Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 402/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290926UVIZR402.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

1. Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken). 2. Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35). 3. Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10). 4. Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert.

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Pressefotografen die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Anfertigung und das Verbreiten von Fotos.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_2

Die Klägerin, eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter. Sie begab sich am 18. Mai 2022 mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter auf einen Spaziergang in der Innenstadt von München. Dort folgte ihr der Beklagte und fertigte zahlreiche Fotos (vgl. Anlage K 1) an, die die Klägerin, teilweise in Begleitung ihrer Mutter, an verschiedenen Plätzen der Innenstadt, bekleidet mit einem knöchellangen hellen Sommerkleid, zum Teil mit Sonnenbrille, beim Eisessen mit ihrer Tochter auf dem Schoß, beim Schieben eines Kinderwagens, beim Tragen des Babys auf dem Arm sowie bei Einkäufen zeigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Bilder von der Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_3

Die Fotos wurden vom Beklagten diversen Redaktionen zum Kauf angeboten. Am 25. Mai 2022 wurden Bilder aus der Serie in der Zeitung BILD und in der Zeitschrift FREIZEIT REVUE Nr. 22 veröffentlicht. Darüber hinaus berichteten von diesem Ausflug der Klägerin und weiteren Ausflügen an Folgetagen unter Übernahme des Fotomaterials des Beklagten die Zeitschriften FREIZEIT SPASS und neue woche (vgl. Senatsverfahren VI ZR 267/25), SUPERillu (vgl. Senatsverfahren VI ZR 398/24), FREIZEITWOCHE (vgl. Senatsverfahren VI ZR 401/24), Closer, Schöne WOCHE, WOCHE HEUTE und DAS NEUE BLATT (vgl. Senatsverfahren VI ZR 400/24). Auf den Onlineplattformen von RTL und bild.de wurden Videos veröffentlicht, die Bilder aus dieser Fotostrecke beinhalten (vgl. Senatsverfahren VI ZR 93/25). Für eine detailliertere Beschreibung der Bilder und die zugehörige Wortberichterstattung wird auf die u.a. in juris veröffentlichten Senatsurteile vom 21. Juli 2026 in den oben aufgeführten Verfahren Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_4

Dem Beklagten wurde nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Bilder der Klägerin zu zeigen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2022 hat der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 € sowie Auskunft über weitere Bildnisse und deren Vernichtung begehrt. Das Landgericht hat der Klage wegen einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Anfertigung und Verbreitung der Bildnisse hinsichtlich der Geldentschädigung antragsgemäß stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe§

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_7

Die Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen durch den Beklagten stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß §§ 22, 23 KUG dar. Angesichts der Weitergabe an verschiedene Verlage träfen den Beklagten eigene Prüfpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weitergabe an eine Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als Verbreiten im Sinne des § 22 KUG zu werten. Der Beklagte, der nach eigenem Vortrag die Klägerin und ihre Familie zufällig am 18. Mai 2022 in der Innenstadt von München angetroffen haben wolle, sei dieser einige Zeit gefolgt und habe eine Vielzahl von Fotos angefertigt, die er anschließend verschiedenen Verlagen angeboten habe. Dass eine eigene Prüfpflicht des Beklagten deshalb nicht bestehe, weil er die Bilder in ein Bildarchiv eingestellt habe oder eine feste Zusammenarbeit mit einer Redaktion bestehe, habe er nicht vorgetragen. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen sei nach der gefestigten Rechtsprechung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürften Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Einwilligung liege nicht vor. Auch zeige der Beklagte weder ein Verhalten der Klägerin auf, das als Einwilligung hätte verstanden werden können, noch lege er dar, dass der Klägerin Art und Umfang der von ihr beanstandeten Verbreitung der Aufnahmen bekannt gewesen sei. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe es zugelassen, von den anwesenden Fans und Passanten fotografiert zu werden, sei streitig, unsubstantiiert und unerheblich. Bei den Fotos handle es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung komme dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt sei, zu ermitteln sei, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste und welcher Informationswert ihr damit beizumessen sei, sei von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukomme. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes sei neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde. Umfasse der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, sei in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter miteinzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erfahren könne. Nach diesen Grundsätzen stellten die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung falle zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aus. Die Fotos zeigten die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt seien. Die Bilder seien zwar im öffentlichen Raum in München aufgenommen worden und beruhten auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht worden seien und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin erlebe aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Sie habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass diese Momente der Entspannung nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden. Die Fotos seien durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, verliehen ihrem Persönlichkeitsschutz zusätzlich ein starkes Gewicht. Die Klägerin habe keine Selbstöffnung vorgenommen, die die Bildberichterstattung erlauben würde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_8

