§ 123 Hausfriedensbruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-1 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wird zitiert von 246 Entscheidungen zu § 123 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.03.2026 – 1 ORs 241/25
- OLG Köln, 15.02.2019 – 1 RVs 227-233-234/18
- OLG Hamm, 24.04.2015 – 7 U 30/14Zitiert von 3
- BGH, 19.01.1982 – 5 StR 166/81Zitiert von 3
- LG Köln, 31.08.2022 – 103 KLs 17/19Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2025 – 4 StR 184/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – 4 StR 150/26Strafrecht: Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei der Verurteilung wegen eines versuchten Delikts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 16.07.2026 – C-586/26Schutz der finanziellen Interessen der Union - Schwerer Betrug - Verjährung - Lex mitior - Pflicht zur Nichtanwendung eines nationalen Schutzstandards Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 14.07.2026 – 12 Qs 55/26Privatklageverfahren: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Wirtschaftsstrafsachen und Voraussetzungen einer Abtrennung tateinheitlicher Delikte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.