Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 201 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.03.2022 – 26 K 8289/18Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 09.03.2004 – 7 U 342/03 - 71
- BGH, 18.07.2000 – X ZR 62/98Illegale Arbeitnehmerüberlassung: Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs aus der Tilgung einer fremden Schuld; kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 206/99Zitiert von 1
- BVerwG, 21.03.2013 – 3 C 14.12Zitiert von 9
- BVerwG, 21.03.2013 – 3 C 13.12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- VGH Bayern, 02.12.2025 – 2 B 23.1375
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2025 – 5 S 655/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 201 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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