Rechtsprechung / BSG / 11. Senat / 2026

BSG Urteil vom 03.06.2026 – B 11 AL 8/24 R

11. Senat · ECLI:DE:BSG:2024:191124BB11AL824R0

Volltext

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Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 1/31 der Kosten des Klageverfahrens, 1/30 der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren der Klägerin in allen Rechtszügen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_1

Die Klägerin, die unter i 13 P GmbH firmiert, begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_2

Die Klägerin wurde - neben 29 weiteren Gesellschaften mit den Namen i 1 - 12 P GmbH und i 14 - 30 P GmbH - mit notarieller Urkunde vom 12.8.2020 gegründet und später in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Einzige Gesellschafterin der Klägerin und der weiteren 29 errichteten Gesellschaften ist die a GmbH, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Zur Geschäftsführerin der Klägerin wurde Frau Y berufen, die auch Geschäftsführerin der i 1 - 12 sowie 14 und 15 P GmbH ist. Geschäftsführer der i 16 - 30 P GmbH ist Herr B. Sowohl Herr B als auch Frau Y sind daneben Geschäftsführer der a GmbH.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_3

Nach den gleichlautenden Gesellschaftsverträgen ist Gegenstand der Klägerin und der 29 weiteren i -Gesellschaften die "Verwaltung eigenen Vermögens, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung". Die Klägerin wurde - ebenso wie die anderen Gesellschaften - als sogenannte "Vorratsgesellschaft" zum Zweck der Veräußerung an Dritte nach Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gegründet. Eine Veräußerung sollte durch die C AG (im Folgenden: C-AG) erfolgen. Herr B ist Vorstandsmitglied der C-AG, Frau Y deren Prokuristin. Das Geschäftsmodell wird von der C-AG seit dem Jahr 2005 betrieben. Seither wurden etwa 200 Vorratsgesellschaften mit von der Beklagten erteilten Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung veräußert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_4

Nach einem Hinweis der Beklagten an die C-AG, dass sie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für Vorratsgesellschaften ab 17.8.2020 nicht mehr bewilligen werde (Schreiben vom 5.8.2020), beantragte die C-AG unter dem 13.8.2020 - unmittelbar nach der Gründung der i-Gesellschaften am 12.8.2020 - für die Klägerin und die 29 weiteren Gesellschaften jeweils die Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_5

Die Beklagte lehnte die Anträge mit einem an die C-AG gerichteten, sich auf alle 30 Anträge beziehenden Bescheid ab (Bescheid vom 7.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 28.12.2020). Es bestehe kein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse, da keine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_6

Auf die dagegen von der C-AG selbst und allen 30 i-Gesellschaften erhobenen Klagen hat das SG die Beklagte jeweils zur Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung an die 30 Gesellschaften verpflichtet; die Klage der C-AG hat es als unzulässig angesehen und abgewiesen (Urteil vom 8.8.2022).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_7

Auf die allein von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG das Urteil des SG geändert und auch die Klagen der 30 i-Gesellschaften abgewiesen (Urteil vom 4.7.2024). Werde eine Gesellschaft mit der Absicht gegründet, erst nach einem Verkauf und Wechsel des Geschäftsführers werbend auf dem Markt der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, fehle es an der genehmigungsfähigen Arbeitgebereigenschaft. Mit der Gründung von Vorratsgesellschaften werde zudem die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit der Antragstellenden zu prüfen, unterlaufen. Die Klägerinnen erfüllten als Vorratsgesellschaften ferner nicht die Anforderungen des § 3 Abs 1 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an die Gestaltung der Betriebsorganisation. Sei - wie hier - noch keine Betriebsorganisation vorhanden, weil diese erst nach dem Verkauf der Gesellschaft aufgebaut werden solle, lasse sich nicht verifizieren, ob der Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß erfüllen könne.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_8

