Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 134 Gesetzliches Verbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5.769
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Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 18.08.2020 – 4 C 113/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 – 5 S 2129/20Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 24.11.2006 – 3 O 55/06
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 – 5 U 74/23Zitiert von 8
- LG Itzehoe, 24.02.2011 – 6 O 209/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 99/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.