Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund132 Entscheidungen

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 284 § 286