Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- BAG, 20.01.2016 – 7 AZR 535/13Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem VerleiherZitiert von 6
- SG Kiel, 01.08.2024 – S 9 AL 3/24 ERZitiert von 1
- BAG, 23.07.2014 – 7 AZR 853/12Befristungskontrollklage - ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 14
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 29
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2025 – L 18 AL 28/25 B ER
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.12.2025 – III ZR 14/25Annahmeverzug bei sozialversicherungsrechtlich umstrittenen Dienstleistungskonstruktionen im Krankenhausbereich
- OLG Bamberg, 03.02.2025 – 4 U 24/23 e
- LSG NRW, 04.07.2024 – L 9 AL 169/22
58 Entscheidungen zu § 2 AÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/2#abs-5 (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.