Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 123 Hausfriedensbruch

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund195 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-1 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 122 § 124