Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 70

Stand: 10.06.2019

Bund795 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/70#abs-1 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/70#abs-2 (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art 69 Art 71