§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Stand: 10.06.2019
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 285 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 – 5 U 101/23Online-Glücksspiel: Rückforderung von Spielverlusten; Nichtigkeit des Spielvertrags und Schutzgesetzeigenschaft von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Stuttgart, 17.01.2025 – 5 U 107/24Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 07.10.2024 – 5 U 59/24Online-Glücksspiel: Rückforderungsanspruch des Spielers wegen verlorener Einsätze bei unerlaubten Casinospielen; kein Scheitern an § 817 S. 2 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG Aachen, 25.03.2025 – 15 O 109/24
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 – 5 U 74/23Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2023 – 16 U 192/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 6
- LG Bonn, 11.02.2026 – 20 O 321/24
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