Dagegen hat (nur) die Klägerin - also die i 13 P GmbH - die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Satz 1 SGG; das LSG habe keine Ermittlungen zu ihrer Betriebsorganisation vorgenommen. Materiell-rechtlich rügt sie eine Verletzung von § 1 AÜG und § 3 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 AÜG. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass sie keine Arbeitgebereigenschaft besitze und wegen der mangelnden Kongruenz zwischen Antragsteller und Verleiher unzuverlässig sei. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie über keine ausreichende Betriebsorganisation verfüge.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_9
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 8. August 2022 zurückzuweisen, soweit sie als Klägerin betroffen ist.
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_10
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_11

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat deren Klage zu Recht unter Änderung des SG-Urteils abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_13

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7.9.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2020, soweit diese Entscheidungen die Klägerin betreffen. Allein die Klägerin hat Revision eingelegt, sodass die Abweisung der Klage der C-AG durch das Urteil des SG und die Abweisung der Klagen der i-Gesellschaften 1 - 12 und 14 - 30 durch das Urteil des LSG jeweils rechtskräftig geworden sind. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch Verwaltungsakt erfolgt (hiervon ausgehend bereits BSG vom 6.2.1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3, juris RdNr 23 ). Es hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin - neben den anderen i-Gesellschaften - Adressatin des Bescheids über die Ablehnung dieser Erteilung gewesen ist. Der Ablehnungsbescheid ist ihr gegenüber durch Übersendung an die von ihr bevollmächtigte C-AG bekannt gegeben und damit wirksam geworden (§ 41 Abs 1 Satz 2, § 43 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Das auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Verwaltungsverfahren ist nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht vom Anwendungsbereich des SGB X ("öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (…) nach diesem Gesetzbuch") umfasst, denn das AÜG gehört nicht zu den in § 68 SGB I abschließend genannten Gesetzen, die als Teil des SGB gelten (vgl nur Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 2 AÜG RdNr 2).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_14

Die Klägerin verfolgt ihr auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_15

Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist formell rechtmäßig. Sie ist auch materiell rechtmäßig, denn bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht vor.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_16

§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG bestimmt: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs 1 Satz 2 AÜG). Nach § 1 Abs 1 Satz 3 AÜG ist die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Verfahrensrechtlich wird die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 2 Abs 1 AÜG). Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 2 Abs 2 Satz 1 AÜG), und sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist (§ 2 Abs 3 AÜG).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_17
Die materielle Ausgestaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung erfolgt durch § 3 AÜG, der Versagungsgründe regelt (vgl zur Systematik Roloff in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 1 ). Nach § 3 Abs 1 AÜG ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_18

Gesetzestechnisch bestimmt das AÜG für die wirtschaftliche Arbeitnehmerüberlassung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl nur Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 2). Die Verleiher werden der Aufsicht der Bundesagentur für Arbeit unterstellt. Die Erteilung der Erlaubnis wird davon abhängig gemacht, dass der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.6.1971, BT-Drucks VI/2303 S 9 ff). Die Regelungen zu den Versagungsgründen bezwecken zum einen, unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen, ohne dass die Gründe für eine Unzuverlässigkeit abschließend bestimmt werden ("insbesondere", vgl BT-Drucks VI/2303 S 11 ). Ein Antragsteller ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des AÜG als unzuverlässig anzusehen, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (so bereits BSG vom 6.2.1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3, juris RdNr 26).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_19

Mit den Anforderungen an die Betriebsorganisation ist zum anderen beabsichtigt, Verleiher auszuschließen, die lediglich formell als Arbeitgeber auftreten, ihre Arbeitgeberfunktion jedoch aufgrund der tatsächlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten nicht ausüben können; ein Arbeitnehmerverleih "vom Sofa aus" - so die Begründung des Gesetzentwurfs - soll nicht gestattet sein (BT-Drucks VI/2303 S 11).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_20

