Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 70
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/70#abs-1 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/70#abs-2 (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Wird zitiert von 846 Entscheidungen zu Art 70 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE; „Berliner Mietendeckel“) mit Art 74 Abs 1 Nr 1 GG iVm Art 72 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Mietpreisregelungen für ungebundenen Wohnraum unterfallen "bürgerlichem Recht" iSd Art 74 Abs 1 Nr 1 GG - abschließende Regelung in §§ 556ff BGBZitiert von 15
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11Auslegung des Art. 91e GG; Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB IIZitiert von 74
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13Zitiert von 7
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer HäfenZitiert von 18
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 160
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 2/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 70 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.