Ob die vom Beklagten zu beachtenden Prüfpflichten im konkreten Fall eine den vorstehenden Überlegungen entsprechende Intensität erforderten oder er vor der Verbreitung der Bilder entsprechenden Rechtsrat hätte einholen müssen, könne dahinstehen, denn die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung seien nicht erfüllt. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht vor. Eine Rufschädigung sei nicht festzustellen, die Bilder seien nicht herabsetzend und minderten ihr Ansehen nicht. Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handele, führe zwar zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründe für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff. Der Auffassung, dass sich die erforderliche Schwere des Eingriffs aus der Nachstellung bzw. Observation ergebe, folge der Senat nicht. Die unbefangene, natürliche Interaktion zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum könnte zwar beeinträchtigt werden, wenn die Klägerin damit rechnen müsse, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehle insoweit konkreter Vortrag zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolge, die sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen könne, liege nicht vor. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten sei dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden sei, uneinsichtig an seinem Verhalten festhalte und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleicher Weise verletze. Dies sei nicht der Fall. Die Fotos zeigten die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind noch seien die Aufnahmen an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt worden. Die Klägerin habe zwar die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie habe in der Innenstadt von München aber nicht erwarten können, für sich allein zu sein. Die Fotos zeigten ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang und den Umgang mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liege nicht vor. Das mindere die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind. Ein erhebliches Verschulden des Beklagten sei nicht feststellbar. Dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos, die sie in ihrem privaten Umfeld zeigten, nicht einverstanden sei, genüge nicht. Die Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern sei nicht per se rechtswidrig, weil immer abzuwägen sei. Einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht könne der Senat nicht feststellen.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_9

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (1.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zusteht (2.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_10

1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kann nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche sowohl aus der Anfertigung als auch aus der Weitergabe der streitgegenständlichen Bilder an Verlage zum Zweck der Veröffentlichung her. Auch wenn beides als "Verarbeitung" personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung eingestuft werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO), müssen sich diese Tätigkeiten des Beklagten nicht an den materiellen Anforderungen an die Datenverarbeitung nach Art. 6 und 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 36 mwN). Denn sowohl die Anfertigung als auch die Weitergabe der streitgegenständlichen Bilder an Verlage fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den die Öffnungsklausel ausfüllenden nationalen Regelungen).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_11

a) Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (sog. Medienprivileg).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_12

b) Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Medienrecht steht die sich daraus ergebende Befugnis in Deutschland grundsätzlich den Ländern zu (Art. 70 Abs. 1 GG; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 13), die alle in ihren Landespresse-, Landesmedien- oder Landesdatenschutzgesetzen Regelungen zur Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken im Sinne eines Medienprivilegs getroffen haben. Sowohl für die Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos als auch deren Weitergabe an Zeitschriftenverlage zum Zweck der Veröffentlichung greifen jeweils diese landesgesetzlichen Normen ein, die dazu führen, dass die damit verbundene Datenverarbeitung nicht an Art. 6 und 7 DSGVO zu messen ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_13

c) Nach allen die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausfüllenden landesrechtlichen Bestimmungen unterfallen die Anfertigung und Weitergabe der streitgegenständlichen Bilder dem Medienprivileg. Deshalb kann dahinstehen, die Bestimmungen welches Bundeslandes im Streitfall anzuwenden sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_14

aa) Stellte man auf Hamburg als Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Beklagten oder als etwaigen Ort der Weitergabe der Bilder ab, würde diese Tätigkeit dem dortigen Medienprivileg unterfallen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_15

(1) Gemäß § 11a HmbPresseG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Pressegesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. 2018, S. 184) gelten, soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, § 37 Absätze 1 bis 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag oder MStV HSH) vom 13. Juni 2006, zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017, in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Medienstaatsvertrag ist mit Inkrafttreten des Neunten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 10. und 14. Januar 2022 (HmbGVBl. 2022, S. 311) am 19. Mai 2022 (also einen Tag nach Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder) nach dessen § 60 Abs. 2 außer Kraft getreten. Deshalb ist der Verweis auf § 37 MStV HSH ab dem 19. Mai 2022 als Verweis auf § 36 des MStV HSH in der seit dem Inkrafttreten des Neunten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 10. und 14. Januar 2022 (HmbGVBl. 2022, S. 311) maßgeblichen Fassung auszulegen (vgl. Sundermann in Schnabel, Hamburgisches Datenschutzgesetz, 1. Aufl., MStV HSH § 36 Rn. 2). Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 MStV HSH gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken - abgesehen von den Kapiteln I, VIII, X und XI - nur bezüglich der Integrität und Vertraulichkeit von Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Abs. 2 DSGVO) und damit sachlich verbundenen Rechtsnormen (Art. 24 und 32 DSGVO). Dem entsprach inhaltlich auch § 37 Abs. 1 MStV HSH in der alten Fassung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_16

(2) Damit unterfiele die etwaige Weitergabe der streitgegenständlichen Fotos an Verlage oder Zeitschriftenredaktionen nicht der Datenschutz-Grundverordnung. Denn sie diente journalistischen Zwecken (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 4 MStV HSH); der Beklagte wäre auch als "Hilfsunternehmen" der Presse von dem persönlichen Geltungsbereich der Bestimmung erfasst.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_17

