Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 30.07.2026 – I ZB 6/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726BIZB6.26.0
ZivilrechtVolltext
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Leitsatz
Im auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann eine Partei, die im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Schadensersatzanspruch gegen einen am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter erheben zu können glaubt, dem Schiedsrichter gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden. § 72 Abs. 2 ZPO ist nicht analog auf Schiedsrichter anwendbar.
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2026 aufgehoben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wird angewiesen, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2026 dem Streitverkündungsempfänger, Rechtsanwalt Dr. S. , zuzustellen.
Gründe§
I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung, die Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Erfolg der Schiedsklage und die Abweisung der Schiedswiderklage durch das dreiköpfige Schiedsgericht beruhten unter verschiedenen Aspekten auf einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und damit des (verfahrensrechtlichen) ordre public, wobei die Antragstellerin teilweise zugleich einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt. Ferner sei der Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der (von der Antragstellerin benannte) Schiedsrichter Dr. S. unter Verstoß gegen seine Offenbarungspflichten aus Art. 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (im Folgenden auch: "DIS") nicht mitgeteilt habe, dass er seit spätestens 2007 mit der Kanzlei ... kooperiere. Diese Kanzlei habe die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Übernahme der B. GmbH als Partei des im Schiedsverfahren streitgegenständlichen ...vertrags durch die Antragsgegnerin - beraten beziehungsweise berate sie weiterhin. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Schiedsrichter Dr. S. in entscheidungserheblicher Weise befangen gewesen sei.
Ein nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor Erlass der Entscheidung über einen von der Antragstellerin gestellten Berichtigungsantrag bei der DIS angebrachtes Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 13. Juni 2025 wies der DIS-Rat am 18. August 2025 zurück. Der abgelehnte Schiedsrichter hatte in schriftlichen Stellungnahmen vom 24. Juni 2025 und vom 5. August 2025 erklärt, ihm sei bis zu dem Ablehnungsantrag nicht bekannt gewesen, dass die Kanzlei ... die Antragsgegnerin bei der Übernahme des ...-Portfolios der B. beraten habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem vorinstanzlichen Gericht vom 10. Dezember 2025 behauptete der Vertreter der Antragstellerin, der abgelehnte Schiedsrichter habe von der Beratung bereits bei Annahme des Schiedsrichteramtes gewusst oder jedenfalls während des laufenden Schiedsverfahrens von ihr Kenntnis erlangt. Zum Beweis bot er die Vernehmung des abgelehnten Schiedsrichters sowie mehrerer Rechtsanwälte aus der Kanzlei ...als Zeugen an. Das vorinstanzliche Gericht hat daraufhin mit Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2025 die beantragte Beweisaufnahme angeordnet.
Mit am selben Tag beim vorinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2026 hat die Antragsgegnerin dem abgelehnten Schiedsrichter Dr. S. den Streit verkündet und ausgeführt, sie hätte für den Fall, dass das Gericht den Schiedsspruch wegen Befangenheit des Streitverkündungsempfängers infolge eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht aufhöbe, gegen diesen einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nach vorangegangenem Hinweis hat das vorinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 30. Januar 2026 die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter abgelehnt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin nicht entgegentritt.
II. Das Oberlandesgericht hat die Zustellung der Streitverkündungsschrift abgelehnt, weil es die Streitverkündung nach dem analog anzuwendenden § 72 Abs. 2 ZPO, wonach die Partei nicht dem Gericht oder einem vom Gericht ernannten Sachverständigen den Streit verkünden kann, für unzulässig hält. Dazu hat es ausgeführt:
Eine unmittelbare Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO scheide aus, weil der Schiedsrichter eines schiedsrichterlichen Verfahrens keinem staatlichen Gericht angehöre. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift begründe allerdings die Unzulässigkeit der Streitverkündung im Aufhebungsverfahren gegenüber einem Schiedsrichter, der am verfahrensgegenständlichen Schiedsspruch mitgewirkt habe.
