworden. Als er mit 14 Jahren aus der Türkei zurückgekehrt und bei seinem Vater eingezogen sei, habe er sich vom ersten Tag an mit seinen alten Freunden getroffen, sei am C Platz gewesen und sie hätten gemeinsam Marihuana konsumiert. Auf die Realschule sei er nur ein- bis zweimal die Woche gegangen, habe lieber am B Weiher und am C Platz gekifft, wobei er das Marihuana mit Geld aus Gelegenheitsdiebstählen bezahlt habe.
Als er mit 15 Jahren aus dem Haushalt des Vaters verwiesen worden sei, sei er zu seinem Dealer gezogen, wo sie durchgehend gekifft hätten. Dort sei er auch zum ersten Mal mit Kokain in Berührung gekommen und er habe angefangen, für den Dealer Marihuana zu verkaufen. Mit dem Verkauf habe er seinen Eigenkonsum – statt klauen zu gehen – finanzieren können. Sie hätten eine Zeit lang so vor sich hingelebt, tagsüber sei er in der Innenstadt gewesen und habe mit seinen Freunden konsumiert. Als er zu seinem Vater gezogen sei, habe das nur ein paar Monate gehalten, weil er nichts Produktives mehr gemacht habe, rote Augen und Polizeibesuche seien weitergegangen.
Mit 16 Jahren sei er mit seiner ersten Freundin in die vom Zeugen T angemietete Wohnung in Zollstock gezogen. Sie hätten dort zusammen Marihuana konsumiert, er sei nur noch zuhause gewesen. Nach dem Vorfall, als er unter Amphetamin und Jägermeister einen Kontrahenten mit einem Messer verletzt habe, habe er die 18 Monate bis zur Verhandlung weiter in Zollstock gelebt und dabei 6-7 Gramm Marihuana am Tag geraucht und am Wochenende Kokain gezogen. Bei einer Durchsuchung der Wohnung habe man Marihuana gefunden, er sei in Untersuchungshaft gekommen. Dort habe er die Haftvermeidungsgruppe wegen seines Drogenkonsums verlassen müssen. Nach der Verurteilung sei er zunächst in den offenen Vollzug gekommen, da er jedoch Drogen konsumiert habe, sei er dann in geschlossene Haft gekommen.
Mit 20 Jahren, nach der Haftentlassung, sei sein Konsum enorm angestiegen; sein Vater habe ihn nach einigen Monaten wieder aus der Wohnung geworfen, weil er nicht regelmäßig habe arbeiten wollen. In der vom Zeugen T in der Gstraße angemieteten Wohnung habe er weiterhin in den Tag hineingelebt und Drogen konsumiert. Mit 20 Jahren sei er wieder mit Betäubungsmitteln erwischt worden und habe eine Bewährungsstrafe bekommen. Er habe erstmalig gemerkt, dass es so nicht weitergehen könne und dürfe und habe den Zeugen T um Hilfe gebeten, der ihm den Ausbildungsplatz besorgt habe. In der ersten Zeit der Ausbildung habe er versucht, während der Arbeit nicht zu kiffen. Das habe aber nicht lange angehalten. Er habe morgens vor der Arbeit gekifft und tagsüber kleine Pausen gemacht, in denen er angeblich Brötchen kaufen gegangen sei, um dann aber einen Joint zu rauchen. Nach einem Jahr habe er keine Lust mehr auf die Ausbildung gehabt. Er sei davon überzeugt gewesen, dass er die Ausbildung nicht schaffen würde. Er habe die Gründe gekannt, sie aber nicht wahrhaben wollen. Er sei immer davon überzeugt gewesen, dass er auch als Dauerkiffer viel erreichen könne. Er habe seine Eltern angelogen, habe nicht einfach erzählen können, dass er lieber ein Kiffer sei und dass der Druck in der Schule zu groß geworden sei.
Bei der Eröffnung der L-Immobilien habe er von zuhause gearbeitet, habe viel Marihuana geraucht und häufig Geschäftstermine verpasst. Bei der Immo G1 GmbH & Co. KG sei er hauptsächlich im Büro gewesen, habe Akquise-Anrufe getätigt und ein bisschen weniger gekifft, um konzentriert telefonierten zu können; zu den Terminen habe er die Mitarbeiter fahren lassen. Seine neue Freundin L2 sei von seinem Konsum überhaupt nicht begeistert gewesen, habe ihm etliche Male ein Ultimatum gestellt, worauf er es auch versucht, aber nicht geschafft habe. Er sei ihr gegenüber mehrfach „ausgerastet“ und habe die Kontrolle verloren. Als sie ihn verlassen habe, habe er die Firma gegen die Wand gefahren. Er sei sodann wieder voll im Konsum gewesen, habe mittlerweile auch häufiger Wein und Bier getrunken. Am Wochenende habe er Party gemacht, Kokain gezogen und Gras geraucht.
Seine heutige Verlobte, die Zeugin O , habe er bei ihrem Besuch am 30.12.2016 persönlich mit einem Fahrzeug am Flughaften abgeholt, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis dafür aber bekifft gewesen sei. Nach der Gründung der Gastro-G1 GmbH habe der Zeuge T ihm viel Zeit gegeben, ein Konzept und ein Objekt zu finden. Er habe sich diesem gegenüber nicht rechtfertigen müssen, habe keinen Zeitdruck gehabt und wieder von morgens bis abends gekifft. Als er Anfang 2018 Leute mit guten Graskontakten kennengelernt habe, so den Zeugen F , habe er angefangen, sich mit dem An- und Verkauf von Gras zu beschäftigten. Sein Konsum habe finanziert werden müssen.
Auf der Flucht in Amsterdam habe er täglich kiffen können, bei Gelegenheit habe er auch Kokain und Alkohol zu sich genommen. Ab April sei es ihm körperlich nicht mehr gut gegangen, er habe drei Magengeschwüre gehabt, was ihn jedoch nicht vom Kiffen abgehalten habe.
Noch am ersten Hauptverhandlungstag hat er weitere Details zu seiner Flucht ergänzt, dabei erklärt, dass er in Amsterdam bei Freunden aus Köln ohne Miete auf dem Sofa gelebt habe. Zu seinem Konsumverhalten hat er ausgeführt, er habe zu der Zeit von 12/13 Uhr praktisch bis nachts um 0 oder 1 Uhr durchgekifft, stündlich einen Joint. Das seien dann so acht bis zehn Gramm am Tag gewesen und es habe sich so entwickelt gehabt. Kokain habe er hingegen nicht täglich genommen, anfangs nur an den Wochenenden. Es habe aber auch Phasen gegeben, wo er auch unter der Woche konsumiert habe, wobei er auch mal versucht habe, nicht zu kiffen, sondern nur zu trinken und Kokain zu nehmen, was aber nicht gut funktioniert habe. Das sei dann sehr unangenehm gewesen. Kokain habe er nicht jeden Tag genommen, sondern nur in Phasen, dann ein Bubble mit 0,5-0,6 Gramm, stets durch Schnupfen. Später sei das aber auch mehr geworden und er habe teilweise – zusammen mit Alkohol – dann auch an einer Wochenendfeier auch mal drei Bubbles konsumiert. Cannabis sei für hingegen „wie Wasser und Brot“ gewesen und dies von klein an.
Halluzinationen habe er nicht erlebt, aber Angstzustände morgens nach dem ersten Joint, die sich dann aber gelegt hätten. Angstzustände – und keine Halluzinationen – habe er auch beim Kokainkonsum gehabt, insbesondere in Kombination mit Alkohol. Da habe er eigentlich hauptsächlich hartes Zeug getrunken, viel Whiskey und dann Gin. Bier habe er eher zum Essen getrunken. An Wochenenden sei das schon exzessiv gewesen, er habe regelmäßig Blackouts über mehrere Stunden gehabt. Er habe auch unter der Woche teilweise abends Whiskey getrunken, weil das Kiffen dann – nachdem er den ganzen Tag bereits geraucht hätte – abends sonst nicht mehr so stark gewirkt habe. Er habe öfter mal Freunden gegenüber verkündet, dass er jetzt aufhöre zu kiffen. Das habe aber nie geklappt. Er habe es dann versucht, ein paar Tage keine Betäubungsmittel zu nehmen und nur zu trinken. Er habe aber letztlich an keinem Tag zwischen seinem 19. Lebensjahr und der Haft nichts genommen.
Weiter habe er auch Pilze in einer Phase probiert, ebenso Amphetamin, ein bis zweimal habe er auch Ecstasy probiert, Heroin hingegen nie. Das Kokain habe er durchgängig durch die Nase gezogen, das Restpulver teilweise in die Zigarette gestreut.
Zu seinem Konsum bei der Festnahme hat er angegeben, dass er auf Kos vor der Festnahme nur getrunken gehabt habe. In den zwei Tagen in Haft auf Kos habe er nichts konsumiert, erst in den zwölf Tagen in Haft in Rhodos habe er Kontakt mit Albanern gehabt, bei denen er mitkonsumiert habe. Jetzt in der Haft in Deutschland habe er zweimal Haschisch geraucht, als es die Gelegenheit gegeben habe. Er sei nicht auf der Jagd danach.
Auf Nachfrage hat er angegeben, Anfang 2018 eine Fahrschule besucht und die Fahrerlaubnis erlangt zu haben. Seinen Cannabiskonsum habe er da auch deutlich eingeschränkt, habe dann aber viel mehr getrunken. Mit der Führerscheinstelle habe er da Glück gehabt, da sie von einer MPU abgesehen hätten, als er argumentiert habe, dass er die Fahrerlaubnis für seine Arbeitsstelle brauche. Er sei von der Notwendigkeit ausgegangen, nachdem er ja 2016 ohne Fahrerlaubnis aber mit THC und Alkohol im Blut erwischt worden sei. Insgesamt habe er ein paar Wochen nicht gekifft. Er habe da als THC-freie Alternative auch nach Spice geschaut und viel CBD-Gras geraucht. Das sei aber sehr teuer gewesen. Er habe auch extrem viel getrunken in der Zeit, den Führerschein dann aber auch erworben. Danach habe er zwar schnell wieder angefangen, zu kiffen, aber versucht, nach Cannabiskonsum nicht zu fahren, sondern sich etwa ein Taxi zu rufen. Teilweise sei er jedoch auch nach Konsum gefahren. Er habe grundsätzlich bis mittags nicht geraucht und dann versucht, morgens die Dinge – auch mit dem Fahren – zu erledigen. Andere Zeiten ganz ohne Betäubungsmittelkonsum habe es jedoch nicht gegeben.
Er hat weiter auf Vorhalt, dass seine vielen Reisen und Fahrten im Tatzeitraum eher ungewöhnlich für einen Dauerkonsumenten seien, angegeben, Cannabis sei immer dagewesen, da hätte er immer etwas bekommen können. Als er beim Zeugen S1 gewesen sei, habe er aber auch viel Kokain genommen, so habe dieser ihm bereits am ersten Abend fünf Gramm gelbes Kokain besorgt gehabt. Weiter habe er auch immer eine Flasche mit hartem Alkohol dabeigehabt und regelmäßig unten am Kiosk bei der Wohnung des Zeugen Nachschub geholt. Wenn er Kokain und Alkohol konsumiert habe, habe er immer auch weniger geraucht. Er habe nicht gewollt, dass ein Cannabiskonsum beim Rückflug auffalle, der sei länger nachweisbar. Wegen der Geschichte 2016 sei er da noch aufgeregt gewesen.
Er hat weiter geschildert, dass er auch immer mal versucht habe, aufzuhören, wenn er unterwegs gewesen sei. So insbesondere im gemeinsamen Urlaub mit der Zeugin O in Griechenland. Das sei dann 1-2 Tage gut gegangen, am dritten Tag sei er jedoch sehr unzufrieden geworden und habe willkürlich Leute – Motorradhändler – auf der Straße angesprochen, ob sie ihm was besorgen könnten. Es sei unerträglich geworden. Mit dem Konsum von viel Alkohol habe es einen Tag länger gedauert.
Dass der Zeuge S1 an einen Konsum keine Erinnerung gehabt habe, könne er sich nicht erklären. Er habe dort auf jeden Fall was gekauft und das habe er dann auch schon direkt auch – bereits mittags – konsumiert. Es könne sein, dass er am ersten Besuch in Barcelona nicht als Dauerkiffer habe rüberkommen wollen, danach habe er aber auch konsumiert, auch mit den Mitbewohnern des Zeugen. Es könne sein, dass der Zeuge das Gramm, was man zur Anschauung gekauft habe, behalten habe. Sie hätten aber auch zusammen Cannabis konsumiert, dies sei etwa auch vor so einem ganz berühmten Burgerladen dort geschehen. Er habe den Zeugen auch nicht aufgefordert, selbst weniger zu kiffen; höchstens, wenn dieser die Recherche gemacht. Es stimmte des Weiteren, dass er sich dort auch THC-freies CBD-Gras besorgt habe, aber auch etwa Haze und Erdbeerkush. Mit dem Zeugen S1 habe er auch die Möglichkeit besprochen, dass er eine Lizenz für Deutschland bekommen könne, um legal THC zu konsumieren. Da habe der Zeuge S1 ebenfalls angegeben, dort Kontakte zu einem deutschen Verband zu haben und etwas organisieren zu wollen. Er, der Angeklagte, habe stets Sorge gehabt, dass er angehalten werde.
