Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/23#abs-1 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/23#abs-2 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 22 § 24