(a) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" wird nicht nur in Art. 85 DSGVO, sondern auch in § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV verwandt, dessen Regelungsgehalt der Neunte Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 10. und 14. Januar 2022 (HmbGVBl. 2022, S. 311) für seine Regelung des Medienprivilegs in § 36 übernommen hat (vgl. Gesetzentwurf Drucksache 22/7466 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Februar 2022, S. 30). Die Formulierung ist weit zu verstehen (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 41). § 23 Abs. 1 MStV entspricht unverändert der Vorgängernorm des § 57 Abs. 1 RStV, die durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 25. Mai 2018 in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden ist. In der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es, dass § 57 RStV a.F., der bisher nur ein Medienprivileg für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien enthielt, zu einem umfassenden Medienprivileg für die Telemedien des Rundfunks und der Presse ausgeweitet werde (Rundfunkkommission der Länder, Begründung zum 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag], https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf; nachfolgend zitiert nach LT-Drs. NRW 17/1565, S. 75 ff., hier S. 82). Mit der Regelung wollte der nationale Gesetzgeber erklärtermaßen den Gestaltungsspielraum ausschöpfen, den ihm Art. 85 Abs. 2 DSGVO einräumt (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 75 Abs. 3, 77 Abs. 3). Soweit für die datenschutzrechtliche Privilegierung nach bisherigem Recht eine Verarbeitung "ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen" Zwecken vorausgesetzt gewesen sei, genüge nun jede Verarbeitung "zu journalistischen Zwecken". Die Neuregelung folge dem Wortlaut von Art. 85 DSGVO und des Erwägungsgrundes 153, wonach der Begriff "Journalismus" weit auszulegen sei. Die Voraussetzung "ausschließlich zu eigenen" entfalle im Hinblick auf den Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung ebenfalls (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 77 Abs. 3). Die Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung seien aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. 74 Abs. 6). Die Freiheit der Medien sei auch im Zeitalter der Digitalisierung konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 76 Abs. 4). Auch die journalistische Arbeit im Rahmen von Telemedienangeboten unterfalle den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheiten (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 Abs. 5).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_18

Der nationale Gesetzgeber hat sich in der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zudem der weiten Auslegung des Begriffs des Journalismus angeschlossen, wie er unionsrechtlich autonom im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verstanden wird (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 51 ff. - Buivids; [Große Kammer] vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, K&R 2009, 102 Rn. 56 - Satamedia). Die Bezugnahme in der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf den Wortlaut des Art. 85 DSGVO und die Erwägungsgründe macht eine Auslegung in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie erforderlich (vgl. LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 77 Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 53 - Buivids; [Große Kammer] vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, K&R 2009, 102 Rn. 61 - Satamedia). Damit erfasst der Begriff des Journalismus nicht nur die "Qualitätsmedien", sondern auch andere Formen der öffentlichen Berichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 40 ff. mwN).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_19

Das in § 23 Abs. 1 Satz 1 MStV angeordnete Medienprivileg ist wie § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. zum alten Recht Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 26; vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017 - 931/13, NLMR 2017, 264 Rn. 128). Die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken, damit auch der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, waren nach der Rechtsprechung des Senats bereits nach den im früheren Recht noch enger gefassten Bestimmungen vom Medienprivileg umfasst (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 25 zum Deutschlandradio-Staatsvertrag; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, AfP 2011, 172 Rn. 26; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 26; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 28; jeweils zu § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV a.F.) und sind es auch nach den aktuellen Bestimmungen. Entsprechendes muss auch für die publizistische Vorbereitungstätigkeit durch Pressefotografen gelten, die Fotos zum Zweck der redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung anfertigen und weitergeben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_20

Zwar kann bei einer Einordnung eines Datenverarbeitungsvorgangs als "zu journalistischen Zwecken" auf das Erfordernis eines Mindestmaßes an eigener inhaltlicher Bearbeitung der bereitgestellten Informationen nicht verzichtet werden (Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 51); daran hat der Senat insbesondere auch festgehalten unter dem Blickwinkel, dass der Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine Beschränkung für allein zu journalistischen Zwecken erfolgende Datenverarbeitungen nicht mehr vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 44; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 15-21). Dies hindert aber nicht, bereits die Weitergabe von Fotos als vom Medienprivileg erfasst zu bewerten, wenn die Fotos Presseunternehmen angedient werden, welche eine inhaltliche Bearbeitung - im Sinne einer Einbettung in Presseartikel - beabsichtigen bzw. vornehmen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_21

