Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Datenschutzgesetz
BbgDSG§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/29#abs-1 (1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/29#abs-2 (2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/29#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nicht-öffentliche Stellen.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 BbgDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.09.2026 – VI ZR 402/24Persönlichkeitsrecht: Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Anfertigung und Weitergabe von Bildaufnahmen einer prominenten Person durch einen Pressefotografen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.