Rechtsprechung / LG Aachen / 10. Zivilkammer / 2025
LG Aachen Urteil vom 23.01.2025 – 10 O 96/24
10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2025:0123.10O96.24.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel in der Zeit vom 29.03.2014 bis zum 13.03.2023 geltend.
Die Beklagte betrieb in diesem Zeitraum die Internetplattform httpsF..eu, auf der sie verschiedene Glücksspiele online und für jedermann zugänglich anbot. Im fraglichen Zeitraum verfügte sie nur über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta. Die Internetseite wurde in deutscher Sprache betrieben und es bestand Zugriff auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise, und ein Impressum in deutscher Sprache.
Der Kläger unterhielt auf der vorgenannten Plattform der Beklagten in dem oben genannten Zeitraum als Verbraucher ein Spielerkonto (Benutzername: N01, E-Mail-Adresse: E.@gmx.de) und spielte dort die darauf angebotenen Glücksspiele. Dabei tätigte er unter anderem von Deutschland - nicht aber Schleswig-Holstein - aus Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 133.070,00 € und erhielt Ausschüttungen von insgesamt 70.237,79 €; teilweise in US-Dollar - die Umrechnung in Euro erfolgte zum Tageskurs. Die Buchungen wurden jeweils über das in Deutschland geführte Giro- und Kreditkartenkonto des Klägers vorgenommen.
Der Kläger trat die Klageforderung an einen Prozessfinanzierer ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei aktivlegitimiert. Insoweit verweist er auf die so bezeichnete „Bestätigung zur Einzugsermächtigung“ der R. vom 02.12.2024 (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 02.12.2024, Bl. 724 d. A.).
Er behauptet, mit den folgenden Ausnahmen ausschließlich von Deutschland aus an dem Glückspielangebot der Beklagten teilgenommen zu haben:
Frankreich
23.07.2015-27.07.2015
Einsatz
$ 525,00
€ 477,57
Gewinn
$ 681,48
€ 619,95
Verlust
- $ 156,48
- € 142,38
Italien
03.08.2015-16.08.2015
Einsatz
$ 1.445,08
€ 1.322,74
Gewinn
$ 1.282,18
€ 1.174,31
Verlust
$ 162,90
€ 148,43
Belgien
25.04.2016-27.04.2016
Einsatz
$ 1.335,69
€ 1.179,42
Gewinn
$ 1.466,48
€ 1.294,90
Verlust
- $ 130,79
- € 115,48 €
USA
09.06.2019-23.06.2019
Einsatz
$ 4,40
€ 3,86
Gewinn
$ 0,00
€ 0,00
Verlust
$ 4,40
€ 3,86
Tschechien
09.09.2019-14.09.2019
Einsatz
$ 201,93
€ 182,79
Gewinn
$ 581,34
€ 526,23
Verlust
- $ 379,41
- € 343,44
Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihm getätigten streitbefangenen Glücksspiele gesetzlich verboten gewesen seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.832,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.
Des Weiteren meint die Beklagte, der Kläger habe weder eine
Prozessführungsbefugnis, noch sei er aktivlegitimiert. Insoweit bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Abtretung der Klageforderung durch den Kläger an die R. erfolgt sei, sowie, dass der tatsächliche Zessionar dem Kläger eine Klagermächtigung erteilt habe. Sie meint, für einen Nachweis der Aktivlegitimation und der Prozessführungsbefugnis des Klägers sei eine Vorlage des klägerseits abgeschlossenen, ungeschwärzten Prozessfinanzierungsvertrages erforderlich.
Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger - soweit er dies behauptet - ausschließlich von Deutschland aus das streitbefangene Glücksspiel betrieben habe.
Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger während seiner streitbefangenen Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihm gespielten Spiele gehabt habe. Dieser habe sich dieser Kenntnis jedenfalls leichtfertig verschlossen. Denn der Kläger sei kein Unbekannter im Online-Glücksspiel- und Pokersektor. Die Beklagte meint, deswegen seien etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers jedenfalls nach § 817 S. 2 BGB gesperrt.
Solche seien jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil § 4 GlüStV (a. F.) kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle.
Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 29.04.2024 zugestellt worden.
Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
05.12.2024 (Bl. 732 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Sie ist zunächst zulässig, da insbesondere das angerufene Landgericht Aachen international und örtlich zuständig ist.
Dies folgt aus Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Danach kann die Klage eines
Verbrauchers gegen seine Vertragspartnerin ohne Rücksicht auf deren Sitz vor dem Gericht des Ortes, an welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden. Dies ist hier das Landgericht Aachen, da der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Aachen hat und eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel Ia-VO vorliegt. Denn der Kläger hat insbesondere als Verbraucher gehandelt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17). Vorliegend bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Da der Kläger nach seinem Sachvortrag einen eigenen Anspruch geltend macht, kommt es hinsichtlich des Verbrauchergerichtsstandes darüber hinaus nicht auf die Tätigkeit eines hinter diesem stehenden Prozessfinanzierers an. Von den Art. 17 und 18 Brüssel Ia-VO sind zudem nicht nur vertragliche Ansprüche im engeren Sinne, sondern auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung eines Vertrages erfasst (vgl. Gottwald in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17).