Hinsichtlich seines täglichen Konsums hat er zu seiner ursprünglichen Angabe von täglich 10 Gramm Marihuana weiter erläutert, dass er stündlich eine Knospe genommen hätte, die seines Erachtens 0,7 bis 0,8 Gramm schwer sei. Dann komme man so auf 7 Gramm täglich. Konsumiert habe er seit mittags.
b) Der Einlassung des Angeklagten konnte hinsichtlich seiner Einlassung zu seinem Konsumverhalten jedoch nur teilweise – im Sinne der hierzu getroffenen Feststellungen – gefolgt werden.
aa) Glaubhaft erscheint seine Einlassung insofern bezüglich des Beginns und des weiteren Verlaufs seines Betäubungsmittel-, konkret insbesondere seines Cannabis- und Kokainkonsums, sowie seines Alkoholkonsums in seiner Kindheit, in Jugend und jungem Erwachsenenalter bis zum Jahr 2017. Seine Angaben hierzu werden insofern durch das weitere Beweisergebnis gestützt.
(1) Insofern hatte der Angeklagte zunächst auch bereits in der Untersuchungshaft gegenüber dem Zeugen T in einem aus der JVA versandten Brief vom 29.10.2019 entschuldigend angeführt, sich 24/7 in „Zuständen“ befunden zu haben. Er habe sein Leben lang Marihuana verteidigt, wünsche sich nun, nicht einmal einen „Joint“ in seinem Leben geraucht zu haben. Diese Einstiegsdroge habe ihn zu viel Dreck getrieben. Kokain, Amphetamin und wer weiß was noch alles sei dazu gekommen. In diesem Rausch sei es wohl kaum noch zu unterscheiden gewesen. Er habe eine Nase genommen, wenn er müde gewesen sei und dann gekifft, um wieder runterzukommen. Das sei dann jahrelang so weitergegangen, seitdem er 14 Jahre alt gewesen sei. Er habe es in 16 Jahren nicht geschafft, von der Scheiße wegzukommen. Er habe nichts zu Ende gebracht, alles wegen der Scheiße von Drogen. Pausen habe er nie durchgehalten. Geld von ihnen habe er nur gewollt, um sich abzuschießen. Der Angeklagte begründet damit auch seinen Werdegang gegenüber seinem Stiefvater mit seinem durchgängigen Betäubungsmittelkonsum – maßgeblich von Cannabis – seit seiner frühen Jugend. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieses Schreiben zum einen im Bewusstsein erstellt wurde, dass die Kammer dieses im Rahmen der Postkontrolle zur Kenntnis nehmen würde, zum anderen, dass er gegenüber seinem Stiefvater in dem Schreiben maßgeblich auch den Drogen die Schuld an seiner jetzigen Situation gibt, augenscheinlich um wohlwollendes Verständnis bei diesem zu erreichen.
(2) Dennoch fügt sich dieser Teil der Einlassung auch zu dem weiteren Beweisergebnis, insbesondere zu den Angaben des Zeugen E , wobei sich der Angeklagte und der Zeuge wechselseitig als besten Freund bezeichnet haben. Dieser hat glaubhaft bekundet, seit der gemeinsamen Jugendzeit bis Ende 2017 sehr eng und regelmäßig Kontakt zu diesem gehabt zu haben, unterbrochen nur durch die Jugendhaft des Angeklagten. Danach kiffe der Angeklagte nunmehr täglich durchgängig, seitdem sie mit ca. 12/13 Jahren am C Platz angefangen hätten. Das sei bis zum letzten Tag, als er ihn vor seinem eigenen Haftantritt Ende 2017 gesehen habe, so gewesen. Zu Beginn am C Platz habe man dabei ca. 1,5-2 Gramm täglich mit 5-6 Mann konsumiert. Das sei dann schnell angestiegen, sodass man mit 16/17 Jahren 1,5 Gramm täglich auch allein geraucht habe. Unterbrochen durch die Jugendhaft hätten sie diesen gemeinsamen Konsum nach der Entlassung schnell wieder fortgesetzt. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, dass mit 23/24 Jahren dann der regelmäßige Konsum von Kokain im Rahmen von Feiern dazugekommen sei und man in diesem Zusammenhang auch viel getrunken habe, der Angeklagte zudem mal auf einer Feier einen Absturz auf MDMA erlitten habe. Der Zeuge hat weiter auch berichten können, dass der Cannabiskonsum des Angeklagten auch in den späteren Jahren durchgängig vorhanden gewesen sei, als er etwa nach seiner Kenntnis auch während seiner beruflichen Tätigkeit gekifft habe. Der Zeuge hat schließlich dargestellt, dass er selbst irgendwann seinen Konsum eingestellt habe und mit dem Angeklagten Streitpunkte gehabt habe, dass man ab einem gewissen Alter nicht weiter genauso konsumieren könne wie als Jugendlicher. Längere Versuche, aufzuhören, habe es beim Angeklagten jedoch nicht gegeben.
(3) Entsprechendes hat auch der Zeuge T6 , der sowohl mit dem Zeuge E als auch mit dem Angeklagten befreundet ist, berichtet. Er hat den gemeinsamen Beginn des Cannabiskonsums im Freundeskreis mit 13/14 Jahren und die anschließende Regelmäßigkeit beschrieben, die bald zum täglichen Konsum von mehreren Joints in der Kleingruppe geführt habe. Er habe sich dann auch später immer wieder mit dem Angeklagten getroffen, um Marihuana zu rauchen und habe auch mitbekommen, dass dieser seinen Konsum fortgesetzt habe mit Marihuana und Haschisch. Weiter hat er auch bestätigt, dass der Angeklagte dann ab Anfang/Mitte 20 auch zusätzlich – erst gelegentlich dann regelmäßig – auf Partys aber auch zuhause Kokain und auf Partys dann auch viel Alkohol getrunken und einmal MDMA genommen habe.
(4) Dass der Angeklagte auch in seinen Zwanzigern im Kontakt mit Betäubungsmittel stand, hat auch der Zeuge L3 bestätigt, den die Kammer als im Sitzungssaal anwesenden Bekannten des Angeklagten spontan vernommen hat. Er habe keine sehr enge Beziehung zu diesem gehabt, ihn aber gelegentlich bei Veranstaltungen gesehen und sei auch mehrfach bei diesem zuhause gewesen. Er hat zunächst bestätigt, mit diesem Alkohol konsumiert zu haben, auf Drogen befragt angegeben, ihn bestimmt mal – bei einem Grillfest – mit einem Joint gesehen zu haben, vielleicht auch mit zweien oder mehr. Er gehe zudem davon aus, dass der Angeklagte bei Feiern auch schon einmal zwischenzeitlich verschwunden sei, um Kokain zu konsumieren. Eine Zeit lang habe er ihn als typischen Kiffer bezeichnet. Er könne sich auch an ein gemeinsames Schauen des Boxkampfes Mayweather gegen McGregor erinnern, als er auf dem Spülkasten der Toilette in der Wohnung des Angeklagten weißes Pulver, was er für Kokain gehalten halte, zum Konsumieren gesehen habe.
(5) Schließlich hat auch der Zeuge T , der Stiefvater des Angeklagten, ohne einen Konsum des Angeklagten selbst gesehen zu haben aus seiner Perspektive bestätigt, dass insbesondere der Cannabiskonsum des Angeklagten wiederkehrend Thema in der Familie gewesen sei. Von dessen Kiffen habe er erstmals erfahren, als der Angeklagte 2003 wegen seiner Auffälligkeiten in der Schule untersucht worden sei. Er habe dies dann auch offenbar und in der Folge habe seine Frau, die Mutter des Angeklagten, über den Kontakt zum leiblichen Vater mitbekommen, dass er wohl viel konsumieren würde. So habe es auch zur Zeit der Ausbildung geheißen, dass er wieder viel kiffe und in Kneipen rumhänge. Aus der Firma habe er aber nie eine entsprechende Beanstandung erhalten. Da sei er auch etwa pünktlich gewesen. Es sei letztlich immer ein offenes Geheimnis gewesen, dass er konsumiere; Aufforderungen, eine Therapie zu machen, habe er aber von sich gewiesen. Das mit dem Konsum sei weiter so auch bei der Immobilienfirma so gewesen. Am Ende der ImmoG1 hätten ihm die Mitarbeiter berichtet, dass der Angeklagte nicht mehr komme und man nicht wisse, was er mache. Der Angeklagte habe das dann damit begründet, dass Kiffen sein Problem sei, er ohne nicht klarkomme, ihn aber beschwichtigt hätte, seinen Weg finden zu werden.
(6) Die Angaben der Zeugen, die sich zu der Einlassung des Angeklagten fügen, erscheinen als glaubhaft und lassen auch keine Übertreibungen erkennen. Sein beschriebener Konsum von Cannabis fügt sich weiter auch zu den verlesenen Vorverurteilungen und Urkunden zum Vollzugsverlauf, die regelmäßig auch einen Eigenkonsum des Angeklagten nahelegen oder – wie etwa bei der unter A. III. 5. dargestellten Verurteilung – belegen.
bb) Auch für den Tatzeitraum ist die Kammer im Umfang der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Cannabiskonsum fortsetzte und zusätzlich auch weiterhin gelegentlich – im Rahmen von Feiern – Kokain schnupfte und Alkohol zu sich nahm. Hinsichtlich des Umfangs seines fortgesetzten Cannabiskonsums ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Konsumverhalten der letzten Jahre in seiner Einlassung bewusst übertrieben dargestellt hat und er entgegen dieser seinen tatsächlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Feststellung ab dem Jahr 2017 an wesentlich zurückgefahren hatte.
(1) Dabei wird der Umstand, dass er noch in den Jahren seit 2017 weiterhin Cannabis konsumierte durch das weitere Beweisergebnis gestützt.
(a) Hinweise hierauf – wie auch auf den gelegentlichen Konsum von Kokain – ergeben sich zunächst aus der Untersuchung einer beim Angeklagten am 15.11.2019 entnommenen Haarprobe aus seinem Schambereich, die ausweislich des Gutachtens der Uniklinik Köln vom 06.01.2020 einen positiven Befund hinsichtlich THCs sowie weiterer Bestandteile der Cannabinoide und direkter Abbauprodukte des THCs, weiterhin hinsichtlich des Kokainabbauproduktes Benzoylecogonin, daneben einen negativen Befund hinsichtlich Opiaten, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivaten ergab. Die Cannabinoide würden – so das Gutachten zur Erläuterung – sich bei häufigem Cannabiskonsum in nachweisbaren Konzentrationen in der Haarsubstanz einlagern, der positive Wert an Benzoylecogonin könne neben einer Einlagerung jedoch auch auf einer Kontamination etwa durch Urinieren nach erfolgtem Kokainkonsum zurückzuführen sein. Dem Befund lässt sich damit entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit vor der Probenentnahme noch öfter als singulär Cannabis konsumiert habe. Darüberhinausgehende Erkenntnisse zum Zeitraum des Konsums und zu einem Konsummuster liefert der Befund jedoch nicht, da – ausweislich der Gutachtenbegründung – mangels Kenntnisse des durchschnittlichen Wachstums von Schamhaaren und valider Vergleichswerte solche Schlüsse nicht getroffen werden könnten.
(b) Weiter für einen tatsächlichen Cannabiskonsum sprechen auch die Ergebnisse der Durchsuchungen in den von dem Angeklagten genutzten Wohnungen im S 0 sowie in der H2 straße 00 in Köln jeweils am 01.02.2019, also zum Zeitpunkt der Flucht des Angeklagten. Während beim S ausweislich des Vermerks zur Durchsuchung des Objektes lediglich ein schwaches Indiz dahingehend vorliegt, dass der eingesetzte Drogenspürhund ein „leichtes Interesse“ im Bereich von Herren-Kleidungsstücken zeigte, was auf denkbare Anhaftungen kleinerer Betäubungsmittelmengen schließen lasse, wurden ausweislich des Berichts zur Asservatenauswertung DO 6 und des Gutachtens der Generalzolldirektion vom 03.05.2019 im Objekt H2 straße 00, die der Angeklagte maßgeblich als Wohnung nutzte, Betäubungsmittelmengen gefunden, die auf einen Eigenkonsum hindeuten. So befanden sich in einer Zigarettenschachtel versteckt ein mit 0,35 g/n verwogenes Bröckchen Haschisch, eine Tüte mit 7,85 g/n Haschisch sowie eine Tüte mit 22,1 g/n Marihuana. Die Aufbewahrungsform, die Art der Betäubungsmittel (Marihuana und Haschisch) sowie die Mengen fügen sich dabei zu einem Eigenkonsum des Angeklagten, da auch die Zeugin O , die mit ihm die Wohnung bewohnte, glaubhaft angegeben hat, selbst keine Betäubungsmittel zu konsumieren.