§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG in seiner bis zum 30.11.2011 geltenden Fassung stellte noch auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ab. Der Wortlaut der aktuellen Fassung bezieht sich auf Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitgebern "im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit". Mit dieser Neufassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28.4.2011 (BGBl I 642) ist ua die Leiharbeitsrichtlinie vom 19.11.2008 (Richtlinie 2008/104/EG) umgesetzt worden. Damit wird für die Anwendung des AÜG nicht mehr an die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung angeknüpft, sondern an eine allgemeine wirtschaftliche Betätigung des Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Arbeitgebers im Sinne des Anbietens von Gütern und Dienstleistungen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 17/4804 S 8; Roloff in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl 2026, § 1 AÜG RdNr 43). An der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sollte sich indes nichts ändern (so ausdrücklich BT-Drucks 17/4804 S 7), zielte die Gesetzesänderung doch ausdrücklich, wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt, auf die Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_21

Ziel der Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung ist es weiterhin, die grundrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit bzw Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 GG, die grundsätzlich auch das gewerbsmäßige bzw wirtschaftliche Ausüben von Arbeitnehmerüberlassung umfasst (BVerfG vom 4.4.1967 - 1 BvR 84/65 - BVerfGE 21, 261, juris RdNr 19 ff; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03 ua - BVerfGK 4, 356, juris RdNr 37 ff), mit dem Schutz abhängig Beschäftigter in Einklang zu bringen. Durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll der Konflikt zwischen der Berufsfreiheit des Verleihers und der aus dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG folgenden Verpflichtung des Staates zum sozialen Schutz abhängig Beschäftigter durch ein austariertes Regelungssystem aufgelöst werden. Die im Gesetz normierten Anforderungen an den Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Verleiher sind auf diesen Schutz der verpflichteten Leiharbeitnehmer gerichtet (instruktiv dazu die Zusammenfassung im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BT-Drucks 17/4804 S 7; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03 ua - BVerfGK 4, 356, juris RdNr 22 ff).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_22

Das AÜG knüpft an eine wirtschaftliche Betätigung an, in deren Rahmen Arbeitgeber beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern abzuschließen, die nach dem Geschäftszweck an andere Arbeitgeber "verliehen" werden. Der Arbeitgeber muss nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Satz 1 AÜG Arbeitnehmer überlassen "wollen". Diese bei der Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigte wirtschaftliche Betätigung ist Gegenstand der Prüfung, ob die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen. Dafür bedarf es einer Prognose insbesondere darüber, ob der Antragsteller/Arbeitgeber unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens die Pflichten des § 3 Abs 1 AÜG beachten wird ( so bereits BSG vom 6.2.1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3, juris RdNr 26 ; vgl auch SG Frankfurt vom 1.9.2022 - S 15 AL 168/22 ER - juris RdNr 47 ; Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 6 ).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_23

Der Erteilung einer Erlaubnis steht nicht bereits entgegen, dass eine juristische Person - wie hier die Klägerin - die Erlaubnis beantragt. Denn auch eine juristische Person kann Arbeitnehmerüberlassung betreiben, für die sie eine Erlaubnis benötigt (vgl Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 2 AÜG RdNr 3). Die auf eine persönliche Zuverlässigkeit abstellende prognostische Prüfung hat sich in diesem Fall auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe zu erstrecken (vgl nur Roloff in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 3).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_24

Die Erteilung einer Erlaubnis ist auch nicht ausgeschlossen, wenn eine wirtschaftliche Betätigung tatsächlich noch nicht aufgenommen wurde, weil - wie es hier der Fall ist - eine Neugründung des Verleihunternehmens erfolgt. Bei Neugründungen dürfte regelmäßig noch keine funktionierende Betriebsorganisation vorhanden sein (so Bissels, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm 4 unter C; ähnlich Hamann, jurisPR-ArbR 16/2023 Anm 7 unter C). Die grundrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit bzw Berufsausübungsfreiheit hängt aber nicht davon ab, ob betriebliche Strukturen bereits bestehen oder erst aufgebaut werden sollen. Deshalb kann etwa - wie das BSG bereits entschieden hat - auch ein Berufsanfänger ohne einschlägige Fachkenntnisse die für eine Verleihertätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (BSG vom 6.2.1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3, juris RdNr 27).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_25