Die vom Gesetzgeber genannten Regelungsziele würden für Schiedsrichter in vergleichbarer Weise gelten. Dies gelte zwar nicht für die Benachrichtigungsfunktion der Streitverkündung, die bei einem Schiedsrichter - anders als bei einem staatlichen Richter oder gerichtlich bestellten Sachverständigen - nicht ins Leere gehe, weil der Schiedsrichter häufig keine Kenntnis vom nachfolgenden Verfahren habe, in dem die Streitverkündung erfolge. Auch das Ziel der Interventionswirkung sei bei Streitverkündung an den Schiedsrichter nicht in gleicher Weise schematisch ausgeschlossen wie im Falle des staatlichen Richters oder gerichtlich bestellten Sachverständigen. Entscheidendes Gewicht habe in diesem Zusammenhang aber die Erwägung, dass für den Schiedsrichter - ebenso wie für den staatlichen Richter oder den gerichtlich bestellten Sachverständigen - der Streitbeitritt keine gangbare Option sei, weil dieser die weitere Ausübung der Schiedsrichterrolle unmöglich mache. Dies komme für den Fall zum Tragen, dass der Schiedsspruch aufgehoben und die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das identisch besetzte Schiedsgericht zurückverwiesen werde, in dem das Schiedsrichteramt gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO nicht mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens ende. Nach dem Streitbeitritt des Schiedsrichters komme eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht nicht mehr in Betracht, weil der Schiedsrichter wegen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit abgelehnt werden könne.
Diese Parallelität der Interessenlage reiche für eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO aus. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO der Prozessökonomie Rechnung getragen. Hiermit sei es unvereinbar, wenn die Anwendung dieser Vorschrift allein dadurch vereitelt werden könnte, dass dem Schiedsrichter der Streit verkündet werde und er dieser Aufforderung nachkomme. Die mögliche Bestellung eines Ersatzschiedsrichters im Falle der Zurückverweisung werde dem Zweck der Prozessökonomie nicht in ausreichender Weise gerecht. Darauf, ob im Streitfall eine Zurückverweisung überhaupt in Betracht komme, könne bei der erforderlichen abstrakten Betrachtung nicht abgestellt werden. Es sei nicht in jeder denkbaren Fallkonstellation die Eignung für die Zurückverweisung unabhängig vom Beitritt des Schiedsrichters ausgeschlossen. So komme eine Zurückverweisung in Betracht, wenn der Schiedsspruch zwar nicht wegen Befangenheit des Schiedsrichters, aber aus anderen Gründen aufzuheben sei.
III. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO).
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. So verhält es sich im Streitfall, in dem das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 1062 ZPO in Verbindung mit § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz des Freistaats Bayern funktional als Oberlandesgericht entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, weil die Entscheidung, mit der die Zustellung der Streitverkündungsschrift abgelehnt wird, anfechtbar ist. Diese Entscheidung unterliegt gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG München, NJW 1993, 2756; OLG Frankfurt am Main, BauR 2001, 677; OLG Köln, NJW 2015, 3317; BeckOK.ZPO/v. Selle, 61. Edition [Stand: 1. Juli 2026], § 73 Rn. 2.1; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 14) und - wie vorliegend - im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 [juris Rn. 3 f.]).
Der in § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Ausschluss der Anfechtbarkeit steht nicht entgegen. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind im Übrigen die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Diese Vorschrift schränkt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den durch § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren nicht auf verfahrensabschließende Beschlüsse ein. Vielmehr bleiben, soweit es um nicht abschließende Entscheidungen in Verfahren der in § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art geht, die allgemeinen Bestimmungen maßgeblich (zum Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, 3787 [juris Rn. 8]). Wie dargelegt, ist die vorliegend im Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergangene Ablehnung, die Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter zuzustellen, nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar.
IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach § 72 ZPO (dazu nachfolgend IV 1) liegen vor, weil im auf Aufhebung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren die Streitverkündung stattfindet (dazu nachfolgend IV 2), die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO weder direkt (dazu nachfolgend IV 3) noch analog (dazu nachfolgend IV 4) auf Schiedsrichter anwendbar und die Streitverkündung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist (dazu nachfolgend IV 5). Mithin ist vorliegend die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündeten zuzustellen.
1. Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 73 ZPO schreibt vor, dass die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen hat, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist (Satz 1), und dass der Schriftsatz dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen ist (Satz 2). Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritter im Sinne des § 72 ZPO. Durch die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anordnung, im Falle der Streitverkündung gegenüber Gericht oder gerichtlich ernanntem Sachverständigen die Vorschrift des § 73 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden, also die Streitverkündungsschrift nicht zuzustellen und dem Gegner mitzuteilen, erfährt der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist, eine Ausnahme (vgl. BGHZ 188, 193 [juris Rn. 7]).