(b) Als "Hilfsunternehmen" der Presse sind alle Stellen anzusehen, derer sich die Presse für ihre journalistische Arbeit bedient (Schulz/Heilmann in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 38 zum - weitgehend mit § 36 MStV HSH nF identischen - § 23 Abs. 1 MStV). Der Begriff des "Hilfsunternehmens der Presse" ist teleologisch auszulegen und weit zu verstehen, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses (Soppe in BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Ed., Stand: 1. Mai 2026, NPresseG § 19 Rn. 12). Insbesondere werden etwa freie Mitarbeiter erfasst (Soppe, aaO; Schmid-Petersen/Lörz, IPRB 2020, 72, 73 zu § 12 LPresseG NRW). Als Hilfsunternehmen kommen auch unabhängige Unternehmen in Frage, wenn diese für das Presseunternehmen journalistische Aufgaben wahrnehmen (Schmid-Petersen in BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Ed., Stand: 1. Februar 2024, LPresseG NRW § 12 Rn. 13). Ob und in welchem Umfang die Personen auf Weisung des Presseunternehmens oder selbständig handeln, spielt keine Rolle. Auch derjenige, der als freier Journalist unaufgefordert Artikel anbietet, wird bereits bei der Recherche geschützt (Fiedler in BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Ed., Stand: 1. August 2025, HessPresseG § 10 Rn. 11). Entsprechend zählen auch Bildagenturen, die sich auf die Belieferung von Zeitungen und Zeitschriften mit Bildmaterial spezialisiert haben, zu den Hilfsunternehmen der Presse. Die von ihnen gelieferten Fotos gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HmbPresseG als "Druckwerke" im Sinne des Pressegesetzes ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden (Lehr/Grimm in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 7 LPG Rn. 52; siehe zu gleichartigen Vorschriften in anderen Landespressegesetzen auch Ricker/Licht in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., Kap. 12 Rn. 14; Brost in Schumann u.a., Medienstrafrecht, 1. Aufl., LPresseG NRW § 7 Rn. 24). Für Fotografen, welche Aufnahmen den Presseredaktionen zuliefern, gilt nichts anderes, denn allein die beabsichtigte Einbettung in ein Druckwerk genügt, um den Anwendungsbereich auch des Pressebegriffs im herkömmlichen Sinne (vgl. Cornils in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., Einl. Rn. 106 ff.) zu eröffnen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_22

(c) Damit unterfiele die Weitergabe der Aufnahmen an Verlage oder Redaktionen seitens des Beklagten im Streitfall dem Medienprivileg des § 11a HmbPresseG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fertigte der Beklagte die streitgegenständlichen Fotos an und bot sie diversen Redaktionen zum Kauf an, welche diese in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten. Die Fotos dienten mithin der Presseberichterstattung. Dass der Beklagte die Fotos zu anderen Zwecken angefertigt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und behauptet auch die Revision nicht. Vielmehr macht sie geltend, dass die heimlichen Paparazzi-Aufnahmen des Beklagten gerade zum Zweck der Veröffentlichung durch Presseverlage angefertigt worden seien. Dass der Beklagte damit nicht selbst eine eigene inhaltliche Bearbeitung der Informationen vorgenommen hat, ist unschädlich. Aufgrund der Weitergabe der Fotografien an Presseredaktionen stand eben diese inhaltliche Bearbeitung der Informationen - im Sinne einer Einbettung der Fotos in eine Berichterstattung - zu erwarten und war demnach auch Zielrichtung der Tätigkeit des Beklagten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_23

bb) Stellte man wegen der Anfertigung der Bilder in München oder einer etwaigen Weitergabe von dort für die Bestimmung des Medienprivilegs auf das bayerische Landesrecht ab, käme Art. 38 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG in der Fassung vom 15. Mai 2018 [GVBl. 2018, 230, 243]) zur Anwendung. Auch danach gilt die Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (u.a.) zu journalistischen Zwecken - abgesehen von den Kapiteln I, VIII, X und XI - nur bezüglich der Integrität und Vertraulichkeit von Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) und damit sachlich verbundenen Rechtsnormen. Das Bayerische Datenschutzgesetz nimmt jede journalistische Tätigkeit im Grundsatz von der Datenschutz-Grundverordnung aus, ohne dass der Betroffene selbst ein "Presseunternehmen" oder ein "Hilfsunternehmen der Presse" sein müsste. Art. 38 Abs. 1 BayDSG erfasst (u.a.) alle journalistisch Tätigen, d.h. alle Datenverarbeiter, solange sie die Daten zu eigenen oder fremden journalistischen Zwecken verarbeiten (vgl. Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Ed., Stand: 1. Mai 2026, BayDSG Art. 38 Rn. 5 f.; Schröder in HK-BayDSG, 1. Aufl., Art. 38 Rn. 13). Presseunternehmen und deren Hilfsunternehmen unterliegen lediglich ergänzend dem Datengeheimnis (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 BayPresseG). Auch insoweit gilt für die Datenverarbeitung in Form der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos nichts anderes als für deren Weitergabe durch den Beklagten an Verlage oder Redaktionen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_24

