Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 163

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.611 Entscheidungen

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

§ 162 § 164