(c) Entsprechend haben auch die Zeugen E , T6 und T aus ihrer jeweiligen, für den konkreten Zeitraum eingeschränkten Perspektive berichtet, dass der Angeklagte weiterhin insbesondere Cannabis konsumiert habe. Hinsichtlich des Zeugen E ist der Aussagewert dahingehend beschränkt, dass er selbst Ende 2017 bis Anfang 2020 Strafhaft hat verbüßen müssen und für diesen Zeitraum keinerlei Angaben über den Konsum des Angeklagten hat machen können. Für die Zeit davor hat er dagegen berichtet, mit dem Angeklagten weiterhin viel gefeiert und viel gemeinsam getrunken zu haben und dass dieser nach seiner Einschätzung zuvor auch weiterhin täglich ungefähr zehn Joints am Tag konsumiert habe, wie er es selbst früher auch gemacht habe. Der Angeklagte habe jedenfalls immer genug Gras zur Verfügung gehabt, in einer Schublade oder auf dem Tisch, was er mit 3-5 Gramm beziffert hat.
(d) Dass der Angeklagte Marihuana daheim vorrätig gehabt habe und auch konsumiert hat, hat weiter auch der Zeuge T6 aufgrund eines konkreten Geschehens im April 2018 berichten können. Danach sei er mehrere Stunden bei diesem zu Besuch gewesen, um Beistand wegen eines Vorfalls aus der Familie zu erhalten und der Angeklagte habe in dieser Zeit nach Frage, ob das für den Zeugen ok sei, in mehreren Phasen einen Joint geraucht und er habe auch ein gefülltes Einmachglas mit Marihuana vorrätig gehabt. In der Zeit danach habe er den Angeklagten jedoch nicht mehr gesehen.
(e) Der Zeuge T hat letztlich nur seinen Eindruck von außen darstellen können, dass der Angeklagte weiter Cannabis konsumiert habe. Für ihn sei der Angeklagte immer auch eine Person gewesen, die konsumiere, sich in eine Welt aus Rauschmitteln flüchte, der kiffe, weil er sonst nicht klarkomme. Dieser habe nach seiner Kenntnis wohl nur eine Zeit lang nicht konsumiert, um eine Urinprobe Anfang 2018 als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrerlaubnis zu bestehen. Nach Erlangung der Fahrerlaubnis im März 2018 sei dann aber schnell wieder alles wie selbstverständlich gewesen.
(f) Schließlich hat auch die Zeugin O , die als Lebensgefährtin im Gegensatz zu den anderen Zeugen durchgängig in Kontakt zum Angeklagten stand und mit diesem zusammenlebte, bestätigt, dass der Angeklagte bereits bei ihrem ersten Besuch in Köln Ende Dezember 2016 Marihuana konsumiert habe und dies – mit Ausnahme der Zeit vor dem Führerscheinerwerb im März 2018 – auch beibehalten habe. Hinsichtlich des Umfangs dieses Konsums wird ihre Aussage im Übrigen unter (2) (c) im Zusammenhang besprochen.
(g) Insgesamt ist die Kammer aufgrund der weiteren Beweismittel davon überzeugt, dass der Angeklagte auch weiterhin in den Jahren vor seiner Flucht im Februar 2019 und damit auch während der Tatzeiträume grundsätzlich neben seinem gelegentlichen Kokainkonsum an Wochenenden auch regelmäßig Cannabis konsumierte. Eine vollständige Aufgabe dieses Konsums ist nicht erfolgt.
(2) Darüber hinaus stellt sich der behauptete durchgängige Cannabiskonsum seit 2017 und bis zu seiner Flucht im Februar 2019 im Umfang, den der Angeklagte mit täglich und ungefähr 10 Gramm pro Tag, ggf. auch 7 Gramm, dargestellt hat, jedoch als unglaubhaft dar und fügt sich auch nicht zum weiteren Beweisergebnis.
(a) Während der gelegentliche Wochenendkonsum von Kokain sich mit dem übrigen bekannten Ablauf des Lebensabschnitts des Angeklagten übereinbringen lässt, gilt dies nicht für den behaupteten täglichen Konsum von Cannabis von Mittag an bis zum Einschlafen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte in diesem Zeitraum in keinem dauerhaften Anstellungsverhältnis befand und seine Verpflichtungen auch gegenüber dem Zeugen T als Unterstützer einer möglichen weiteren Selbstständigkeit nicht sehr ausgeprägt waren. Dennoch war der Angeklagte anderweitig jedenfalls durch die Beziehung und das Zusammenleben mit der Zeugin O seit Anfang 2017 sozial eingebunden. Darüber hinaus war der Angeklagte gerade etwa auch hinsichtlich der Vorkommnisse nebst Vorbereitung und weiterer Organisation der festgestellten Taten Ende 2018 und Anfang 2019 in einer Form eingebunden, die sich mit dem behaupteten Dauerkonsum nach Auffassung der – fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafrecht befassten – Kammer nicht vereinbaren lässt.
Entsprechend hat auch der von der Kammer zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F1 , dem als langjährigen Leiter des Drogenkonsumraums in Köln eine besondere Sachkunde für solche Fragestellungen zukommt, zum behaupteten Umfang des Cannabiskonsums durch den Angeklagten erläutert, dass es einen täglichen Konsum von 10 Gramm Marihuana aus seiner Erfahrung zwar in seltenen Fällen einmal gebe, der Konsum in dieser extremen Form dann jedoch immer nur in einem zeitlich engen Rahmen stattfinde und nicht über Jahre hinweg praktiziert werde. Konkret sei nach seiner sachverständigen Einschätzung ein solcher Konsum beim Angeklagten insbesondere für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 ausgeschlossen, da es hier fast wöchentlich zu Fernreisen gekommen sei, die mit dem behaupteten Dauerkonsum nicht vereinbar seien. Einen Konsum von täglich 10 Gramm würde man dem jeweiligen Konsumenten von außen auch stark ansehen, sodass ein solcher auch mit einem normalen Tagesablauf nicht vereinbar wäre. Dann habe man auch nicht mehr die Möglichkeit, beim Konsum auf die eigene Fahrtüchtigkeit hinsichtlich der Verwendung des PKWs Rücksicht zu nehmen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass zudem bei einem solch hohen täglichen Konsum von 10 Gramm, aber auch bei 6 bis 8 Gramm Marihuana, die vorübergehende Einstellung des Konsums etwa während des Besuchs in Barcelona zu einer erhöhten Unruhe, Gereiztheit und Schlafproblemen führe, die lediglich durch einen hohen Alkoholkonsum hätten ausgeglichen werden können. Insgesamt spreche konkret beim Angeklagten gegen einen Dauerkonsum in der behaupteten Form sein hohes soziales Handeln. Bei Konsumenten, bei denen ein beim Dauerkonsum bestehendes Abhängigkeitssyndrom mit Cannabinoiden bestehe, sei regelmäßig zu beobachten, dass von diesen keinerlei neuen Impulsen ausgehen würden, die sich in der Biografie niederschlagen würden. Dies stelle sich beim Angeklagten jedenfalls auch in der Vergangenheit bereits anders dar, wie etwa die Gründung der verschiedenen Immobilienfirmen zeige.
(b) Der behauptete Dauerkonsum steht insofern auch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen T4 und S1 , die in Kontakt zum Angeklagten standen, jedoch von einem maßgeblichen Konsum von Betäubungsmitteln durch diesen nicht haben berichten können.
(aa) So hat der Zeuge T4 , den die Kammer nach geständiger Einlassung mit Urteil vom 12.07.2019 (Az. 323 KLs 14/19) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana verurteilt hat und der auch seinen eigenen Marihuanakonsum eingeräumt hat, angegeben, an einen Cannabiskonsum des Angeklagten keine positiven Erinnerungen zu haben. Diesen habe er zwar Ende 2017, Anfang 2018 über den gemeinsamen Freund, den Zeugen N2 , kennengelernt und man habe auch zusammen rumgehangen und andere Aktivitäten gehabt, er wisse jedoch nicht, ob Marihuana ein Thema bei diesem gewesen sei. Gesehen habe er einen Konsum jedenfalls nicht. Weiter hat er davon berichtet, der Angeklagte habe sich nach einigen Treffen auch dazu bereit erklärt, ihn von Köln nach Nürnberg zu fahren, wo der Zeuge den Zeugen T7 habe finden wollen, mit dem er die, der Verurteilung zugrundeliegenden, Betäubungsmittelgeschäfte mit weiteren Personen aus Köln durchgeführt hatte. Während dieser Fahrt nach Bayern und in den Pausen sei jedoch weder konsumiert worden noch dies zu irgendeinem Zeitpunkt Thema gewesen. Vor dem Hintergrund, dass auch der Zeuge selbst Marihuana konsumierte, und selbst die Autofahrt nach Nürnberg augenscheinlich im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften jedenfalls des Zeugen stand, spricht es gegen den behaupteten Dauerkonsum des Angeklagten, dass der Zeuge insgesamt keine Hinweise auf dessen Konsum gewonnen hat, auch vor dem Hintergrund der nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. F1 zu erwartenden Effekte bei vorübergehender Einstellung des Konsums. Gleichzeitig belegt es insofern auch, dass der Angeklagte ohne weiteres eine mindestens achtstündige Fahrt nach Nürnberg im Jahr 2018 und zurück ohne weiteres mit seinem Konsumverhalten vereinbaren konnte.
(bb) Weitergehend gegen den behaupteten Dauerkonsum des Angeklagten sprechen auch die Angaben des Zeugen S1 , der ebenfalls einen erheblichen Eigenkonsum eingeräumt und mit dem Angeklagten die festgestellten Taten begangen hat, jedoch von einem maßgeblichen Eigenkonsum des Angeklagten nicht hat berichten können. So hat er erläutert, dass der Angeklagte in einem Cannabisclub zwar schon früh ein Gramm Amnesia-Haze erworben habe, dies jedoch, um ihm zu zeigen, was er sich vorstelle an Marihuana, das der Zeuge für ihn kaufen solle. Dieses Gramm habe der Zeuge daher im Anschluss auch selbst konsumiert. Konkret zum Eigenkonsum des Angeklagten befragt, hat er sodann angegeben, dass dieser lediglich einmal in seiner Anwesenheit Cannabis geraucht habe, während er, der Zeuge, wiederrum in der Zeit selbst mehr konsumiert habe. Der Zeuge hat auch angegeben, dass der Angeklagte nach eigenen Aussagen wegen seines Führerscheins nicht habe konsumieren wollen, da dies in seinem Blut nachweisbar wäre. Weitere Gelegenheiten bis auf das eine Mal, in denen der Angeklagte mit ihm zusammen konsumiert habe, könne er nicht erinnern. So habe er in Granada auf einem Berg sicher selbst konsumiert, der Angeklagte aber nicht. Auch als er ihn in Deutschland besucht habe, habe man auch zusammen Playstation gespielt, wobei er, der Zeuge, ebenfalls konsumiert habe, der Angeklagte jedoch nicht. Dabei hat er auch angegeben, in Barcelona und Granada als auch bei seinem Besuch einen Abend in Köln ständig mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein. Weiter hat er angegeben, dass der Angeklagte sich in den Cannabisclubs auch für THC-freies CBD-Marihuana interessiert habe und davon hin und wieder mitgeraucht habe, da er nach seinen Angaben dieses konsumieren könne und gleichzeitig seinen Führerschein behalten. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte auch gesagt, er würde gerne mitrauchen und auch mal gefragt, ob der Zeuge in Deutschland einen Arzt kenne, damit er konsumieren könne und weiter Auto fahren. Konsumieren würde er gerne, könne dies jedoch wegen des Führerscheins nicht. Über seinen eigenen Konsum habe ihm der Angeklagte im Übrigen nichts erzählt, dem Zeugen jedoch mal gesagt, dieser solle nicht so viel rauchen. Er selbst habe zu dem Zeitpunkt auch sehr viel geraucht, was der Angeklagte einfach nicht gut gefunden habe. Ausgekannt habe sich der Angeklagte mit Marihuana aber schon, er habe den Eindruck gemacht, er wisse, wovon er rede. Woher er diese Expertise habe, wisse der Zeuge jedoch nicht. Daneben hat er angegeben, dass Kokainkonsum möglicherweise ein Thema beim Angeklagten gewesen sein könnte, dies habe er jedoch nicht gesehen. Alkohol in Form von Bier habe er ihn trinken sehen etwa auf einer Party und der Angeklagte habe ihm auch einmal eine Flasche Whiskey aus Deutschland mitgebracht.
