Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 103
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.548
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 – L 8 R 1633/22Zitiert von 6
- LSG NRW, 01.03.2024 – L 13 SB 364/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 10.05.2024 – L 13 SB 37/23
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2021 – L 8 R 3419/20Zitiert von 7
- SG Karlsruhe, 27.01.2020 – S 2 SB 359/19
- BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung - Beschränkung bei Erschwerung oder Behinderung einer effektiven und geordneten Beweiserhebung - Entscheidungskompetenz des Gerichts - erforderliche Abwägung - fachliche Gründe nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand - Handlungsfreiheit - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Mitwirkungslast - Vereitelung einer Amtsbegutachtung - Pflicht des Gerichts zur Vornahme der noch möglichen Ermittlungen - Anhörung eines bestimmten Arztes - kein von vornherein unterschiedlicher Beweiswert von Amtsgutachten nach § 103 SGG und Arztgutachten nach § 109 SGG - keine Beweislastumkehr - Beweiserleichterung zugunsten der Behörde - Zurückverweisung)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.