Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 103

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.548 Entscheidungen

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 102 § 104