Die glaubhaften Angaben des Zeugen, der diesbezüglich keinen Grund hat, den Konsum des Angeklagten wahrheitswidrig abzustreiten, belegt zunächst, dass der Angeklagte bei den verschiedenen Treffen im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteltaten in Spanien und auch bei dem Abend in Deutschland letztlich allenfalls einmal Cannabis konsumiert hat und damit auch ohne Weiteres tageweise seinen Konsum vollständig einstellen konnte. Des Weiteren hat er dem Zeugen eine dahingehend plausible Begründung angegeben, aufgrund seiner Fahrerlaubnis letztlich auf einen nachweisbaren THC-Konsum jedenfalls im Umfang weitestgehend zu verzichten. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte jedoch seine Fahrerlaubnis im März 2018 erlangt hatte, steht die von dem Zeugen S1 beschrieben Zurückhaltung beim Konsum von Cannabis und der Grund dafür auch nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erhalt, sondern mit dem Behalt der Fahrerlaubnis, sodass es sich um eine dauerhafte Konsumsteuerung handelt, wozu sich auch sein Interesse fügt, etwa durch CBD-Marihuana seinen Konsum zu ersetzen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die einfache Verfügbarkeit von Marihuana, die sich in Spanien und im Kontakt mit dem Zeugen S1 ergeben hat. Dass gerade der jeweilige Rückflug für den Angeklagten ein Argument gewesen wäre, nicht zu konsumieren, ist nicht nachvollziehbar.
(c) Schließlich sprechen jedoch auch diejenigen Zeugenaussagen, welche einen Cannabiskonsum des Angeklagten grundsätzlich bestätigt haben, nicht für einen Dauerkonsum in dem Umfang, wie ihn der Angeklagte auch für die Zeit bis Februar 2019 beschrieben hat.
(aa) Der Zeuge E hat insofern lediglich pauschal angegeben, dass der Angeklagte seinen Konsum von Cannabis bis zur Inhaftierung des Zeugen Ende 2017 fortgesetzt hat, letztlich ist er davon aber lediglich ausgegangen, ohne unmittelbare Angaben hierzu machen zu können. Der von ihm beobachtete stets vorgehaltene Vorrat von wenigen Gramm Marihuana spricht jedenfalls nicht für den behaupteten Konsum von um die zehn oder sieben Gramm Marihuana am Tag, ebenso wenig wie die insgesamt bei der Durchsuchung in der H2 straße. 00 aufgefundenen Mengen. Auch das vom Zeugen T6 beobachtete Konsumverhalten des Angeklagten im April 2018 spricht nicht für einen Konsum in dem behaupteten Umfang. Insofern hat der Zeuge nicht einmal erinnern können, dass der Angeklagte während des mehrere Stunden dauernden Besuchs trotz des langen Zeitraums überhaupt mehrere Joints geraucht hätte. Vielmehr hat er sich mit dem Angeklagten auch an diesem Tag ohne weiteres unterhalten können. Von besonderen Auffälligkeiten hat der Zeuge dabei nicht berichtet. Der Zeuge T hat zum Umfang des Konsums des Angeklagten letztlich auch keine Angaben machen können. Dieser ist augenscheinlich auch ihm gegenüber von Dritten nicht thematisiert worden. Im Gegensatz dazu hat er jedoch von monatlich stattfindenden Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin O berichtet, wobei letztere ihm gegenüber den Angeklagten als verrückt, nicht zurechnungsfähig und zugekokst bezeichnet habe. Diese Vorgänge stehen damit jedenfalls augenscheinlich im Zusammenhang mit dem gelegentlichen Kokainkonsum des Angeklagten, nicht jedoch mit einem vermeintlich dauerhaften Cannabiskonsum.
(bb) Schließlich hat auch die Zeugin O , die als Lebensgefährtin und spätere Verlobte seit ihrem Umzug nach Köln Anfang 2017 viel Zeit mit dem Angeklagten verbracht hat, dessen Angaben nur in einem wesentlich eingeschränkteren Umfang bestätigen können.
Dabei hat sie dargestellt, dass sie zu Beginn nicht vom „extremen“ Konsum des Angeklagten gewusst habe, dies vielmehr mit und mit erfahren zu haben. So habe sie vom ihm zwar erfahren, dass er Marihuana rauche, aber erst selbst gemerkt, dass er täglich rauche und später gemerkt, dass auch härtere Drogen im Spiel seien. Insofern hat sie in ihrer Aussage auch erkennbar zwischen dem Cannabiskonsum auf der einen und dem Kokainkonsum auf der anderen Seite unterschieden. Insbesondere über die harten Drogen wie Kokain habe sie mit dem Angeklagten zu sprechen versucht, aber auch die leichten nicht akzeptiert. Während er auch vor ihren Augen Cannabis geraucht habe, habe er die anderen Drogen nicht vor ihren Augen genommen, sondern wenn er abends unterwegs gewesen sei. Letzteres habe sie überhaupt nicht akzeptiert und mit dem Angeklagten darüber gestritten, der bei dem Konsum von Kokain erkennbar streitsüchtig gewesen sei und starke Stimmungsschwankungen gehabt habe. Dabei ist deutlich geworden, dass – wie schon hinsichtlich der Aussage des Zeugen T dargestellt – insbesondere der Kokainkonsum aus Sicht der Zeugin äußerst problematisch war und Konfliktpotential zwischen ihnen erzeugte.
Ausgiebig zum Cannabiskonsummuster des Angeklagten befragt, hat sie dargestellt, dass sie von einem solchen Konsum zu Beginn schon gewusst habe, einen solchen bei einem ersten Besuch des Angeklagten in Mailand für ein Wochenende jedoch nicht gesehen oder bemerkt habe. Erstmalig gesehen habe sie dies, als sie ihn Ende 2016 für zehn Tage in Köln besucht habe. Sie hat dies dann mit mehr als einem Joint abends, sicher zwei, beziffert, teilweise habe er schon am Nachmittag geraucht. Das sei auch nicht jeden Tag vor ihren Augen so erfolgt, der Angeklagte habe auch selbst angegeben, es nicht zu wollen. Sie hingegen habe ihn darauf hingewiesen, dass er es schon abends mache, und es nicht übertreiben solle. Materialien zum Herstellen eines Joints – Papiere, Filter und Marihuana – habe er zuhause gehabt. Bereits diese Angaben zum Marihuanakonsum bleiben weit hinter demjenigen zurück, was der Angeklagte als Dauerkonsum angegeben hat.
Die Zeugin hat dann weiter berichtet, dass das Thema der Erlangung des Führerscheins für den Angeklagten wichtig gewesen sei und er diesen im März 2018 erlangt habe, was ihm wichtig gewesen sei und worüber er sich sehr gefreut habe. Vorher habe er sich Sorgen gemacht, dass sein Drogenkonsum in der Vergangenheit ein Problem darstellen würde. Er habe vor dem Führerschein im Februar gar nicht geraucht, als er den Kurs begonnen habe. Ob er in der Zeit davor genauso viel wie sonst geraucht habe, könne sie nicht mehr sagen. Der Angeklagte sei auch überzeugt gewesen, nach der Erlangung nicht mehr weiter zu konsumieren. Sie hat angegeben, er sei jedoch hierfür nicht stark genug gewesen, das durchzustehen, habe Schlafprobleme gehabt und habe bald wieder angefangen, heimlich im Bad zu rauchen. Sein Marihuanakonsum habe dann langsam wieder angefangen, wobei sie zu den genauen Mengen nicht viel sagen könne. Es sei ihm aber wichtig gewesen, an Wochenenden viel zu feiern. In der Zeit habe sie auch erst rausgefunden, dass er Kokain konsumiere. Zum Fahrverhalten hat sie ausgeführt, dass der Angeklagte nach Erlangung der Fahrerlaubnis jeden Tag gefahren sei und dies zu allen denkbaren Tages- und Nachtzeiten. Im Sommer 2018 seien sie dann in einem gemeinsamen Urlaub auf Kos gewesen, wo er zunächst ebenfalls nicht konsumiert habe. Dies sei für ihn jedoch nach seinen Angaben sehr schwierig gewesen, er sei unruhig gewesen und habe dann – wenn auch weniger als sonst – wieder konsumiert. Insgesamt sei es etwa auch in Deutschland vorgekommen, dass er nachts aufgestanden sei, um zu rauchen. Damit bestätigt auch die Zeugin O die von der Erlangung des Führerscheins ausgehende Selbstbeschränkung des Angeklagten beim Konsum von Cannabis. Darüber hinaus hat sie auch die spätere Verwendung des Fahrzeugs täglich verortet und dies zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten, sodass – auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten – hier letztlich ein hemmender Effekt bestand, weil der Angeklagte nach Konsum nicht mehr fahren wollte; das Fahrzeug aber nach Angaben der Zeugin sehr regelmäßig genutzt hat.
Weitere Angaben zum Umfang des Konsums hat sie dann für die Zeit der Flucht gemacht, in welcher sie ihn sowohl zu Beginn in der Türkei – von Ende Februar bis Anfang April – als auch in Amsterdam begleitet habe. In der Türkei habe er dabei konsumiert, aber weder viel noch täglich. Bis er eine Möglichkeit gefunden habe, an Marihuana heranzukommen, habe er fast nichts konsumiert, danach drei Mal die Woche einen Joint und daneben getrunken. Als sie dann in Amsterdam angekommen seien, habe er direkt angefangen, zu rauchen und das sei dann täglich von morgens bis abends der Fall gewesen, während sie viel Zeit zusammen verbracht hätten. Konkret zur Menge befragt, hat sie angegeben, dass dies fünf Joints am Tag gewesen seien. Dies sei auch das Maximum dessen gewesen, was sie bei ihm jemals gesehen habe. Aber auch seinen Konsum vorher habe sie jedoch schon für sehr viel gehalten. Schlimmer habe sie gefunden, dass er von morgens bis abends geraucht habe. Auf weitere Nachfrage hat sie angegeben, manchmal seien es auch mehr als fünf Stück gewesen. Auf weitere Befragung hat sie geantwortet, vielleicht seien es auch 10, 20 oder 30 gewesen. Sie sei ja auch nicht immer mit ihm zusammen gewesen. Aber die fünf habe sie mit Sicherheit gesehen, ansonsten wisse sie nicht wieviel. Er habe insgesamt viel Marihuana von morgens bis abends geraucht, sie schätze das schon als extrem ein. Getrunken habe er auch viel an den Wochenenden, sei ca. 1-2x pro Woche betrunken gewesen. Die Probleme mit dem Schlafen habe es in Holland weniger gegeben.
Insgesamt beschreibt die Zeugin damit einen Konsumumfang, der wesentlich hinter dem zurückbleibt, was der Angeklagte angegeben hat, als sie das Maximum des Konsums auf die Flucht in Amsterdam verortet und dieses mit etwa fünf Joints pro Tag bezifferte. Die Einlassung des Angeklagten zum Konsumumfang vor der Flucht lässt sich damit nicht vereinbaren. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Beziehung zur Zeugin ebenso ein maßgebliches Motiv für die Beschränkung des Cannabiskonsums wie der Umstand darstellte, seine Fahrerlaubnis zu behalten. Hierzu fügt sich auch der von ihr angegebene Maximalkonsum von fünf Joints pro Tag, die er maßgeblich am Abend geraucht hat. Insofern hat die Zeugin nachvollziehbar insbesondere ihr Missfallen dahingehend betont, dass der Angeklagte in Amsterdam nun letztlich den ganzen Tag konsumiert habe, was entsprechend vorher nicht der Fall gewesen ist. Soweit sie dabei auf mehrmalige Nachfrage – jedenfalls für die spätere Flucht in Amsterdam – den Konsum von mehr als fünf Joints für möglich gehalten hat, so steht dies im Widerspruch zu ihrer sonstigen Aussage und die dahingehende Korrektur ihrer Schätzung bis auf das 6-fache der ursprünglichen Schätzung erscheint insbesondere von dem Ziel getragen, ihrem Verlobten zu helfen. Die Kammer hat bei der Würdigung insofern auch im Blick behalten, dass sich die Zeugin im Rahmen ihrer ersten Vernehmung trotz des Hinweises, dass die Fragen maßgeblich die Person des Angeklagten und sein Konsumverhalten betreffen würden, zunächst auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen, sich schließlich nach Vernehmung der weiteren zum Konsumverhalten vernommenen Zeugen, insbesondere E , T6 und T , doch zur Aussage bereit erklärt und sich von der Verteidigung stellen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin auch dem Cannabiskonsum des Angeklagten – wenn auch nicht in so erheblichem Maße wie dem Kokainkonsum – ablehnend gegenüberstand, erachtet es die Kammer zum einen als fernliegend, dass sie den tatsächlich Konsum des Angeklagten wesentlich unterschätzte, zum anderen wäre insbesondere der behauptete Dauerkonsum des Angeklagten als besonders konfliktreich zu Tage getreten.
