Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 164
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/164#abs-1 (1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/164#abs-2 (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 164 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 3/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Revisionsbegründung - rechtskräftiges Urteil - Bestimmung des RechtskraftumfangsZitiert von 5
- BSG, 23.02.2017 – B 5 SF 5/16 AR(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - Auslegung des § 164 Abs 2 S 3 SGG - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - Verfassungsrecht - keine Übertragung der gesteigerten Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde)Zitiert von 7
- BSG, 06.10.2016 – B 5 SF 3/16 AR(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - Auslegung des § 164 Abs 2 S 3 SGG - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - Verfassungsrecht - keine Übertragung der gesteigerten Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde)Zitiert von 6
- BSG, 06.10.2016 – B 5 SF 4/16 AR(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - Auslegung des § 164 Abs 2 S 3 SGG - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - Verfassungsrecht - keine Übertragung der gesteigerten Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde)Zitiert von 4
- BSG, 20.01.2005 – B 3 KR 22/03 RZitiert von 12
- BSG, 30.06.2009 – B 2 U 6/08 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 14/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Erfüllung durch Zahlung unter Vorbehalt - Kompensatorisches Beschleunigungsgebot - Fortbestehen der Beweislast des Krankenhauses im Erstattungsstreit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 05.05.2026 – B 12 KR 6/24 RGesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit - Auswirkung eines unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelts - Kein Eintritt von Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 1/25 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 164 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 164 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.