Art 56 (ex-Artikel 49 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Wird zitiert von 1.357 Entscheidungen zu Art 56 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.02.2018 – C-3/17Freier Dienstleistungsverkehr: Beschränkung von Online-Glücksspielen durch ein duales System zur Organisation des Glücksspielmarkts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- EuGH, 19.01.2017 – C-591/15Zitiert von 1
- EuGH, 19.03.2026 – C-230/26
- EuGH, 03.09.2020 – C-311/19
- EuGH, 08.05.2014 – C-91/13
- EuGH, 14.11.2013 – C-390/12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.09.2026 – C-602/25Freier Dienstleistungsverkehr: Vereinbarkeit einer Genehmigungspflicht für Wachdienste mit Art. 56 AEUV unter Berücksichtigung von Herkunftsstaatsgarantien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 56 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.