Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 170
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/170#abs-1 (1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/170#abs-2 (2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/170#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/170#abs-4 (4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/170#abs-5 (5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 1.867 Entscheidungen zu § 170 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 89/06 RRückforderung überzahlter Rente: Voraussetzungen des Entreicherungseinwands bei Gutschrift auf einem Sollkonto; Umfang der Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 39/15 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Festlegung der Fachgebietsgrenzen für ambulante Operationen nach der zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Weiterbildungsordnung - Arzt-Patienten-Kontakt zur Abrechnung der Grundpauschale - keine Prüfung der Krankenhausbehandlung nach § 275 Abs 1c SGB 5 beim ambulanten Operieren im Krankenhaus)Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
- BSG, 02.09.2014 – B 1 KR 4/13 RKrankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für bestimmte Zeit - Kuba-Therapie - WirksamkeitsnachweisZitiert von 30
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 46/10 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulassung der Revision - Nichtbeachtung der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - Rückausnahme bei fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt - Gegenausnahme bei Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts - Auswirkung der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage - Anforderungen an die Wirksamkeit, Vollziehbarkeit und Bestandskraft der Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 2/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - mittelbarer Behinderungsausgleich - restkraftunterstützender elektrischer Antrieb für Greifreifenrollstuhl - Erschließung des Nahbereichs der Wohnung - Einsatz eigener Körperkraft - Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.