cc) Es ergäbe sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn das Recht eines der anderen vierzehn Bundesländer anzuwenden wäre, da alle landesrechtlichen Regelungen zum Medienprivileg für den maßgeblichen Zeitraum ab dem 18. Mai 2022 (Anfertigung der Fotos beim Stadtbummel der Klägerin in München) zu einer Freistellung des Beklagten von den Normen des II. bis VII. Kapitels (z.B. Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung), mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (Sicherheit der Datenverarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen; ergänzt durch Art. 5 Abs. 2, 24 und 32 DSGVO), führten (Baden-Württemberg: Art. 12 Abs. 2 Satz 1 LPresseG BW in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 24. April 2018 [GBl. 2018, S. 129, 131]; Berlin: § 22a Abs. 1 Satz 4 PresseG Bln in der Fassung von Art. 37 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 [GVBl. 2020, 807, 824]; Brandenburg: § 29 BbgDSG Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 [GVBl. I 2018, Nr. 7 S. 15]; Bremen: § 5 Abs. 2 Satz 1 BremPresseG in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Inneres an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes [Brem.GBl. 2018, S. 149, 152]; Hessen: § 10 Satz 4 HessPresseG in der Fassung von Art. 14 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 [GVBl. 2018, 82, 145]; Mecklenburg-Vorpommern: § 18a Satz 4 PresseG M-V in der Fassung von Art. 8 des Gesetzes zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 22. Mai 2018 [GVOBl. M-V 2018, 193, 204]; Niedersachsen: § 19 Satz 4 NPresseG in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts vom 16. Mai 2018 [Nds. GVBl. 2018, 66, 85]; Nordrhein-Westfalen: § 12 Satz 4 PresseG NRW in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung weiterer Gesetze [GV. NRW. 2018, S. 214]; Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 1 Satz 4 LMedienG RP vom 19. Dezember 2018 [GVBl. 2018, 431, 434]; Saarland: § 11 Abs. 1 Satz 4 MedienG SL in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 1943 zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag] und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 16. Mai 2018 [ABl. I 2018, 268, 269], später unter Verweis auf § 23 MStV inhaltlich unverändert neu gefasst in § 23 des Gesetzes Nr. 2113 zur Modernisierung des saarländischen Medienrechts vom 17. Oktober 2023 [ABl. I 2023, 930, 940]; Sachsen: § 11a Satz 4 SächsPresseG in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26. April 2018 [SächsGVBl. 2018, S. 198, 206]; Sachsen-Anhalt: § 10a Satz 4 PresseG LSA in der Fassung von Art. 3 des Sechsten Medienrechtsänderungsgesetzes vom 29. März 2018 [GVBl. LSA 2018, 22, 23]; Schleswig-Holstein: § 10 Satz 4 PresseG Schl.-H. in der Fassung von Art. 9 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 [GVOBl. 2018, 162, 199]; Thüringen: § 11a Satz 4 ThürPresseG in der Fassung von Art. 22 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 [GVBl. TH 2018, 229]).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_25

Es kann dahinstehen, ob die landesrechtlichen Einschränkungen des VIII. Kapitels der Datenschutz-Grundverordnung oder von Art. 82 DSGVO in allen Landesgesetzen mit Blick auf die Nichterwähnung von Kapitel VIII in Art. 85 Abs. 2 DSGVO rechtlich bedenklich sind (vgl. Sundermann in Schnabel, Hamburgisches Datenschutzgesetz, 1. Aufl., MStV HSH § 36 Rn. 23). Denn die Freistellung von denjenigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, die den für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO erforderlichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründen könnten (ausgenommen stets nur Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24, 32 DSGVO), führt notwendig zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_26

Alle landesrechtlichen Regelungen privilegieren die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken. Allerdings erfährt dieses Privileg in den Landesgesetzen von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach eine Einschränkung, als es auf die Tätigkeit von Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse bezogen wird, während in den Regelungen der anderen Bundesländer jede Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken angesprochen wird. Ob von diesem abweichenden Wortlaut auf eine Einschränkung des Medienprivilegs auf Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse in diesen Ländern geschlossen werden muss oder ob die gebotene weite Auslegung nicht nur des Begriffs der journalistischen Zwecke, sondern auch dieses Unternehmensbegriffs im Ergebnis zu einem Gleichklang führt, kann im Streitfall offen bleiben, da der Beklagte - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen jedenfalls eines Hilfsunternehmens der Presse erfüllt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_27

dd) Entsprechendes gilt für die Weitergabe der Fotos, soweit diese in Videos auf Online-Plattformen des Fernsehsenders RTL und bild.de veröffentlicht wurden. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV gilt ein - § 36 MStV HSH und Art. 38 Abs. 1 BayDSG vergleichbarer - Ausschluss der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung zu journalistischen Zwecken; dieser Ausschluss gilt entsprechend für die zu den in Satz 1 der Vorschrift genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 7 MStV). § 23 Abs. 1 Satz 1 MStV erfasst alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 40). Auch insoweit war der Beklagte ein Hilfsunternehmen der betroffenen Rundfunk- bzw. Presseunternehmen. § 23 MStV setzt nicht voraus, dass die Datenverarbeitung "eigenen" journalistischen Zwecken dient (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 40 ff.; Fiedler in BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Ed., Stand: 1. August 2025, MStV § 23 Rn. 45).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_28

