Art 18
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 305
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2013 – 3 AZR 138/11 · Internationale ZuständigkeitZitiert von 8
- EuGH, 29.07.2024 – C-774/22Zitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 28.05.2014 – 12 Sa 1423/13Zitiert von 1
- AG Nürnberg, 07.12.2022 – 23 C 3359/22
- LG Heidelberg, 08.12.2022 – 5 O 160/21Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 17.03.2008 – 14 Sa 1312/07
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 1
305 Entscheidungen zu Art 18 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 18 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/18#abs-1 (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/18#abs-2 (2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/18#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.