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Zunächst ist vorliegend deutsches Sachrecht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich des Vorliegens einer Verbrauchersache wird auf die obigen Ausführungen im Abschnitt I. verwiesen. Die Beklagte hat ihre streitgegenständliche Tätigkeit darüber hinaus auf Deutschland ausgerichtet. Denn die fraglichen Glückspielangebote waren in deutscher Sprache verfügbar. Die Internetseite wurde in deutscher Sprache betrieben und es bestand Zugriff auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise, und ein Impressum in deutscher Sprache.
2.
Darüber hinaus ist der Kläger dazu berechtigt, die klageweise geltend gemachten Ansprüche selbst zu fordern. Zwar ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass er die Klageforderung gemäß § 398 BGB an seinen Prozessfinanzierer abgetreten hat und infolgedessen jedenfalls nicht ohne weiteres deren materiell-rechtlicher Inhaber ist. Jedoch liegen auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Ergebnis die Voraussetzungen einer zulässigen verdeckten Prozessstandschaft nach einer stillen Abtretung vor; jedenfalls legt die Beklagte eine offengelegte Abtretung nicht dar. Auf die Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrags kommt es insoweit nicht an. Denn bei einer stillen Sicherungszession macht der Zedent die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999, VI ZR 101/98). Das Institut der Sicherungsabtretung verbunden mit der Ermächtigung des Zedenten zur Einziehung verdankt seine Anerkennung der Wertung, dass es ein berechtigtes Interesse des Zedenten gibt, die Abtretung nicht offenlegen zu müssen. Diese materiell-rechtliche Vorgabe muss das Prozessrecht respektieren (vgl. Lindauer/ Hau in: MüKoZPO/, 6. Aufl. 2020, vor § 50, Rn. 76). Eine Offenlegung der Abtretung im vorbezeichneten Sinne ist dabei im hiesigen Rechtsstreit nicht durch das Vorbringen des Klägers zu den Hintergründen der Abtretung erfolgt. Der Kläger hat zwar zu der Abtretung vorgetragen; ersichtlich ist dies aber allein erfolgt, um zu verhindern, dass gegebenenfalls ein Vorbringen, nach welchem der Kläger nicht dazu berechtigt ist, die streitbefangenen Ansprüche geltend zu machen, als unstreitig zugrunde zu legen wäre. Dass die Abtretung tatsächlich nicht offengelegt werden sollte, ergibt sich auch aus der vorgelegten Bestätigung selbst, in welcher ausdrücklich mitgeteilt wird, dass kein Bedarf für eine Offenlegung der Abtretung besteht (vgl. Anlage K6 zum Schriftsatz vom 02.12.2024, Bl. 724 d. A.).
3.
Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spieleinsätze in Höhe von 62.832,21 € folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der geleisteten Spieleinsätze vor.
Ein Rechtsgrund folgt insbesondere nicht aus einem etwaigen Glücksspielvertrag. Denn ein solcher ist gemäß § 134 BGB infolge einer Verletzung von § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) unwirksam.
Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem die streitgegenständlichen Einzahlungen auf das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV war im fraglichen Zeitraum auch wirksam und zudem materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 28.09.2011, I ZR 92/09; BGH, Urt. v.
22.07.2021, I ZR 194/20; OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, 9 U 3/22). Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtete. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt jedoch, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2011, III ZR 107/10 m.w.N.). So liegt der Fall indes hier. Denn es liefe dem Sinn und Zweck - insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz - zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler in:
BeckOK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss v. 04.05.2009, 13
U 42/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 31.07.2009, 3 U 27/09). Eine der Beklagten im Ausland erteilte Erlaubnis ist nicht ausreichend und beseitigt nicht das Verbot des § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.05.2019, I-6 U 196/18). An der Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien ändert sich auch nichts vor dem Hintergrund, dass der Kläger teilweise aus dem Ausland - ungeachtet des Umfangs im Vergleich zu dessen Teilnahme an dem Glücksspielangebot der Beklagten von Deutschland aus - auf die Plattform der Beklagten zugegriffen hat.
Denn der Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV führt zur
Unwirksamkeit des gesamten Spielvertrags zwischen den Parteien gemäß § 134
BGB (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 21.09.2021, 2 O 296/20, BeckRS 2021,
26917, Rn. 42). Auch einzelne Transaktionen zum Beispiel aus den USA oder Frankreich sind auf der Grundlage des einmalig zwischen den Parteien geschlossenen Spielvertrags vorgenommen worden und wegen dessen Nichtigkeit ohne Rechtsgrund erfolgt.
4.
Der Anspruch des Klägers scheitert darüber hinaus nicht an § 762 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei anderweitig begründeter Unwirksamkeit des Spiel- oder Wettvertrags, wie etwa bei (hier anzunehmender) Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, steht § 762 Abs. 1 S. 2 BGB einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Habersack in: MüKoBGB, 8. Aufl.