2. Der Klägerin steht wegen der Anfertigung der streitgegenständlichen Bildaufnahmen und deren Weitergabe zum Zwecke der Veröffentlichung auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_29

a) Anders als die Revisionserwiderung meint, entfällt eine Haftung des Beklagten nicht schon deshalb, weil eine Veröffentlichung der beanstandeten Fotos in jedem Fall zulässig gewesen wäre. Die Veröffentlichung der von den Redaktionen in den Verfahren - VI ZR 398/24, - VI ZR 400/24, - VI ZR 401/24, - VI ZR 93/25 und - VI ZR 267/25 (u.a. veröffentlicht in juris) für ihre jeweiligen Artikel ausgewählten und in das Video (Verfahren VI ZR 93/25) aufgenommenen Bilder war unzulässig und verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin hatte nicht in die Aufnahmen und deren Veröffentlichung eingewilligt und es handelte sich - bei der gebotenen Berücksichtigung des Kontextes, insbesondere der zugehörigen Wortberichterstattung - nicht um Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG; sie waren auch nicht einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_30

aa) Das Vorliegen einer Einwilligung (§ 22 KUG) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht angenommen. Soweit mit der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, die Klägerin sei von Fans fotografiert worden, habe diese bemerkt und dem nicht widersprochen, und ein Unterlassen der Parteivernehmung der Klägerin zu der Behauptung beanstandet wird, sie habe Kenntnis davon besessen, dass sie erkannt werden könne und habe mit einer Veröffentlichung in den Medien gerechnet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von der beantragten Parteivernehmung der Klägerin abgesehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_31

Zwar kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, juris Rn. 12). Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger anhand der Gesamtumstände davon ausgegangen werden kann, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes gebilligt hat (vgl. BeckOK UrhR/Engels, 50. Ed., Stand: 1. Juni 2026, KUG § 22 Rn. 31; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl., KUG § 22 Rn. 15). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Vortrag des Beklagten diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, dem Fotografieren einzelner Fans nicht widersprochen oder ausdrücklich zugestimmt haben sollte, konnte daraus nicht auf die Zustimmung zum Fotografiertwerden durch einen Berufsfotografen und dessen Weitergabe der Fotos an Zeitschriftenredaktionen zum Zweck der Veröffentlichung in der Yellow Press geschlossen werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_32

bb) Die für die vorgenannten Berichterstattungen ausgewählten Bilder sind im Rahmen der in Bezug genommenen Veröffentlichungen auch keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sodass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist. Insoweit kann auf die Begründungen zu den jeweiligen Veröffentlichungen in den Verfahren - VI ZR 398/24, - VI ZR 400/24, - VI ZR 401/24, - VI ZR 93/25 und - VI ZR 267/25 (sämtliche Urteile u.a. veröffentlicht in juris) Bezug genommen werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_33

b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Veröffentlichungen sind jedoch nicht dem beklagten Fotografen zuzurechnen, der die Bilder zwar angefertigt und an Redaktionen weitergegeben, aber nicht selbst veröffentlicht hat.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_34

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 72; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16, 18 mwN).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_35

bb) Danach ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Anfertigung und Weitergabe von Bildern durch den Beklagten und der durch die Veröffentlichung im Rahmen einer redaktionell gestalteten Bildberichterstattung durch ein selbständiges Presseorgan bewirkten Rechtsverletzung zu verneinen. Dafür sprechen die bereits hinsichtlich der Beurteilung der Verantwortlichkeit eines Pressefotografen für solche Beiträge als Störer entsprechend § 1004 BGB anzustellenden Erwägungen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 72; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16; zum Beruhen der negatorischen und deliktischen Haftung auf gemeinsamen Voraussetzungen vgl. Wilhelmi, Risikoschutz durch Privatrecht, 2009, S. 131).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_36

Im Hinblick auf die Bildberichterstattung der diversen Verlage ist der Beklagte nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB analog. Er hat die Bilder nicht veröffentlicht und haftet deshalb nicht als unmittelbarer Störer. Er ist aber auch nicht als mittelbarer Störer zu qualifizieren. Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 49; vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 32). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Letztlich geht es dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 50; vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33 mwN).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_37

Der Beklagte hat bei der Weitergabe der Fotos an die Redaktionen keine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt. Zwar können auch Pressefotografen bei der Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen bestimmten Prüf- und Vorsorgepflichten unterliegen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2531 Rn. 14). Grundsätzlich obliegt aber die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung und die Veröffentlichung allein der Presse. Sie hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Eine andere Betrachtungsweise würde die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Pressearbeit und vorangehende Recherchen nicht in ausreichender Weise berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. Zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die inhaltliche Gestaltung von Pressebeiträgen, die Art und Weise der Verwertung ihr zu Teil gewordener Informationen und die hierbei zu beachtenden Grenzen. Dem entspricht als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind, grundsätzlich aber nicht die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_38

Besondere Umstände, die eine konkret interessenverletzende und damit gegebenenfalls rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die veröffentlichenden Redaktionen belegen könnten, sind von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt und zeigt die Revision nicht auf. Ob ein Pressefotograf die Redaktionen grundsätzlich von sich aus darauf hinweisen muss, dass er der betroffenen Person gefolgt ist und die Aufnahmen heimlich gemacht hat, kann offenbleiben, denn selbst nach Darstellung der Klägerin waren hier diese Umstände der Bildersequenz und den Bildern zu entnehmen. Da aus Sicht eines Pressefotografen eine Veröffentlichung der Bilder nicht - wie beispielsweise bei Intimfotos - von vornherein unzulässig erscheinen musste (dazu unten II. 2. d) ff) (3) (c)), sondern es denkbare Berichterstattungsanlässe und redaktionelle Gestaltungen mit zulässiger Nutzung der Bilder geben konnte, kann eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei der Überlassung durch den Beklagten nicht angenommen werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_39

