Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 762 Spiel, Wette

Stand: 10.06.2019

Bund190 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/762#abs-1 (1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/762#abs-2 (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

§ 761 § 763