(3) Insgesamt erscheint die Einlassung des Angeklagten, der ebenso wie in seinem an den Zeugen T gerichteten Schreiben maßgeblich seinem Betäubungsmittelkonsum die Schuld an seinem Zustand gegeben hat, zwar hinsichtlich des grundsätzlichen Konsums von Cannabis, Alkohol und Kokain als glaubhaft, nicht jedoch hinsichtlich des Umfangs in den letzten Jahren und insbesondere im Tatzeitraum. Die Kammer erkennt insofern, dass der Angeklagte sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Kammer ein hohes Interesse daran mitgeteilt hat, in den Maßregelvollzug nach § 64 StGB zu gelangen. Auch hat er bereits in seinen Angaben zum Lebenslauf, auch vor 2017, sehr deutlich und hervorgehoben den Einfluss seines Betäubungsmittelkonsums dargestellt. Vor dem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagten insbesondere seinen Cannabiskonsum in den letzten Jahren im Hinblick auf die mit einer Unterbringung nach § 64 StGB verbundene Möglichkeit einer anschließenden Bewährungsaussetzung der absehbar langen Freiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB dramatisiert und überbetont hat, in Wirklichkeit jedoch wegen seiner Beziehung zur Zeugin O und dem Ziel der Erwerbs und Erhalts der Fahrerlaubnis wesentlich eingeschränkt hat. Die Kammer geht für den Tatzeitraum demgegenüber von einem häufigen, wenn auch nicht täglichen, Konsum von etwa einem Gramm Marihuana aus. Im Gegensatz zu dem behaupteten Dauerkonsum erklärt sich damit plausibel auch sein soziales Funktionsniveau zu dieser Zeit und die – nach Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. F1 bei einem Dauerkonsumenten nicht vorhandene – Impulsfähigkeit, wenn der Angeklagte etwa nach Barcelona reist und sodann die unter B. I. 1.-3. festgestellten Organisationen mit den Zeugen S1 und F und weiteren Personen trifft und sich damit eine Beschaffungs- und Transportschiene für Marihuana größerer Mengen aus Spanien über die Niederlande nach Deutschland errichtet.
cc) Hinsichtlich des Konsumverhaltens seit der Flucht beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Zeit in Amsterdam der Konsum auch lediglich fünf Joints pro Tag betrug. Dies hat die Zeugin – wie dargestellt – gerade als Maximum dessen bezeichnet, was sie an Konsum beim Angeklagten in der ganzen Zeit beobachtet habe. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angegeben hat, auch auf Rhodos bei Anderen und auch in der Untersuchungshaft ein- oder zweimal mitkonsumiert zu haben, so würde sich dies jedenfalls zu dem dargestellten Untersuchungsergebnis fügen, wobei diesbezüglich keine Aussage über den Zeitpunkt des Konsums von Cannabis und Kokain getroffen werden konnte.
IV. Schuldfähigkeit
Die unter B. III. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in vollem Umfang schuldfähig war, findet ihre Grundlage in den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F1 , Arzt und Psychologe und langjähriger Leiter des Drogenkonsumraums, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Dieser hat sich neben den Akteninhalten und den Inhalten der Hauptverhandlung auch auf am 09.01. sowie 16.01.2020 von ihm mit dem Angeklagten geführte Explorationsgespräche stützen können, wobei in diesen jedoch keine Angaben zum Tatgeschehen erfolgt sind.
Aus seiner Biografie, Einlassung und Tatverhalten sei nichts erkennbar, was für eine krankhaft seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals spreche. Es bestünden keine Hinweise für eine psychotische Vorerkrankung, ebenso wenig sei ein hirnorganischer Abbauprozess festzustellen. Auch für eine suchtbedingte Persönlichkeitsdepravation habe sich kein Hinweis erkennen lassen. Weitergehende aus einem Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum herrührende Defekte, welche das Eingangsmerkmal begründen könnten, zeigten sich ebenfalls nicht. Dies gelte zunächst für den Fall einer schweren Intoxikation mit Betäubungsmitteln. Von einer solchen habe der Angeklagte weder berichtet, noch haben sich Hinweise hierauf in den in Augenschein genommenen Gesprächen aus der Innenraumüberwachung ergeben. Gleiches gelte auch für die denkbaren Konstellationen eines Entzugs oder einer Angst vor einem Entzug. Das erforderliche hochkomplexe Verhalten zur Begehung der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Taten wäre insofern auch nicht mit einem rausch- oder entzugsbedingten Ausnahmezustand vereinbar.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals scheide weiter bereits aufgrund des Charakters der vorgeworfenen Delikte aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts aus. Auch zeige sich keine schwerwiegende Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals. Schließlich sei auch eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals auszuschließen. Beim Angeklagten ließen sich anhand seiner Biografie zwar Schwierigkeiten in seiner Sozialentwicklung erkennen, die jedoch nicht zu einer Persönlichkeitsstörung geführt hätten. Das Verhalten des Angeklagten sei insofern zwar geprägt etwa durch eine Vernachlässigung in der Kindheit und einer späteren subkulturellen Prägung, bewege sich aber innerhalb der Bandbreite des normalen Verhaltens.
2. Die Kammer hat sich dieser Einschätzung des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Während entsprechende dispositionsbedingte Einschränkungen des Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen sind, handelt es sich bei den festgestellten Taten auch insgesamt um komplexe Verhaltensweisen, die jeweils mit einem erheblichen Organisations-, Vorbereitungs- und Umsetzungsaufwand verbunden waren, bei denen der Angeklagte u.a. erhebliche Mengen an Bargeld organisieren, Absprachen mit dem Zeugen S1 und später auch dem Zeugen F über Art und Menge des zu beschaffenen Marihuanas treffen musste und schließlich etwa auch Vereinbarungen mit Abnehmern zur zeitnahen Weitergabe der eingeführten Betäubungsmittel treffen musste. Diese Taten, die auch etwa Flugreisen nach Barcelona inbegriffen, sind insofern auch weder bei Annahme eines Schwachsinns, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung noch einer sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigung in der konkreten Form vorstellbar.
D.Rechtliche Würdigung
Nach den unter B. I. 1.-3. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
I. Bezüglich der Fälle 1-8 der Anklage, die den Verkauf von jeweils zehn bzw. elf Kilogramm Marihuana an den Zeugen H3 im Zeitraum Januar bis Oktober 2017 betrafen und deren Begehung der Angeklagte bestritten hat, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Falls B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) ist das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, im Fall B. I. 2 (Fall 10 der Anklage) auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und schließlich im Fall B. I. 3 (Fall 11 der Anklage) auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in Tateinheit, § 52 StGB, mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschränkt worden.
II. Die unter B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
1. Die Ankaufsbemühungen des Angeklagten in Barcelona erfüllen dabei bereits als Teilakt sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des unerlaubten Handeltreibens, wobei die Handlungen des Zeugen S1 dem Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Beide handelten mittäterschaftlich. Zum einen wurden sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans tätig, den sie spätestens nach dem gescheiterten Versuch, das Marihuana mittels Paketen nach Deutschland zu schicken, gefasst hatten. Beide hatten zudem Tatherrschaft. Der Angeklagte, da er das Marihuana in Deutschland gewinnbringend absetzen wollte und entscheiden konnte, welche Qualität und Art von Marihuana in Spanien durch den Zeugen S1 erworben werden sollte. Der Zeuge S1 , da er innerhalb des von dem Angeklagten gesteckten Rahmens entscheiden konnte, welche Menge er bei welchem Lieferanten erwarb. Schließlich hatten beide auch ein eigenes Interesse an der Tat. Bei dem Angeklagten lag dies darin begründet, dass er von dem Verkauf des Marihuanas profitierte und dieses deshalb möglichst günstig und in möglichst hoher Qualität eingekauft werden sollte. Der Zeuge S1 hatte ein Interesse daran, die ihm in Aussicht gestellte Entlohnung pro Kilogramm zu enthalten und war deshalb interessiert daran, dass der Erwerb und der Transport des Marihuanas möglichst reibungslos von statten ging. Dass er in diesem Fall wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten auf seine Entlohnung verzichtete, ändert daran nichts, sondern belegt vielmehr, dass er sich dem Angeklagten und dem erfolgreichen Erwerb und Transport der Betäubungsmittel verpflichtet fühlte und auf eine längere Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten hoffte, dessen Vertrauen er sich durch den Verzicht auf die fest in Aussicht gestellte Entlohnung erhalten wollte.
2. Weiter ist auch der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei 7,5 Gramm THC liegt, deutlich überschritten. Die zum Handeltreiben bestimmte Menge von 14,8 Kilogramm Marihuana mit einen Wirkstoffgehalt von 10% THC enthielt mit 1.480 Gramm THC ein Vielfaches der nicht geringen Menge.
III. Die unter B. I. 2. (Fall 10 der Anklage) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG.
1. Bereits der Ankauf der für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel in Spanien erfüllt dabei als Teilakt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die zum Handeltreiben bestimmten 19,8 Kilogramm Marihuana enthielten mit 1.980 Gramm THC ein Vielfaches der nicht geringen Menge. Der Angeklagte muss sich dabei auch die zum Absatz durch den Zeugen F bestimmte Menge von 14 Kilogramm Marihuana zurechnen lassen, da beide insofern Mittäter waren. Es ging nicht etwa nur darum, dass der Angeklagte durch den gemeinsamen Einkauf seine eigenen Einkaufsbedingungen günstiger gestaltet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 3 StR 131/12 –, juris). Der Angeklagte hatte vielmehr ein großes Interesse auch daran, dass auch der Absatz des Marihuanas durch den Zeugen F erfolgreich und gewinnbringend gelingen würde. Nur in diesem Fall konnte er damit rechnen, mit ihm weitere Betäubungsmittelgeschäfte über die Lieferschiene in Spanien abwickeln zu können. Nur dann war er indes in der Lage, in ausreichender Menge über den Zeugen S1 Marihuana beschaffen zu können, um überhaupt den Transportweg in Anspruch nehmen zu können, der erst ab einer Transportmenge von in der Regel 20 Kilogramm eröffnet war. Zudem war der Zeuge F für den Transport des Marihuanas in das Bundesgebiet hinein zuständig, wobei der Umstand, dass er auch die ausschließlich für den Angeklagten bestimmte 2. Menge im Fall 11 der Anklage transportieren sollte, darauf hindeutet, dass die Geschäftsbeziehung des Angeklagten und des Zeugen über eine bloße Einkaufsgemeinschaft deutlich hinausging. In dieselbe Richtung deutet andererseits der Umstand, dass es die Aufgabe des Angeklagten war, den Kontakt zu dem Zeugen S1 zu halten und in Abstimmung mit ihm die Beschaffung des Marihuanas in Spanien zu organisieren, worin der Zeuge F wiederum von dem Angeklagten eingebunden und worüber er informiert wurde.
2. Der Angeklagte bildete bei diesen Fällen mit den Zeugen F und S1 auch eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG.
Eine bandenmäßige Tatbegehung setzt dabei den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer voraus (BGH, Urt. v. 3.9.2014 − 1 StR 145/14 = NStZ 2015, 227, beck-online; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 30 Rn. 19). Dies liegt nach den Feststellungen vor. Die drei Beteiligten gingen insofern davon aus, in Zukunft regelmäßig größere Mengen von Marihuana in Spanien zu erwerben und sodann über die Niederlande nach Deutschland verbringen zu lassen, wo sie ihrerseits jeweils getrennt von dem Angeklagten und dem Zeugen F weiter veräußert werden sollten. Während der Angeklagte und der Zeuge F die Geschäfte finanzierten, stellte sich die Rolle des Zeugen S1 als diejenige des Vermittlers und Organisators vor Ort in Barcelona und Umgebung dar, der in Rücksprache und auf Auftrag durch den Angeklagten die Betäubungsmittel mit dem Geld der weiteren Bandenmitglieder besorgte und den weiteren Ablauf bis zur Verpackung der Betäubungsmittel organisierte.
Dass die Zeugen F und S1 sich persönlich dabei nicht kannten und auch nicht in unmittelbaren Kontakt zueinander standen ist hinsichtlich der rechtlichen Bewertung als Bande unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl der Angeklagte S1 wusste, dass er (auch) für den Zeugen F , der ihm namentlich noch nicht bekannt war, als Geschäftspartner des Angeklagten tätig wurde, als auch der Zeuge F von den Ankaufs- und Organisationsbemühungen des Zeugen S1 wusste.
IV. Die unter B. I. 3. (Fall 11 der Anklage) getroffenen Feststellungen begründen die Strafbarkeit wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, bezogen auf die sichergestellten etwa 25 kg brutto Marihuana, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, bezogen auf die weiteren wenigstens 20 kg Marihuana.
