Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 758
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.11.2023 – 6 C 3/22Aufhebung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden; Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines VerwaltungsaktsZitiert von 49
- BGH, 21.01.2014 – EnVR 22/13Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Voraussetzungen einer wirksamen zustellungsersetzenden öffentlichen Bekanntmachung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur - Öffentliche Bekanntmachung
- BGH, 21.01.2014 – EnVR 24/13Entscheidung der Bundesnetzagentur: Festlegung der in Anwendung zu bringenden Preisindizes bei Gas- und Stromversorgungsunternehmen; Beginn der Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung
- BVerwG, 21.09.2022 – 8 C 12/21Bekanntgabefiktion für an Behörde mit Posteingangsdokumentation adressierten BescheidZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 22.03.2013 – VI-3 Kart 226/12 (V)
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2025 – 9 K 539/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 3/26
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
758 Entscheidungen zu § 41 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-2 (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-2a (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-4 (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/41#abs-5 (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.