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Weitergabe der Fotos an die Redaktionen auch kein Verbreiten im Sinne von § 22 Satz 1 KUG. Verbreiten bedeutet zwar jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, NJW 2018, 2489 Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch zum Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit eine enge Auslegung des Begriffs des Verbreitens geboten, wenn es sich um einen Informationsaustausch handelt, der quasi im presseinternen Bereich stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 7 ff.). Die Pressefreiheit schützt nämlich auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 8; vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017 - 931/13, NLMR 2017, 264 Rn. 128). Eine quasi presseinterne Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (vgl. zu einem Bildarchiv Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10; zu Pressefotografen Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl., KUG § 22 Rn. 8; BeckOK UrhR/Engels, 50. Ed., Stand: 1. Juni 2026, KUG § 22 Rn. 51). Soweit zum Schutz der abgebildeten Betroffenen gestützt auf § 23 Abs. 2 KUG dennoch Prüf- und Vorsorgepflichten anzunehmen sind (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2531 Rn. 14), kann eine Verletzung im Streitfall nicht angenommen werden (siehe oben II. 2. b) bb)).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_40

d) Eine Haftung des Beklagten kann auch nicht auf die Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder gestützt werden. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seinen Ausprägungen als Recht am eigenen Bild und auf Schutz der Privatsphäre wird zwar durch die Anfertigung beeinträchtigt. Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_41

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Herstellung von Bildnissen einer Person auch in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden. Die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes finden auf die Anfertigung von Bildern allein keine Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31; vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 Rn. 11; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, VersR 1995, 841, juris Rn. 15; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, juris Rn. 46).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_42

bb) Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 120, 180, 198, juris Rn. 46; 101, 361, 381, juris Rn. 70).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_43

cc) Durch das Anfertigen von Bildern kann auch das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert werden. Dieses Recht gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 5. November 2024 - VI ZR 110/23, NJW 2025, 288 Rn. 14; vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 13 mwN).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_44

dd) Wird eine Situation der elterlichen Hinwendung zum Kind fotografiert, ist in die Abwägung weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erfahren kann (dazu und zum Folgenden Senatsurteile vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24, juris Rn. 25; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f., juris Rn. 82 [Bild]; 119, 1, 24, juris Rn. 72 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386, juris Rn. 83).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_45

ee) Indem hier der Beklagte der Klägerin in ihrer Freizeit bei einem Stadtbummel mit Tochter und Mutter gefolgt ist und sie so fotografiert hat, dass sie auf allen Fotos - prominent im Mittelpunkt stehend oder nur von wenigen Personen umgeben - gut erkennbar ist, hat er nach diesen Maßstäben sowohl ihr Recht am eigenen Bild als auch ihr Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verstärkt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, beeinträchtigt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_46

ff) Diese Beeinträchtigung ist aber nicht rechtswidrig.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_47

(1) Dass die Klägerin in die Aufnahmen eingewilligt hätte, hat das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler verneint, auch eine konkludente Einwilligung ist - wie bereits ausgeführt - nicht anzunehmen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_48

(2) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite aber nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2026 - VI ZR 214/25, juris Rn. 22; vom 12. Mai 2026 - VI ZR 346/24, K&R 2026, 493 Rn. 13; vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 29; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536, juris Rn. 19; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_49

(3) Die schutzwürdigen Belange der Klägerin überwiegen hier nicht das vom Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich aus den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK ableitet, und sein Recht auf freie Berufsausübung als Pressefotograf (Art. 12 Abs. 1 GG).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_50

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Pressefotos zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reicht sachlich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (BVerfG, NJW 2021, 763 Rn. 8; BVerfGE 117, 244, 259, juris Rn. 43; 77, 346, 354, juris Rn. 24). Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch Hilfsfunktionen von Presseunternehmen. Im Einzelnen kommt es für die Definition des Schutzbereichs darauf an, was notwendige Bedingung des Funktionierens einer freien Presse ist (vgl. BVerfGE 77, 346, juris Rn. 24). Damit wird allerdings nicht jede selbständige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen, die der Presse zugutekommt und für diese funktionswichtig ist. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295, 319, juris Rn. 85) und kann deswegen nur durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden. Dieser ist bei presseinternen Hilfstätigkeiten durch den organisatorischen Zusammenhalt des Presseunternehmens regelmäßig gegeben. Für presseexterne Hilfstätigkeiten bleibt es dagegen in der Regel beim Schutz anderer Grundrechte, namentlich des Art. 12 Abs. 1 GG. Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise im Interesse eines freiheitlichen Pressewesens dann gelten, wenn eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist (vgl. BVerfGE 77, 346, 354, juris Rn. 25).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_51

Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 13; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vgl. auch BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15 mwN). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25, juris Rn. 14-15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 14; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11 mwN).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_52

(b) Danach ist auch ein Pressefotograf Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da er die für die Bildberichterstattungen notwendigen Bilder liefert und damit notwendiger Teil einer funktionierenden Presse ist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_53

