Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 163

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.648 Entscheidungen

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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