Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 54
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8.362
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- SG Duisburg, 25.08.2023 – S 49 U 534/17
- SG Duisburg, 23.09.2022 – Az.: S 49 U 613/17
- SG Duisburg, 28.05.2021 – S 49 AS 4524/17
- BVerfG, 09.01.1991 – 1 BvR 207/87Keine Klagebefugnis der Versorgungsausgleichspflichtigen gegen die Gewährung einer Rente an den Ausgleichsberechtigten aufgrund des PensionistenprivilegsZitiert von 41
- BVerfG, 18.04.1984 – 1 BvL 43/81 · Schwangerschaftsabbruch KrankenkassenZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 4 U 134/25
- LSG NRW, 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
- LSG NRW, 15.05.2026 – L 9 SO 39/26 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/54#abs-1 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/54#abs-2 (2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/54#abs-3 (3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/54#abs-4 (4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/54#abs-5 (5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.