Ein für ihn geltendes Verbot bereits der Anfertigung von Bildnissen, an denen gegebenenfalls ein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, würde zu Einschränkungen der Pressefreiheit führen und könnte ein journalistisches Arbeiten deutlich erschweren oder unmöglich machen. Die Anfertigung von Bildnissen erst dann als erlaubt anzusehen, wenn die Veröffentlichung rechtmäßig ist, trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung, weil im Zeitpunkt der Aufnahme des Bildnisses die Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung häufig noch gar nicht abschließend beantwortet werden kann (vgl. KG, NJW-RR 2007, 1196, juris Rn. 46; Wenzel/v. Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 41 ff.). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden (vgl. Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 296).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_54

Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 37 f.; KG, NJW-RR 2007, 1196, juris Rn. 48), und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB (vgl. Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 296; dazu auch Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 9.5, 9.22 ff.) verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt (zu ggfs. hinzunehmenden Beschwernissen vgl. aber Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 34, 38) oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_55

(c) Nach diesen Grundsätzen war die Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder zulässig. Eine Veröffentlichung der Bilder war insbesondere nicht in jedem denkbaren Kontext von vornherein unzulässig.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_56

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Bildern lässt sich nicht von vornherein verneinen, auch wenn die Bilder nur Alltagssituationen einer jungen Mutter festhalten. Die Klägerin ist eine sehr bekannte deutsche Sängerin; sie bezeichnet sich selbst als eine der prominentesten Deutschen. Sie ist seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - doch eine "public figure/personne publique". Deshalb können Informationen zu ihrer ersten Elternschaft mit Themen wie der Normalität dieses neuen Familienlebens, dem Umgang mit der Öffentlichkeit und den Fans in der Freizeit, der möglichen oder gebotenen Abschottung des Kindes gegen die Öffentlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Unterstützung durch Familienangehörige, die in den angegriffenen Bildern angelegt sind, aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_57

Die Privatsphäre der Klägerin ist durch die Bilder (ohne Kontext) nur in ihrem Randbereich betroffen. Die beanstandeten Fotos zeigen sie, teilweise unter Mitabbildung ihrer sie begleitenden Mutter, bei einem Stadtbummel durch die belebte Innenstadt der Großstadt München in einem hellen Sommerkleid, wie sie ihr Kind trägt, es im Bereich einer Außengastronomie sitzend auf dem Arm hält und sich zu ihm in den Kinderwagen beugt. Der Informationsgehalt der Bilder ist beschränkt auf die Darstellung des Umgangs mit dem Kind (Halten, Tragen, Aufnehmen, Ansprechen, Ansehen, im Kinderwagen Schieben) sowie der typischen Freizeitaktivitäten bei einem Stadtbummel im Sommer bei gutem Wetter (Gehen und Stehen in der Innenstadt, teilweise vor Schaufenstern, Aufenthalt in einer Außengastronomie und in einem Laden, Eis essen, Anstehen vor einem Marktstand). Auch der durch Art. 6 GG verstärkte Schutzgehalt des Persönlichkeitsrechts der Klägerin wird durch die Anfertigung der Bilder nicht schwerwiegend tangiert. Anders als die Revision meint, zeigen die Bilder keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Tragen, Ansprechen oder Anlächeln. Die Bilder wurden an einem Werktag in der Innenstadt von München, u.a. auf dem Viktualienmarkt, in einer Außengastronomie, in bzw. vor einem Laden aufgenommen. Sie beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit der Orte ermöglicht wurden und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_58

Die Fotos würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in unverfänglichen Alltagssituationen, in vorteilhafter Erscheinung (gut gekleidet, frisiert und gepflegt) und in freundlicher Zuwendung zu ihrem Kind. Sie führen nicht zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-29/vi-zr-402-24#rd_59

Auch der Umstand, dass der beklagte Fotograf der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Innenstadt von München gefolgt ist und sie mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen hat, ohne von ihr bemerkt zu werden, macht hier die Anfertigung der Bilder nicht unzulässig. Unmittelbare - sicht-, fühl- oder hörbare - Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen sind nicht festgestellt. Das durch die nachträgliche Kenntnis von diesen Umständen möglicherweise hervorgerufene Gefühl der Überwachung und Kontrolle kann die persönliche Lebensführung zwar nicht unerheblich beinträchtigen. Aufgrund der außerordentlichen Prominenz der Klägerin ist aber jeder ihrer Aufenthalte in der Öffentlichkeit dem Risiko besonderer Beobachtung ausgesetzt. Die "überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt", die das Bundesverfassungsgericht von der Medienöffentlichkeit abgrenzt (vgl. BVerfGE 101, 361, 381, juris Rn. 71), ist für eine sehr prominente Person wie die Klägerin bereits eine andere - interessiertere und größere - als für Privatpersonen, die regelmäßig erst durch eigene (Verhaltens-)Auffälligkeiten die Aufmerksamkeit der sie Umgebenden auf sich ziehen. Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 305, juris Rn. 22) war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben.

Seiters von Pentz Oehler
Böhm Linder