Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KunstUrhG§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- LG Bonn, 09.02.2018 – 1 O 318/17
- OLG Braunschweig, 21.08.2019 – 1 W 57/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 – 1 S 2266/09Zitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 28.07.2004 – 6 U 39/04Zitiert von 2
- OLG Köln, 02.06.2017 – 1 RVs 93/17Zitiert von 1
- BGH, 07.12.2010 – VI ZR 30/09Recht am eigenen Bild: Prüfungspflicht des Bildarchivbetreibers vor Weitergabe von Fotos an die PresseZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- OVG Niedersachsen, 11.02.2026 – 3 OB 1/26
- LG Köln, 04.02.2026 – 28 O 23/25
99 Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KunstUrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.