§ 123 Hausfriedensbruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.03.2026 – 1 ORs 241/25
- OLG Köln, 15.02.2019 – 1 RVs 227-233-234/18
- OLG Hamm, 24.04.2015 – 7 U 30/14Zitiert von 2
- BGH, 04.06.2025 – 4 StR 184/25Zitiert von 1
- AG Flensburg, 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22
- KG, 20.08.2015 – (4) 121 Ss 126/15 (144/15)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-1 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/123#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.