Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1.240 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/43#abs-3 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 42a § 44