Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KunstUrhG§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.09.2019 – 15 A 4753/18Rechtswidrigkeit polizeilicher Fotoaufnahmen einer Versammlung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 – 1 S 2266/09Zitiert von 9
- LG München II, 20.02.2025 – 26 O 6325/24Zitiert von 2
- VG Aachen, 04.05.2020 – 6 K 3067/18
- BVerfG, 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17Stattgebender Kammerbeschluss: Zu Sorgfaltspflichten eines Pressefotografen bei der Weitergabe einer unverpixelten Fotografie einer Person an eine Zeitungsredaktion - hier: Verletzung der Pressefreiheit durch Verurteilung eines Fotografen nach § 33 KunstUrhG wegen Verbreitung eines Bildnisses entgegen §§ 22f KunstUrhG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 1
- LG München II, 18.07.2024 – 26 O 719/124
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- LG Köln, 04.02.2026 – 28 O 23/25
- BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KunstUrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/23#abs-1 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/23#abs-2 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.