2. Im vorliegend betroffenen, auf Aufhebung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren findet die Streitverkündung statt. Die Streitverkündung ist - ebenso wie die Nebenintervention - grundsätzlich in Rechtsstreitigkeiten jeder Art statthaft (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 72 Rn. 2; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO § 72 Rn. 23 und § 66 Rn. 13; zur Nebenintervention vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299 [juris Rn. 14]).
3. Zutreffend hat das vorinstanzliche Gericht angenommen, dass ein Schiedsrichter des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des ergangenen Schiedsspruchs gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht Richter im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist.
4. Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts ist § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht analog auf einen Schiedsrichter des vorangegangenen Schiedsverfahrens anwendbar.
a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25, GRUR 2026, 1138 [juris Rn. 59] = WRP 2026, 1181 - GVR Text und GVR Foto, mwN).
b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht. Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage.
aa) Durch die durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) eingefügte Regelung des § 72 Abs. 2 ZPO sollte der zunehmend zu verzeichnenden Praxis Einhalt geboten werden, dass gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage des im Jahre 2002 neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen Haftungstatbestands des § 839a der Streit verkündet wurde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3038 S. 36). Im Anschluss an die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sollte klargestellt werden, dass eine Streitverkündung gegen den gerichtlichen Sachverständigen und das Gericht generell unzulässig ist und dieser Umstand abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach über die Zulässigkeit der Streitverkündung erst in einem eventuellen Folgeprozess zu entscheiden ist, bereits im Erstprozess zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 36 f.). Denn weder der Richter noch der gerichtliche Sachverständige könnten als Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden. Sie seien notwendiger Teil des Verfahrens beziehungsweise weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Andere Prozessbeteiligte als die am Verfahren beteiligten Richter oder gerichtlichen Sachverständigen mit Ausnahme der Parteien könnten dagegen grundsätzlich Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 36 bis 38; BGHZ 188, 193 [juris Rn. 11]).
bb) In der Gesetzesbegründung ist weiter ausgeführt, dass die Streitverkündung gegenüber Richtern und gerichtlichen Sachverständigen ihren Sinn nicht erfüllen könne.
(1) Die Benachrichtigungsfunktion der Streitverkündung gehe ins Leere, weil Richter und gerichtlich ernannter Sachverständiger Kenntnis vom Verfahren hätten (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 37).
(2) Das gesetzliche Ziel der Interventionswirkung (§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO) könne gegenüber Richtern oder gerichtlich ernannten Sachverständigen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen erreicht werden. Im Hinblick auf einen Regressanspruch gemäß § 839a BGB gegenüber dem Sachverständigen gehe die Interventionswirkung regelmäßig ins Leere, weil der Sachverständige zur Abwendung des Schadensersatzanspruchs genau das behaupten müsste, was durch die Streitverkündung bereits verbindlich festgestellt werde, nämlich die Richtigkeit des - auf seinem Gutachten basierenden - Urteils. Entsprechendes gelte im Hinblick auf einen Regressanspruch gegen den Richter aus § 839 BGB (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 37). Die Partei benötige die Streitverkündung gegenüber Richtern oder gerichtlich ernannten Sachverständigen auch nicht, um die Ursächlichkeit ihrer Mitwirkung für die vermeintliche Fehlentscheidung des Erstgerichts in den Folgeprozess einzuführen, weil sich diese unmittelbar aus dem Text der ersten Entscheidung ergebe (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 37).
(3) Die durch die Streitverkündung eröffnete Möglichkeit der Prozessbeteiligung stelle weder für Richter noch für gerichtlich ernannte Sachverständige einen gangbaren Weg dar. Der Sachverständige würde durch eine Prozessbeteiligung seine Neutralitätspflicht verletzen und könnte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Richter wäre im Falle seines Beitritts nach § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Folge hiervon könnten erhebliche Verfahrensverzögerungen sein (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 37).
cc) Gegenüber dem Schiedsrichter kann hingegen im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Streitverkündung ganz überwiegend zweckentsprechend eingesetzt werden, so dass sich die Interessenlage von derjenigen, die der Regelung des § 72 Abs. 2 ZPO zugrunde liegt, maßgeblich unterscheidet.
(1) Die Benachrichtigungsfunktion vermag die Streitverkündung - wie das vorinstanzliche Gericht gesehen hat - gegenüber dem Schiedsrichter zu erfüllen, weil dieser regelmäßig keine Kenntnis vom nachfolgenden Verfahren vor dem staatlichen Gericht hat.