1. Hinsichtlich der am 01.02.2019 durch die Zeugen F und M in den Niederlanden abgeholten 25 Kilogramm Marihuana erfüllen die Feststellungen – entsprechend der Darstellungen unter D. III. – die Tatbestandsvoraussetzungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist um ein Vielfaches überschritten. Der Angeklagte muss sich dabei aus den zu Fall 10 dargestellten Erwägungen heraus auch die für den Weiterverkauf durch den zeugen F bestimmten 22 Kilogramm Marihuana aus der gemeinsam bestellten Menge zurechnen lassen gemäß § 25 Abs. 2 StGB.
2. Anders stellt sich dies für die weiteren wenigstens 20 Kilogramm Marihuana dar, die der Angeklagte ohne Beteiligung der Zeugen S1 und F darüberhinausgehend erworben hatte und die planmäßig am 02.02.2019 abgeholt werden sollten. Diese stellt sich nicht als Bandentat, sondern der Ankauf bereits als eigenständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten dar, da die Menge außerhalb der Bandenabrede und auf anderen als den für die bandenmäßige Begehung vorgesehenen Wegen beschafft wurde. Auch ist der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um ein Vielfaches überschritten.
3. Beide Handlungen werden jedoch aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit gem. § 52 StGB tateinheitlich verbunden. Insofern handelte es sich zwar um unterschiedliche Ankaufsbemühungen, die vom Angeklagten einmal mit und einmal ohne Beteiligung der Zeugen S1 und F ausgeführt wurden und die nach dem Plan auch an verschiedenen Tagen aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht werden sollten. Tatsächlich und auch nach dem Plan des Angeklagten bestanden jedoch zwischenzeitlich in wesentlichen Ausführungsschritten Überschneidungen dahingehend, dass die getrennten Betäubungsmittelmengen bereits in dieselbe Packstation verbracht und dort für den Transport vorbereitet wurden und sodann im gleichen Transport von Barcelona in die Niederlande verbracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Juli 2015 – 3 StR 190/15 –, juris sowie BGH, Beschl. v. 10.07.2017 – GSSt 4/17, juris).
V. Die einzelnen, unter Ziff. II. und III. dargestellten, Straftaten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Über die in dem Fall B. I. 3 (Fall 11 der Anklage) hinausgehende tateinheitsbegründende Überschneidungen der einzelnen Ausführungshandlungen bestehen nicht.
E.Strafzumessung
I. Fall B. I. 1. (Fall 9 der Anklage)
1. Die Strafe ist im unter B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) dargestellten Fall dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht.
2. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, dies jedoch unter Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit verneint.
Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten zunächst sein Einlassungsverhalten zur Tat berücksichtigt, welches sich als Teilgeständnis darstellt, bei dem der Erwerbsvorgang der Menge nach weit überwiegend eingeräumt wurde und die weitere Abweichung sich sodann lediglich das weitere Schicksal der bezogenen Betäubungsmittelmenge – insbesondere die behauptete Zuordnung zur Sicherstellung der Betäubungsmittel beim Zeugen X – betrifft. Zudem hat er den Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz im Fall 9 der Anklage erklärt und damit das grundsätzlich bestehende Vollstreckungshindernis beseitigt, woraus jedenfalls der Wille zum Ausdruck kommt, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. Die Kammer hat weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er über eine schwierige Sozialisation verfügt und in der Hauptverhandlung den Verzicht auf zwei Mobiltelefone, hinsichtlich der die Kammer von einem Wert von bis zu 500 EUR ausgeht und diesbezüglich die Einziehung mit dem Charakter einer Nebenstrafe in Betracht gekommen wäre, erklärt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte vor und auch zum Tatzeitpunkt selbst Konsument von Cannabinoiden war, er aus dem Erwerb insofern auch seinen Eigenkonsum bestritt und seine Hemmschwelle zur Tatbegehung im Sinne einer Tatneigung gemindert war. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass sich das Handeltreiben auf Marihuana bezog, bei dem es sich jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge handelt.
Gleichsam hat jedoch zulasten des Angeklagten maßgeblich die große Menge an Betäubungsmitteln ins Gewicht fallen müssen, mit welcher dieser befasst war und bei der der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Weiter sind zu Lasten des Angeklagten dessen Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen, die im Fall der unter A. III. 2. und 3. dargestellten Vorverurteilungen auch einschlägig sind, und die Hafterfahrung des Angeklagten, wenngleich diese bereits einige Zeit zurückliegt. Gleichsam hat die Kammer hierbei jedoch berücksichtigt, dass diese einschlägigen Vorstrafen aus 2007 und 2012 schon einige Zeit zurückliegen und der Angeklagte bei diesen jeweils noch sehr jung war.
3. Die Kammer hat sodann die dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und für die Tat eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
II. Fall B. I. 2. (Fall 10 der Anklage)
1. Im unter Fall B. I.2. (Fall 10 der Anklage) dargestellten Fall ist die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.
2. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, dies indes verneint.
Dabei hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten seine in diesem Fall vollständige Übernahme von Verantwortung für sein Tun berücksichtigt, dokumentiert durch dessen umfassendes Geständnis in diesem Fall und den Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz im Fall 9 der Anklage berücksichtigt. Weiter hat sie seine schwierige Sozialisation und den erklärten Verzicht auf die Mobiltelefone berücksichtigt. Hinsichtlich der Tatmotivation hat sie auch hier berücksichtigt, dass er als Konsument von Cannabinoiden tatgeneigt war und aus der Gesamtmenge auch seinen Eigenkonsum bediente, darüber hinaus, dass durch die fortgesetzte Beschaffung – wenn jetzt auch als Bande – seine Hemmschwelle zur Tatbegehung weiter gesunken war. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass Teile des Tatgeschehens – konkret die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F erfolgten Gespräche zur Vorbereitung der Tat sowie das Verbringen der Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Köln durch die Zeugen F und M sowie das Abholen der für den Angeklagten bestimmten Teilmenge – unter polizeilicher Überwachung standen. Schließlich hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge handelt.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer neben seiner teilweise, wenn auch einige Jahre zurückliegenden, einschlägigen Vorstrafen und der Hafterfahrung die große Menge Betäubungsmittel berücksichtigt, mit welcher dieser im Rahmen der Bandentat befasst war und bei der der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Gleichsam hat die Kammer hierbei auch berücksichtigt, dass er lediglich von einer Teilmenge von sechs Kilogramm, bzw. nach Abzug der maximal 200 Gramm u.a. zum Eigenkonsum vorgesehenen Menge von 5,8 Kilogramm wirtschaftlich profitierte.
3. Die Kammer hat die dargestellten Strafzumessungserwägungen sodann erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
III. Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage)
1. Für die unter B. II. 3 (Fall 11 der Anklage) dargestellten Tat ist die Strafe ebenfalls dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen.
2. Auch in diesem Fall hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG geprüft und im Ergebnis verneint.
Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten zunächst das in der Hauptverhandlung erfolgte Teilgeständnis hinsichtlich der brutto 25 Kilogramm Marihuana, die am 01.02.2019 durch die Zeugen F und M nach Deutschland verbracht wurden, berücksichtigt und dabei insbesondere auch gewichtet, dass der Angeklagte über die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinaus drei Kilogramm dieser Menge dem späteren Handel durch seine Person zugeordnet hat, und damit wie durch den Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz im Fall 9 der Anklage die Übernahme von Verantwortung für sein Tun demonstriert hat. Die Kammer hat weiter die schwierige Sozialisation des Angeklagten, den durch ihn erklärten Verzicht auf die Mobiltelefone und die aufgrund des eigenen Cannabiskonsums sowie die durch die weitergehende Fortsetzung der Taten gesunkene Hemmschwelle zur Tatbegehung sowie den Umstand, dass es sich bei Marihuana jedenfalls nicht um eine harte Droge handelt, berücksichtigt. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Tat sowohl hinsichtlich den Vorbereitungsgesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F als auch bezüglich der späteren Einfuhrfahrt durch die Zeugen F und M engmaschig überwacht wurde. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass als Folge dieser Überwachung die am 01.02.2019 nach Deutschland verbrachten brutto 25 Kilogramm Marihuana vollständig sichergestellt und damit samt ihrer Gefährlichkeit dem Verkehr entzogen wurden. Da auch die für den 02.02.2019 geplanten Abholung der weiteren wenigstens 20 Kilogramm nicht erfolgte, ist insgesamt zu seinen Gunsten das vollständige Scheitern der Tat zu berücksichtigen.
Dagegen ist zu Lasten des Angeklagten neben seinen teilweise, wenn auch etwas zurückliegenden, einschlägigen Vorstrafen die große Menge von 45 Kilogramm Marihuana zu berücksichtigen, mit denen der Angeklagte befasst war, wobei 25 Kilogramm aus der Bandentat und weitere 20 Kilogramm aus dem eigenen Handeltreiben stammten und bei denen der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten ist. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass lediglich eine Teilmenge und zwar drei Kilogramm aus der am 01.02.2019 abgeholten Lieferung und wenigstens 20 Kilogramm aus der für den 02.02.2019 vorgesehenen Lieferung, abzüglich der für den Eigenkonsum vorgesehenen Menge, für den eigenen Handel des Angeklagten vorgesehen waren und er von diesen wirtschaftlich profitieren sollte.
3. Die Kammer hat schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
IV. Die Kammer hat sodann gemäß §§ 53, 54 StGB unter Zugrundelegung der Einsatzfreiheitstrafe von sechs Jahren und neun Monaten aus Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage) die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und dabei die Einsatzstrafe angemessen erhöht. Dabei hat sie sowohl den recht engen zeitlichen als auch den darüber hinaus engen situativen Zusammenhang der Einzeltaten berücksichtigt und danach eine
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
als erforderlich, aber auch hinreichend erachtet. Ein (noch) engerer Zusammenhang ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte „lediglich“ drei Strafen verwirklicht hat, nicht in Betracht gekommen.
F.Maßregeln der Besserung und Sicherung
Daneben ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen gewesen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
I. Zunächst liegt beim Angeklagten sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor.
1. Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5, m.w.N).
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch steht das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18 –, Rn. 12, juris). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03 –, juris m.w.N.).
2. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 , dem die Anknüpfungstatsachen zum Konsumverhalten des Angeklagten entsprechend der unter A. II. getroffenen Feststellungen von der Kammer – zusammen mit weiteren Varianten zu Art und Umfang des Konsums des Angeklagten – vorgegeben worden sind, hat seine Einschätzung dahingehend vorgetragen, dass aus medizinischer Sicht ein Hang ausgehend von diesem Umfang des Konsums vorliege, wenngleich er weniger deutlich sei als bei Annahme des von dem Angeklagten behaupteten dauerhaften täglichen Konsums sehr großer Mengen.
a) In Abgrenzung zu dem festgestellten Umfang des Cannabiskonsums des Angeklagten hat er dabei zunächst seine Einschätzung zu der Konstellation vorgetragen, bei welcher der Angeklagte – nach seiner eigenen Einlassung – seitdem er 13 oder 14 Jahre alt war letztlich durchgehend bis zu seiner Festnahme Ende 2019 täglich erhebliche Mengen an Cannabis geraucht hatte, was lediglich durch kurze anlassbezogene konsumfreie Zeiten – dann mit verstärktem Alkohol- und Kokainkonsum – unterbrochen und durch einen auch im Übrigen vorhandenen Kokain- und Alkoholkonsum an Wochenenden ergänzt wurde. In diesem Fall des langjährigen Dauerkonsums – so der Sachverständige – sei sicher vom Vorliegen einer psychischen Abhängigkeit von Cannabinoiden nach ICD-10: F12.2 auszugehen, welche auch den Hangbegriff ohne weiteres erfülle. Zwischenzeitliche Überlegungen des Angeklagten aufzuhören, etwa auch im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise, hätten entsprechend erst zu Gereiztheit und einem starken Konsumwunsch, dann zeitnah zum Rückfall geführt. Auch Episoden des geringen Konsums etwa zu Beginn der Ausbildung, Selbstständigkeitsphasen mit den Immobilienfirmen und vor Ablegung des Führerscheins ließen sich als zweckveranlasst erklären und hätten bald wieder zu einer – wenn auch im beruflichen Umfeld heimlich erfolgten – Konsumsteigerung geführt. Zudem sei durchaus nachvollziehbar, dass er sich in den kurzen Verzichtsphasen auf Cannabis selbst mit Alkohol und Kokain substituiert habe.
b) Im Vergleich dazu zeichne sich die Variante des – später so – festgestellten Konsumverhaltens dagegen durch eine erhebliche Rückführung des Cannabiskonsums ab dem Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Beziehung zur Zeugin O und dem aufgetretenen Interesse an Erwerb und Erhalt der Fahrerlaubnis aus, ebenfalls ergänzt durch einen Alkohol- und Kokainkonsum an Wochenenden.
