Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.240
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 2/10Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer AufenthaltstitelZitiert von 21
- OVG NRW, 09.08.2013 – 2 A 2520/12Zitiert von 12
- BVerwG, 06.10.2015 – 3 B 9/15Erlöschen einer Genehmigung der Übertragung zur Betriebsführung; zivilrechtliche KündigungZitiert von 11
- BGH, 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung; Widerrufsberechtigung der Rechtsanwaltskammer
- OLG Düsseldorf, 26.09.2018 – U (Kart) 24/17
- OVG Niedersachsen, 21.04.2017 – 7 ME 20/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
1.240 Entscheidungen zu § 43 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-3 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.