§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Stand: 08.10.2021
Wird zitiert von 104
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Nach Gewicht
- BGH, 27.02.2024 – 4 StR 401/22Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unzulässige Bildaufnahmen; Darstellung des bei Auseinandersetzung GeschädigtenZitiert von 3
- OLG Köln, 18.07.2019 – 15 W 21/19Zitiert von 9
- OLG Hamm, 18.03.2025 – 4 ORs 24/25
- BGH, 29.07.2020 – 4 StR 49/20Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Unbefugte Weitergabe durch Selbstaufnahmen des TatopfersZitiert von 1
- VGH Bayern, 20.09.2023 – 16a D 22.2292Zitiert von 9
- LG Hagen, 29.02.2024 – 41 KLs 12/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a#abs-5 (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.