Aus medizinischer Sicht erfülle dieses Konsumverhalten des Angeklagten – so der Sachverständige weiter – nicht mehr die Qualifikation einer Abhängigkeit von Cannabinoiden nach ICD-10: F12.2. Bei Annahme eines Konsums von täglich noch etwa fünf Joints, also ungefähr einem Gramm Marihuana, sei das unkontrollierte Konsummuster eines Abhängigen nicht mehr erkennbar. Insofern seien auch die diagnostischen Merkmale der ICD-10 für eine Abhängigkeit, wobei wenigstens drei Merkmale vorliegen werden müssten, nicht mehr gegeben. Dies seien etwa der starke Wunsch/Zwang zu konsumieren (Craving), Schwierigkeiten bei der Kontrolle des Konsum, ein anhaltender Konsum trotz eintretender schädlicher Folgen, ein (körperliches) Entzugssyndrom, der Nachweis einer Toleranz, das Sprengen sozialer Konventionen und ein eingeengtes Verhaltensmuster, bei welchem dem Konsum Vorrang vor anderen Verpflichtungen und Aktivitäten gegeben werde. Diese Merkmale ließen sich beim Angeklagten so nicht erkennen. So seien bereits im Längsschnitt seiner jüngeren Biografie, etwa mit dem Versuchen der Selbstständigkeit, durchaus Ambitionen und Aktivitäten erkennbar, die ebenso wie die Aufrechterhaltung der Beziehung zur Zeugin O gegen einen entsprechenden Kontrollverluste sprechen. Dies zeige sich insbesondere auch für die Tatzeiträume. Gegen einen Kontrollverlust sprechen dabei schon die zahlreichen Flugreisen und Auslandsaufenthalte, die der Angeklagte zur Vorbereitung und Ausführung der Taten unternommen habe, und während derer er nicht mit übermäßigen Konsum aufgefallen sei. Auch insbesondere sein Verhalten bei den Besuchen in Barcelona und den Treffen mit dem Zeugen S1 zeigten, dass weder ein Craving noch ein irgendwie gearteter Kontrollverlust eingetreten sei, wenn er insbesondere trotz seines Aufenthalts in einem dortigen Cannabisclub auf THC-freies Marihuana zurückgreife und insgesamt während diesen Reisen kaum Cannabis konsumierte. Soweit er dies damit erkläre, nicht selbst während der Geschäfte als Dauerkonsument wahrgenommen werden zu wollen, würde auch dies jedenfalls für eine hinreichende Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Cannabiskonsums sprechen, die bei einer psychischen Abhängigkeit so nicht erklärlich wäre. Aus medizinischer Sicht liege insbesondere wegen des recht langen Zeitraums des eingeschränkten Konsums auch die Annahme einer lediglich vorübergehend kontrollierten Abhängigkeit von Cannabinoiden fern.
Soweit der Angeklagte seinen Konsum auf der Flucht – insbesondere während seines Aufenthalts in Amsterdam – dann später wieder gesteigert habe, so lasse dies nicht auf eine weitergehende Abhängigkeit schließen. Insofern seien vielmehr die allgemeinpsychologisch erklärbaren Effekte zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich mit der Flucht vor den Justizbehörden in einer enormen und außergewöhnlichen Drucksituation befunden habe und mit dem besonderen Umfeld in Amsterdam gleichzeitig die Zugriffsmöglichkeit auf Cannabis stark vereinfacht gewesen sei. Die Kombination aus beiden Umständen erkläre ohne Weiteres ein Wiedererstarken des Konsums, sodass der Umstand, inwiefern er auf der Flucht seinen Konsum wieder maßgeblich verstärkt hat – wozu die Kammer entsprechend ebenfalls zwei Varianten vorgegeben hatte – für die Bewertung, ob ein Hang vorliege, nicht entscheidend sei.
Damit stelle sich das festgestellte Konsumverhalten des regelmäßigen Konsums von Cannabis beim Angeklagten nicht als Abhängigkeitssyndrom, jedoch als schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden nach ICD-10: F12.1 dar. Hinzu komme der Konsum von Alkohol und Kokain, bei dem es sich jedoch eher um einen typischen Wochenendabusus handle, der seinerseits ebenfalls nicht die dargestellten Kriterien einer Abhängigkeit erfülle, sondern ebenfalls als schädlicher Gebrauch zu qualifizieren sei (ICD-10: F10.1 bzw. 14.1). Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass beim Angeklagten aus medizinischer Sicht eindeutig der regelmäßige Konsum von Cannabinoiden den Mittelpunkt bilde; eine Polytoxikomanie bestehe nicht.
c) Aus medizinischer Sicht sehe er – wenn auch im Vergleich zur Variante eines Dauerkonsums nicht so klar und an der Grenze – aufgrund des regelmäßigen, langjährigen Cannabiskonsums einen Hang im Sinne der Vorschrift ebenfalls als gegeben an. Dabei würde der Alkohol- und Kokainkonsum allein den Hang nicht begründen, da sich dieser als Gelegenheitskonsum für besondere Anlässe, etwa Feiern oder Ausflüge darstelle, bei dem etwa auch nicht erkennbar andere Verpflichtungen beeinträchtigt würden. Aufgrund des im Mittelpunkt stehenden Cannabiskonsums sei hingegen eine soziale Gefährlichkeit aufgrund der vorgeworfenen Betäubungsmitteltaten erkennbar, wobei auch in der Vergangenheit entsprechende Vorstrafen vorhanden seien.
Darüber hinaus sei nach seiner Auffassung auch ein negativer Einfluss auf seine bisherigen Versuche, in der Arbeitswelt Fuß zu fassen, gegeben. Hier sei gerade hinsichtlich des Ablaufs und Abbruchs seiner Ausbildung jedoch die Interpretation schwierig, konkret ob der damalige Cannabiskonsum und die daraus gefolgte Überforderung hinsichtlich des Lehrstoffs oder aber die beim Angeklagten entstandene Idee der Selbstständigkeit mit einer Immobilienfirma ausschlaggebend für den Abbruch der Ausbildung gewesen sei. Hier spreche jedoch einiges dafür, dass der Verlauf maßgeblich jedenfalls von dem Konsumverhalten des Angeklagten beeinflusst worden sei.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit seien hingegen nur schwierig festzustellen. So sei es medizinisch nachvollziehbar, dass die Magenprobleme des Angeklagten als Folge des Alkoholkonsums jedenfalls verstärkt worden seien. Hinsichtlich eines vom Angeklagten berichteten, darüber hinaus jedoch nicht belegten oder behandelten punktuellen Bluthustens als Folge seines Rauchens – insbesondere auch von Cannabinoiden – sei die Einschätzung dagegen eher unklar.
d) Soweit der Hang zum Tatzeitpunkt bestanden habe – so der Sachverständige weiter – könne man nicht davon ausgehen, dass sich dieser bis zum Ende der Hauptverhandlung aufgelöst habe. Insofern habe er jedenfalls auch auf der Flucht in Freiheit Cannabis weiterkonsumiert und auch etwa in der Haft in Rhodos, wenn sich ihm die Gelegenheit geboten habe, eine Tendenz zum Mitkonsum gezeigt.
3. Die Kammer geht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden medizinischen Einschätzung des Sachverständigen und nach kritischer Würdigung davon aus, dass ein Hang im Sinne der Vorschrift beim Angeklagten vorliegt.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen seinen langjährigen Cannabiskonsum im Jahr 2017 zwar aufgrund teils extrinsischer Motivation – der Beziehung zur Zeugin O und dem Interesse an der Erlangung und insbesondere dem Erhalt seiner Fahrerlaubnis – aber doch eigenständig und ohne fremde Hilfe maßgeblich auf ein Niveau zurückgefahren hat, dass sich als wesentlich geringer als in der Zeit davor darstellt. Insofern verfügt er über nicht unerhebliche Fähigkeiten zur Selbstkontrolle, die sich etwa auch im Rahmen seiner Aufenthalte in Barcelona zeigte, in denen er trotz des Konsums des Zeugen S1 und der einfachen Zugriffsmöglichkeit auf Cannabis nicht erheblich konsumierte.
Abgesehen von diesem Umstand handelt es sich jedoch – auch nach Erfahrung der fast ausschließlich mit Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts und dabei auch regelmäßig mit der Frage der Voraussetzung des § 64 StGB befassten Kammer – auch bei Zurückführung auf täglich ca. fünf Joints, also einem Gramm Marihuana, um einen nicht unerheblichen und sehr regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, der seinerseits schon einen Hang nahelegt. Der Cannabiskonsum stellt sich nicht als gelegentlich oder abhängig etwa von anderen Vorkommnissen, sondern als fester Bestandteil des Tagesablaufs des Angeklagten dar. Das Bild einer Hangneigung ergibt sich dann insbesondere bei Berücksichtigung des Längsschnitts der Konsumgeschichte des Angeklagten, der letztlich seitdem er 13 oder 14 Jahre alt war bis Ende 2019, also insgesamt 18 Jahre annähernd durchgängig, Cannabis konsumierte. Längere freiwillige Abstinenzphasen oder erfolgreiche Versuche, den Konsum einzustellen, gab es dabei nicht. Vielmehr konsumierte er etwa auch im Rahmen einer Haftzeit ab Jahr 2007 jedenfalls insofern weiter, als deshalb ein offener Vollzug abgebrochen werden musste. Spätere Selbsteinschränkungen des Konsums etwa bei Beginn seiner Ausbildung erfolgten nicht dauerhaft und nicht vollständig. Vielmehr versuchte er, lediglich ein gewisses Funktionsniveau aufrechtzuerhalten und seinen Konsum nach außen zu verbergen. Die Zeit des reduzierten Konsums betraf dabei auch lediglich die letzten drei Jahre nach einer langen und intensiven Konsumzeit.
Über das langjährige Konsummuster hinaus erscheint es der Kammer auch als naheliegend, dass der Cannabiskonsum des Angeklagten unmittelbar negative Auswirkungen auf seine biographische Entwicklung genommen hat. Insofern ist augenfällig, dass er im Vergleich zu anderen Personen in seinem Alter und auch nach seiner Selbsteinschätzung recht wenig erreicht hat. So verfügt er über keinen Schulabschluss, brach die ihm trotzdem ermöglichte Berufsausbildung ab und konnte auch danach trotz mehrfacher Unterstützungsversuche durch den Zeugen T keine dauerhafte Beschäftigung aufrechterhalten, die ihm eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglichen würde. Dabei ist gleichsam nicht zu verkennen, dass – wie auch der Sachverständige ausgeführt hat – der Angeklagte insgesamt zum einen eine schwierige Kindheit und Adoleszenz nebst einer gewissen Straßensozialisation aufgrund der Vernachlässigung in seiner Kindheit und Jugend durchlief. Und zum anderen bereits zu dieser Zeit und auch später aufgrund der finanziellen und sonstigen Unterstützungsleistungen durch den Zeugen T nicht maßgeblich darauf angewiesen war, auf eigenen Beinen zu stehen. Aus Sicht der Kammer erklärt letzterer Gesichtspunkt bei dem Angeklagten, der nach Aussage des Sachverständigen über keine Persönlichkeitsstörung verfügt, jedoch nicht alleine etwa den zwischenzeitlichen Abbruch der Ausbildung und den nur zeitlich begrenzten Erfolg mit den zwei Immobilienfirmen. Glaubhaft und nachvollziehbar ist es vielmehr, dass diese Projekte des Angeklagten jeweils trotz anfänglicher Motivation auch durch die Effekte seines Cannabiskonsums beeinträchtigt wurden. Insofern erscheint etwa der Abbruch der Ausbildung sowohl von der Überforderungssituation als auch von der neuerlichen Interessenverlagerung auf die Idee der Immobilienmaklerei geprägt gewesen zu sein. Letzteres lässt sich aber auch ohne weiteres als gedankliche Ausflucht in Folge der Überforderung und damit auch naheliegenderweise des Betäubungsmittelkonsums erklären. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte auch selbst – etwa in seinem Brief an den Zeugen T – seinem Konsum die Schuld für sämtliche negativen beruflichen Entwicklungen zuspricht, auch wenn dies – dies verkennt die Kammer nicht – gerade auch vor dem Hintergrund des Aufbauschens des eigenen Konsums als Teil des Versuchs, die Unterbringung nach § 64 StGB zu erreichen, durch den Angeklagten kritisch zu betrachten ist. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass der Marihuanakonsum mehr als naheliegend auch zur Begehung der unter A. III. 2. und 3. dargestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz entscheidend beigetragen hatte, sodass der Angeklagte insoweit auch als sozial gefährlich erscheint.
