Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 197a
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197a#abs-1 (1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197a#abs-2 (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Wird zitiert von 8.255 Entscheidungen zu § 197a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – L 13 R 1662/12Gesetzliche Rentenversicherung - Regelaltersrente - Abtretung - Geschiedenenunterhalt - Wohlverstandenes Interesse - Pfändungsgrenzen - Zusammenrechnung mehrerer Renteneinkünfte - Zustimmungsbedürftigkeit - Unwirksamkeit der Abtretung nach § 53 SGB I Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG Thüringen, 09.01.2024 – L 1 SF 76/23 E
- LSG Thüringen, 04.05.2018 – L 1 SF 289/16 BZitiert von 1
- LSG Thüringen, 04.05.2018 – L 1 SF 291/16 B
- LSG Thüringen, 02.05.2018 – L 1 SF 292/16 B
- LSG Thüringen, 02.05.2018 – L 1 SF 226/16 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 EREinstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch - Äußerungen des Medizinischen Dienstes im IGeL-Monitor - Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen bei Arthrose - Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit - Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 17.07.2026 – L 8 BA 25/26Gerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Berufungsverfahren - Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid nach Insolvenzeröffnung - Bestimmung des Streitwerts nach der zu erwartenden Insolvenzquote - Vorrang von § 182 InsO i.V.m. § 185 S. 3 InsO gegenüber § 52 Abs. 3 GKG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 131/25Sozialversicherungsrecht - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Bestimmung nach Betriebsnummer und Prüfziffer - Gemeinsames Rundschreiben - Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 197a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 197a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 197a eingefügt durch Artikel 20 Abs. 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 197a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 197a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 197a eingefügt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. 2004 I S. 3302
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 197a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. I S. 3302
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.