Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 63
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 403
Nach Gewicht
- BSG, 07.12.2017 – B 14 AS 195/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Bekanntgabe der Terminbestimmung für die mündliche Verhandlung - fehlender Nachweis des Zugangs beim ProzessbevollmächtigtenZitiert von 3
- SG Halle, 01.08.2024 – S 9 VE 14/24 ER
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 5
- BSG, 14.03.2013 – B 13 R 188/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auf Verlangen des Gerichts - gerichtliche Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer Bestellung - Rechtsfolgen des Unterlassens eines Hinweises - Unwirksamkeit der Zustellung - Vertrauen auf die üblichen Postlaufzeiten - UNEX-Laufzeitstudie - Griechenland - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 6
- BSG, 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARSozialgerichtsverfahren - Zustellung eines Urteils - Ersatzzustellung - Gemeinschaftseinrichtung
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 R 1970/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 21 R 853/22
403 Entscheidungen zu § 63 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63#abs-1 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63#abs-2 (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63#abs-3 (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.