Erforderlich ist allerdings im Vorfeld wirtschaftlicher Betätigung bei einem erst noch vorzunehmenden Aufbau betrieblicher Strukturen wenigstens ein Grundkonzept der beabsichtigten Betätigung. In seinen Grundzügen muss sich das Konzept auf Arbeitnehmerüberlassung erstrecken und einer prognostischen Überprüfung der Versagungsgründe nach § 3 AÜG zugänglich sein. Die Ernsthaftigkeit eines auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten Geschäftsmodells könnte für den Fall, dass ein entsprechendes Konzept vorgelegt wird, beispielsweise anhand ergänzender Angaben zur Tragfähigkeit der Neugründung geprüft werden (vgl zu den insoweit für einen Gründungszuschuss normierten Voraussetzungen § 93 Abs 2 Satz 2 SGB III). Fehlt es an einem solchen, einer Überprüfung zugänglichen Konzept, rechtfertigt schon diese Tatsache (vgl § 3 Abs 1 AÜG) die Versagung bzw Ablehnung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Das beschriebene Ziel des AÜG, den Konflikt zwischen der Berufsfreiheit des Verleihers und dem sozialen Schutz abhängig Beschäftigter aufzulösen, würde ohne eine solche Mindestanforderung umgangen (vgl SG Frankfurt vom 1.9.2022 - S 15 AL 168/22 ER - juris RdNr 50 f). Die staatliche Verpflichtung, die Zuverlässigkeit eines Antragstellers vor Erteilung der Erlaubnis zu prüfen, liefe, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ohne ein der Prüfung zugängliches Konzept ins Leere. Zudem setzt die bei einer juristischen Person auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe bezogene Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit voraus, dass diese die Verantwortung für die Einhaltung der zum Schutz der Leiharbeitnehmer vorgeschriebenen Arbeitgeberpflichten eines Verleihers übernehmen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_26

Hier fehlt es der Klägerin trotz des in ihrem Gesellschaftsvertrag aufgeführten Unternehmensgegenstands, der auch die (gewerbsmäßige) Arbeitnehmerüberlassung umfasst, an einem solchen Konzept. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), als Vorratsgesellschaft zum Zwecke der Veräußerung an Dritte gegründet worden. Zuvor soll sie keine wirtschaftliche Betätigung entfalten, insbesondere keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Weder sollen zu verleihende Arbeitnehmer eingestellt, Entleiher im Sinne des AÜG eingeworben oder Arbeitnehmer an diese verliehen werden. Den Aufbau einer auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten betrieblichen Organisation (vgl § 3 Abs 1 Nr 2 AÜG) erfordert das Konzept "Vorratsgesellschaft" ebenfalls nicht. Nach den Gesetzesmaterialien soll es für die Beurteilung der Arbeitgeberfunktion zwar auf die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ankommen (BT-Drucks VI/2303 S 11), worauf die Revisionsbegründung zu Recht hinweist. Wenn aber bis zu einer Veräußerung nicht beabsichtigt ist, solche Beziehungen überhaupt einzugehen, bedarf es schlicht keines auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten Konzepts mit entsprechender Betriebsorganisation (ähnlich bereits SG Frankfurt vom 1.9.2022 - S 15 AL 168/22 ER - juris RdNr 51 ). Deshalb mussten sich dem LSG auch keine weiteren Ermittlungen zu diesem Punkt aufdrängen. Soweit die Revisionsbegründung in den unterbliebenen Ermittlungen eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sieht, zeigt sie nicht in der gebotenen Weise (vgl dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 163 RdNr 5a, § 164 RdNr 12a) auf, aus welchen Gründen bei dieser Sachlage welche konkreten Ermittlungen zu erwägen gewesen wären.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_27

Eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 Abs 1 Nr 2 AÜG, die sich auf die gegenständliche Gestaltung der Betriebsorganisation bezieht, war vor dem Hintergrund, dass eine Absicht zur Arbeitnehmerüberlassung zum maßgebenden Zeitpunkt noch fehlte, ebenfalls nicht möglich. Denn die konkrete Festlegung der äußeren Rahmenbedingungen, unter denen die Klägerin den Arbeitnehmerverleih betreiben sollte, obliegt bei einer Vorratsgesellschaft dem Erwerber, der die betrieblichen Strukturen eigenverantwortlich gestaltet. Bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren war eine Veräußerung indes nicht erfolgt. Bis zu einer Veräußerung jedoch würde es die begehrte Erlaubnis der Klägerin abweichend vom gesetzlichen Regelungszweck ermöglichen, Arbeitnehmerüberlassung "vom Sofa aus" zu betreiben. Hinzu kommt, dass die Klägerin - mangels Veräußerung - nach wie vor von ihrer ursprünglichen Geschäftsführerin, Frau Y, vertreten wird. Diese hatte nach den Feststellungen des LSG allerdings nie die Absicht, selbst im Namen der Klägerin Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben und als deren Organ die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zu tragen. Ihre persönliche Zuverlässigkeit hat daher keine Aussagekraft in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Klägerin nach deren Veräußerung.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_28

Auch die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unter Bedingungen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 2 Abs 2 und 3 AÜG) als im Verhältnis zur Versagung mildere Maßnahme (vgl dazu nur Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 4) kommt nicht in Betracht, solange eine Zuverlässigkeitsprüfung mangels eines ansatzweise konkretisierten Konzepts und mangels Bestimmbarkeit der handelnden natürlichen Personen nicht möglich ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_29

Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Verweis der Klägerin auf die bestehende Anzeigepflicht nach § 7 Abs 1 AÜG bei Betriebsänderungen und die Möglichkeit der Beklagten, eine erteilte Erlaubnis nach § 5 Abs 1 Nr 3 AÜG wegen nachträglich eingetretener Tatsachen zu widerrufen (hierauf abstellend Hamann, jurisPR-ArbR 16/2023 Anm 7 unter C; Bissels, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm 4 unter C; vgl dazu im Einzelnen SG Frankfurt vom 1.9.2022 - S 15 AL 168/22 ER - juris RdNr 37 ff, 51). Dies ausreichen zu lassen, würde die gesetzliche Konzeption eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt verkehren (so im Ergebnis auch SG Frankfurt vom 1.9.2022 - S 15 AL 168/22 ER - juris RdNr 51), weil grundsätzlich jeder Vorratsgesellschaft die Erlaubnis mangels überprüfbarer Versagungsgründe zunächst zu erteilen wäre.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_30

Das Geschäftsmodell der Errichtung einer "Vorratsgesellschaft" als Hülle und deren Veräußerung nach Erteilung einer Erlaubnis zu Arbeitnehmerüberlassung mag zwar kreativ und innovativ sein (so Bissels, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm 4 unter C ) und dem Erwerber "einen nicht zu unterschätzenden Zeitvorteil" verschaffen (so Hamann, jurisPR-ArbR 16/2023 Anm 7 unter D; vgl auch Bissels, jurisPR-ArbR 2/2025 Anm 4 unter A: "Zeit gegen Geld"), umgeht aber letztlich das AÜG und die seinen Regelungen zugrunde liegenden präventiven sozial- und ordnungspolitischen Ziele.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_31

Grundrechte der Klägerin sieht der Senat nicht verletzt. Sozialstaatlich motivierte, zum Schutz der abhängig Beschäftigten eines Wirtschaftszweigs vernünftige und zweckmäßig typisierende Regelungen zulässiger Formen unselbstständiger Arbeit muss der Einzelne als Grenzen seiner unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich als zumutbar hinnehmen (vgl BVerfG <Kammer> vom 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03 ua - BVerfGK 4, 356, juris RdNr 22 f ).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin wegen den in den Vorinstanzen bestehenden subjektiven Klagehäufungen im Klageverfahren nur eine von 31 Klägern und im Berufungsverfahren nur eine von 30 Berufungsbeklagten gewesen ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-03/b-11-al-8-24-r#rd_33

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 Nr 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sodass der Senat den Auffangstreitwert von 5000 Euro - auch für die vorinstanzlichen Verfahren (zur Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 197a RdNr 5 mwN) - zugrunde legt. Auf den erzielten oder erstrebten Gewinn aus der Arbeitnehmerüberlassung kommt es entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht an, weil dieser nicht absehbar ist.