2020, § 762, Rn. 24).
5.
Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen.
Wendet die Bereicherungsschuldnerin ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt sie hierfür die Beweislast. Denn bei § 817 S. 2 BGB handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung (vgl. Schwab in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 89).
Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Insbesondere kann von keinem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB ausgegangen werden. Dieser erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 285 Rn. 4). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben, bis Frühling 2023 Online-Poker gespielt zu haben. Dann habe er aber von einem Kumpel erfahren, dass dies in Deutschland gar nicht erlaubt sei. Dieser heiße
Hofmann mit Nachnamen und sei ebenfalls Mandant bei seinen nunmehrigen
Prozessbevollmächtigten. Mitgeteilt habe ihm der Kumpel dies beim Pokern. Anschließend habe er seine Aktivitäten auf der streitbefangenen Plattform eingestellt.
Diese Angaben sind nicht von vornherein lebensfremd, sondern vielmehr nachvollziehbar. Aus Sicht des Klägers gab es keine zwingenden Anhaltspunkte, die für die Illegalität des Spielangebots der Beklagten sprachen. Deutliche Hinweise auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite, dass Online-Glücksspiele in Deutschland unzulässig waren, bestanden nicht. Vielmehr vermittelte die deutschsprachige Internetseite den Anschein der Legalität. Für die Legalität des Angebots musste aus Sicht des Klägers auch sprechen, dass er sich ohne weiteres von seinem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen aus auf der Homepage der Beklagten anmelden und ein sogenanntes Spielerkonto errichten konnte.
Sofern die Beklagte sich darauf berufen hat, im Rahmen des § 817 S. 2 BGB reiche leichtfertiges Handeln des Bereicherungsgläubigers aus, so trifft dies nicht zu. Denn vorliegend steht kein sittenwidriges, sondern ein gesetzeswidriges Verhalten in Rede. Insoweit muss sich der Gläubiger des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Darauf, ob sich der Kläger leichtfertig der Erkenntnis des Verbots des Glücksspiels verschlossen hat, kommt es dementsprechend nicht an (vgl. hierzu OLG München, Beschluss v. 22.11.2021, 5 U 5491/21 m.w.N.). Durch eine andere Bewertung würde verkannt, dass fahrlässiges - und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln - von § 285 StGB gerade nicht erfasst und somit auch nicht mit einem Unwerturteil verbunden ist. Selbst wenn man jedoch leichtfertiges Verhalten für die Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall genügen lassen wollte, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn auch ein leichtfertiges Verhalten des Klägers kann unter Zugrundelegung des Parteivorbringens nicht angenommen werden.
Jedenfalls aber wäre - wollte man einen Verstoß gegen § 285 StGB seitens des Klägers bejahen wollen - eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Im Rahmen des Rückforderungsverbots des § 817 S. 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Im Einzelfall kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1990, VII ZR 336/89). Innerhalb der Leistungskondiktion darf der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008,- III ZR 132/08). Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. So hat der Bundesgerichtshof etwa für die Fälle der sogenannten Schenkkreise ausgeführt, dass die Kondiktionssperre nicht dazu führen dürfe, dass die Initiatoren der „Spiele“, die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürften (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2005, III ZR 72/05). Auch innerhalb der Leistungskondiktion ist der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm maßgebend, der nicht konterkariert werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2008 - III ZR 282/07). Vorliegend sind Regelungen des GlüStV - wie ausgeführt - dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/ oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch LG Gießen, Urt. v. 25.02.2021, 4 O 84/20, juris-Rn. 26 bis 28).
6.
Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Eine solche könnte allenfalls dann - teilweise - angenommen werden, wenn und soweit die Beklagte die erhaltenen Zahlungen tatsächlich weitergeleitet hätte und die der Beklagten ihrerseits aufgrund der Nichtigkeit der geschlossenen Spielerverträge zustehenden Bereicherungsansprüche gegen andere Spieler nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden könnten. Hierzu hat die Beklagte indes nichts dargetan.
7.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verjährt, §§ 195, 199
BGB. Denn die vorliegend einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von gemäß
§ 195 BGB drei Jahren war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Denn
Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährung ist nach § 199 Abs. 1
Nr. 1 BGB, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Davon, dass dies nicht schon vor 2020 der Fall gewesen ist, ist das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
8.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) besteht nicht.
Die Bejahung der Kondizierbarkeit von Spieleinsätzen wegen der Annahme einer mit
Verstößen gegen den GlüStV begründeten Nichtigkeit der zugrundeliegenden
Verträge nach § 134 BGB entspricht gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023, 19 U 123/22 m.w.N.); weitere klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen bestehen nicht. Schließlich ist das Landgericht als nicht letztinstanzliches Gericht ohnehin nicht gemäß Art. 267 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sodass auch kein Anlass besteht, eine Entscheidung infolge einer Vorlage anderer Gerichte abzuwarten.
V.
Der Streitwert wird auf 62.832,21 € festgesetzt.
G.