§ 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 11.02.2003 – 2 Ws 14/2003; 2 Ws 14/03
- OLG Thüringen, 17.12.2012 – 1 Ws 454/12
- BGH, 11.07.1985 – 4 StR 293/85Zitiert von 3
- OLG Hamm, 12.07.2012 – III-3 Ws 167/12
- BGH, 05.11.2014 – 1 StR 299/14Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Gewährung eines Härteausgleichs neben der Anrechnung bereits vollstreckter AuslandshaftZitiert von 9
- KG, 18.07.2017 – 2 Ws 101/17, 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 24.10.2016 – 1 Ws 146/16Zitiert von 3
- OLG Koblenz, 11.09.2015 – 2 Ws 389/15
- LG Marburg, 09.11.2011 – 7b StVK 136/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 450a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450a#abs-1 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450a#abs-2 (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450a#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.