Art 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 246
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · Streikverbot für Beamte verfassungsgemäßZitiert von 84
- EGMR, 14.12.2023 – 59433/18 u.a.
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 1/13Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 5/13Zitiert von 1
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 1/13Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer DisziplinarverfügungZitiert von 84
- OVG Niedersachsen, 12.06.2012 – 20 BD 7/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
- VG Köln, 20.04.2026 – 22 K 3558/23.A
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 3
246 Entscheidungen zu Art 11 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/11#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/11#abs-2 (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.