Weiter geht jedoch die Kammer ebenfalls davon aus, dass beim Angeklagten der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden im Mittelpunkt seiner Betäubungsmittelproblematik steht, in der Gesamtbetrachtung jedoch auch der zusätzliche schädliche Gebrauch von Kokain und Alkohol einzubeziehen ist. Diese Aspekte seines Konsumverhaltens nehmen zwar auch nach Auffassung der Kammer noch keinen Umfang ein, der allein einen Hang zu begründen geeignet wäre. Dennoch zeigt gerade der Kokainkonsum an Wochenenden und bei weiteren sozialen Anlässen durch den Angeklagten, dass er seinen Betäubungsmittelkonsum nicht lediglich im Hinblick auf Cannabis im Jahr 2017 eingeschränkt, sondern auch – wenn auch schon deutlich früher – auf weitere härtere Betäubungsmittel ausgeweitet hat, wobei er an dem Konsum von Kokain dann auch festgehalten hat. Ohne, dass von einer psychischen Abhängigkeit auszugehen ist, belegt sein Kokainkonsum jedoch, dass er diesen jedenfalls als grundlegenden Bestandteil im Zusammenhang zu seiner Abendgestaltung beim Ausgehen und Feiern ansieht. Soweit er seinen Alkoholkonsum trotz der eingetretenen Magenprobleme fortgesetzt hat, zeigt darüber hinaus jedenfalls, dass der Angeklagte sein Konsumverhalten auch trotz etwaiger negativer Auswirkungen auf seine Gesundheit fortsetzt.
Bei Gesamtbetrachtung des Konsummusters und der damit in Verbindung stehenden Biografie des Angeklagten, liegt im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen ein behandlungsbedürftiger Hang im Sinne der Vorschrift vor.
II. Die festgestellten Taten stehen weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zu dem Hang des Angeklagten.
1. Die Anlasstat muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, StGB, 67. A., 2020, § 64, Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dieser Zusammenhang bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 1 StR 351/16 –, juris). Dagegen hat die Tat eher keinen Symptomwert für einen Hang, wenn durch eine Vielzahl gut organisierter Schmuggelfahrten, bei denen zur Reduzierung des eigenen Risikos Kuriere eingesetzt werden, Rauschgift eingeführt wird, um – unabhängig vom eigenen Konsum – Gewinn zu erzielen (BGH, Beschluss vom 15.04.2018 – 1 StR 167/08, juris; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016, StGB § 64 Rn. 41) oder die Tat unabhängig vom Konsum der Finanzierung des aufwändigen Lebensstils (BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 356/10 –, juris) oder allein der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (und damit mittelbar auch des Betäubungsmittelkonsums) dient (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 472/08 –, juris). Andererseits genügt ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18; Urteil vom 22.06.2017 – 1 StR 652/16 –, juris m.w.N.).
2. Der nach diesen Maßgaben zu beurteilende symptomatische Zusammenhang ist – auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. F1 – dabei in sämtlichen Fällen gegeben.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Angeklagte nicht etwa selbst in die Niederlande fuhr, um dort Betäubungsmittel zu erwerben, die zu einem Großteil für seinen eigenen Konsum vorgesehen waren, und diese dann eigenhändig über die Grenze transportierte. Vielmehr beschaffte er sich die Betäubungsmittel – und dies in jeweils sehr großer Menge – im Rahmen eines ausgeklügelten Systems, in dem er insbesondere auch durch den Einsatz von Kurieren darauf bedacht war, sein persönliches Risiko zu minimieren. In allen Fällen handelte der Angeklagte zudem in erster Linie seines wirtschaftlichen Vorteils wegen und stand die Deckung seines Eigenkonsums nicht im Vordergrund.
Auf der anderen Seite war die Deckung seines nicht unerheblichen Eigenkonsums von um die ein Gramm Marihuana pro Tag aber einer der Beweggründe des Angeklagten für die Tatbegehung. Der Angeklagte hatte auch jeweils nicht unerhebliche Teilmengen von jeweils maximal 200 Gramm aus den Liefermengen für seinen Eigenkonsum entnommen bzw. vorgesehen, sodass der symptomatische Zusammenhang zu seinem Hang vorliegt. Auch wenn 200 Gramm in Relation zu den gehandelten Mengen von insgesamt 15 bis 45 Kilogramm Marihuana nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich absolut doch um durchaus erhebliche Mengen an Marihuana, die der Angeklagte für den eigenen Konsum zumindest vorgesehen hatte, mag er diese auch letztlich nicht vollständig entnommen und konsumiert haben.
Die festgestellten Taten dienten damit insgesamt gerade auch vor dem Hintergrund der deutlichen Einschränkung des Cannabiskonsums im Tatzeitraum weit überwiegend einem geschäftlichen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsmodell des Angeklagten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Sie bleiben jedoch dennoch durch den nicht unerheblichen Eigenkonsum des Angeklagten, dessen Bestreiten sie eben auch dienten, letztlich symptomatisch und nicht nur zufällig mit dem Hang des Angeklagten verbunden. Es kommt auch nicht darauf an, dass er diesen Eigenkonsum auch anders hätte decken können, da dies nach den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Fälle 9 bis 11 der Angeklagte nicht der Fall war.
III. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.
Auch nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. F1 besteht insofern die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte bei unbehandelter Fortdauer seines Hangs weiterhin zur Deckung seines unmittelbaren Eigenbedarfs, jedenfalls aber zur Erlangung der finanziellen Mittel hierfür solche Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts begeht, wie es in der Vergangenheit – insbesondere bei den festgestellten Taten – der Fall war. Bei diesen handelt es sich um erhebliche Straftaten im Sinne der Vorschrift.
IV. Schließlich besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67 d Abs. 1 S. 1, 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden könnte.
1. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 hat hierzu ausgeführt, dass beim Angeklagten diese Voraussetzungen ohne weiteres gegeben seien. Die Auffassungsgabe des Angeklagten sei ungestört und er bringe das intellektuelle Rüstzeug für eine Therapiemaßnahme mit. Weiter verfüge er auch über die hierfür notwendige Introspektionsfähigkeit und habe etwa in dem verlesenen Brief an seinen Stiefvater, den Zeugen T , gezeigt, dass er auch zu einer selbstkritischen Reflexion seiner Situation und seiner Probleme im Stande sei. Weiter habe er selbst in der Hauptverhandlung und ihm gegenüber bereits in der Exploration seinen Therapiewillen klar formuliert und auch seine Behandlungseinsicht dabei und auch etwa in dem zitierten Brief an den Zeugen T dokumentiert. Umstände, die einem Behandlungserfolg entgegenstehen würden, seien hingegen nicht erkennbar. Insbesondere habe er in der Vergangenheit noch keine Therapie abgebrochen, einer Behandlung entgegenstehende Persönlichkeitsstörungen bestünden nicht.
Zur erforderlichen Behandlungsdauer hat der Sachverständige sodann weiter angegeben, dass es insgesamt förderlich sei, dass der Angeklagte im Jahr 2017 und damit bereits drei Jahre vor seiner Inhaftierung selbstständig seinen Konsum jedenfalls im täglichen Umfang reduziert habe. Damit habe er Selbstheilungskräfte gezeigt, sodass die erforderliche Therapiedauer im Vergleich zu Dauerkonsumenten kürzer sein könne und sich inklusive Adaptionsphase auf zwölf Monate beziffern lasse.
2. Anknüpfend an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu Eigen macht, liegt die erforderliche Erfolgsaussicht vor.
Insofern spricht maßgeblich für die Erfolgsaussicht, dass der Angeklagte selbst seinen andauernden Betäubungsmittelkonsum – insbesondere von Cannabis – als Hauptproblem ansieht und auch seinen Therapiewillen ausdrücklich benannt hat. So hat er sowohl in den Explorationsgesprächen mit dem Sachverständigen Prof. Dr. F1 als auch gegenüber der Kammer angegeben, eine Maßnahme nach § 64 StGB machen zu wollen. Eine solche habe nach seinen Angaben auch bereits eine Psychologin in der Haftanstalt ihm gegenüber empfohlen. Dies hat er auch weiterhin getan, nachdem ihm die recht fordernden Bedingungen im Maßregelvollzug vor Augen geführt wurden.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass – wie unter C. III. 2 diskutiert – für den Angeklagten augenscheinlich auch deshalb ein Interesse an der Anordnung der Maßregel besteht, um sich die Möglichkeit einer anschließenden Bewährungsaussetzung der Freiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zu erhalten. Gleichsam lässt sich daraus nicht schließen, dass der Angeklagte seine Therapiemotivation nur vorgespielt hätte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass diese tatsächlich – derzeit – von einem inneren Willen getragen ist, auch insgesamt nunmehr etwas an seinem Leben zu verändern und der Angeklagte tatsächlich seinem Betäubungsmittelkonsum einen erheblichen Einfluss auf diese Situation zuspricht. Auch dies hat der Angeklagte mehrfach in der Hauptverhandlung betont. Etwaige innere Vorbehalte hinsichtlich der Therapiemotivation könnten im Übrigen auch noch bei Antritt des Maßregelvollzugs überwunden werden.
Gesichtspunkte, die dem Erfolg einer Therapiemaßnahme im Rahmen des § 64 StGB grundlegend entgegenstehen könnten, vermag auch die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch nicht aufgrund der langen Dauer seines Konsums, da der Angeklagte weiterhin noch verhältnismäßig jung ist und auch bereits durch die teilweise eigenständige Rückführung seines Konsumumfangs Kontroll- und Selbstheilungskräfte gezeigt hat. Negative Erfahrungen mit bisherigen Entwöhnungsbehandlungen oder Therapiebemühungen sind zudem nicht zu verzeichnen, aus denen eine Ungeeignetheit des Angeklagten für ein entsprechendes Setting hergeleitet werden könnte. Vielmehr ist er auch nach Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung grundsätzlich intellektuell in der Lage, von dem Therapieangebot im Maßregelvollzug zu profitieren und den entsprechenden Erfolg zu erzielen.
Die von dem Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer von zwölf Monaten übersteigt schließlich auch nicht die mögliche Dauer nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB, sodass hinreichende Erfolgsaussicht für die Maßnahme besteht.
V. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch nicht als unverhältnismäßig dar.
VI. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist bereits gemäß § 67b Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht gekommen.
VII. Nach § 67 Abs. 2 S. 1, 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB sind schließlich drei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken.
G.Einziehung
I. Dabei sind als Taterträge diejenigen Geldbeträge einzuziehen, die der Angeklagte durch die Veräußerung der Betäubungsmittel in den einzelnen Fällen als Gegenleistung erhielt. Dabei sind bei der Bemessung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip etwaige selbst aufgewandte Gegenleistungen oder Aufwendungen des Täters nicht in Abzug zu bringen.
Im Einzelnen:
1. Im Fall B. I 1 (Fall 9 der Anklagte) ist von einer Veräußerung von 15 Kilogramm Marihuana abzüglich der zum Eigenbedarf vorgesehenen maximal 200 Gramm auszugehen. Der Angeklagte setzte insofern mit der Veräußerung der 14,8 Kilogramm zu einem Verkaufspreis von 4.200 EURO pro Kilogramm um, mithin 14,8 kg x 4.200 EURO= 62.160 EURO.
2. Im Fall B. II. 2 (Fall 10 der Anklage) ist von einer Veräußerung von 6 Kilogramm Marihuana abzüglich der zum Eigenbedarf und -verwendung vorgesehenen maximal 200 Gramm zu einem Verkaufspreis von 4.700 EURO pro Kilogramm auszugehen, mithin 5,8 kg x 4.700 EURO = 27.260 EURO.
3. Im Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage) ist aufgrund der Sicherstellung der Betäubungsmittel vor deren Erhalt eines Verkaufserlöses Nichts einzuziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der für den 02.02.2019 erwarteten Menge, die den Angeklagten nicht erreicht hat.
II. Abzuziehen von der Summe des einzuziehenden Wertersatzes von 89.420 EURO ist ein Betrag von 12.470 EURO, der bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, die naheliegenderweise als Geldmittel des Angeklagten anzusehen sind auf die dieser in der Hauptverhandlung verzichtet hat.
III. Insgesamt ist damit ein Gesamtbetrag von 76.950 EURO einzuziehen.
H.
Anrechnung von Auslieferungshaft
Die in Griechenland aufgrund des europäischen Haftbefehls erlittene Freiheitsentziehung ist gem. § 450a Abs. 1 StPO auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen.
Entsprechend § 51 Abs. 1, 3 ,4 S. 2 StGB ist dabei – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft – aufgrund der Haftverhältnisse auf Kos und Rhodos, die auch der Angeklagte nachvollziehbar und glaubhaft in der Hauptverhandlung als für ihn besonders belastend beschrieben hat, von einem Anrechnungsfaktor von 1:2 auszugehen. Nach der Schilderung des Angeklagten habe es sich nicht um reguläre Gefängnisse gehandelt, sondern eher um Käfige, in die jeweils eine erhebliche Anzahl von Personen eingesperrt gewesen seien; es habe keinen adäquaten sanitären Einrichtungen und kein ausreichendes Essen gegeben, zudem habe er sich von den Mitgefangenen bedroht gefühlt.
I.Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.