(2) Die Interventionswirkung kann - wie das vorinstanzliche Gericht ebenfalls nicht verkannt hat - gegenüber dem Schiedsrichter erreicht werden, weil sie sich nicht auf den Ausgang des Schiedsverfahrens, sondern des auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten staatlichen Gerichtsverfahrens bezieht. Insofern kann auch ein Bedürfnis der Partei an der Streitverkündung bestehen, weil sich die Mängel, die gegebenenfalls zur Aufhebung des Schiedsspruchs oder der Versagung seiner Vollstreckbarkeit führen, regelmäßig (erst) aus der Entscheidung des staatlichen Gerichts ergeben.
(3) Dem mit Blick auf die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO beachtlichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie kommt - anders als vom vorinstanzlichen Gericht angenommen - bei dem Vergleich der Interessenlage kein durchschlagendes Gewicht zu.
Eine Verzögerung des staatlichen - hier: auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten - Verfahrens, die nach der Gesetzesbegründung gegen eine Streitverkündung gegenüber dem an diesem Verfahren beteiligten Richter oder gerichtlich ernannten Sachverständigen spricht, kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil der Schiedsrichter daran nicht beteiligt ist.
Komplikationen sind allerdings mit Blick auf die in § 1059 Abs. 4 ZPO vorgesehene Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Gericht im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Sache an das Schiedsgericht zurückverweist. Maßgebliches Ziel der Zurückverweisung an das Schiedsgericht ist die Prozessökonomie. Das Verfahren nach § 1059 Abs. 4 ZPO ermöglicht eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits, weil weder das Schiedsgericht neu gebildet noch - regelmäßig - das Schiedsverfahren vollständig neu durchgeführt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 30] mwN). Im Falle der Zurückverweisung an das Schiedsgericht endet das Amt des Schiedsgerichts nicht mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens, sondern dauert fort (§ 1059 Abs. 4 in Verbindung mit § 1056 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 31]).
Bei der vom Gericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung stehen der Zurückverweisung typischerweise schwerwiegende Verfahrensfehler des Schiedsgerichts entgegen, die zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Schiedsgerichts führen und konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung begründen, das Schiedsgericht werde das Verfahren nicht mehr mit der notwendigen Objektivität führen (vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 35] mwN). Kann eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren einen Schiedsrichter im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit erfolgreich gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO ablehnen oder nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes als Schiedsrichter beantragen, so kommt auch hier eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 36]). Die bei erfolgreicher Ablehnung eines Schiedsrichters erforderliche Neubestellung eines Schiedsrichters führt dazu, dass die mit der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO bezweckte Prozessökonomie nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 36] mwN). Ist der Schiedsrichter, dem eine Partei des auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens den Streit verkündet hat, dem Streit beigetreten, so begründet dies gleichermaßen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit, die der Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen.
Diesen möglichen Komplikationen kommt allerdings bei der Prüfung einer analogen Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO kein durchschlagendes Gewicht zu. Zu bedenken ist hierbei, dass die Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO vom Antrag einer Partei abhängt. Die Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gegenüber einem Schiedsrichter bestehender Ablehnungsgründe beantragt, wird unabhängig davon, ob sie dem Schiedsrichter den Streit verkündet, bei verständiger Würdigung keine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht anstreben und folglich keinen darauf gerichteten Antrag stellen. Die andere Partei hat es ihrerseits in der Hand, ob sie für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht stellt oder durch eine Streitverkündung das Risiko eines Beitritts des Schiedsrichters mit der Folge begründet, dass eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht nicht mehr in Betracht kommt. Dem vorinstanzlichen Gericht ist darin zuzustimmen, dass eine Streitverkündung, auf die kein Beitritt des Schiedsrichters erfolgt, regelmäßig nicht geeignet ist, durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu begründen, und sie deshalb auch einer Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO regelmäßig nicht entgegensteht. In dem denkbaren Fall, dass nach Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter und dessen Beitritt nicht die geltend gemachten Ablehnungsgründe, sondern andere Gründe zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, scheidet eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO nach dem Vorgesagten zwar aus. Auch in dieser Fallgestaltung ist jedoch dem Interesse der streitverkündenden Partei am Eintritt der Interventionswirkung Vorrang gegenüber dem Postulat der Prozessökonomie einzuräumen.
5. Die Streitverkündung der Antragsgegnerin ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Das allgemeine zivilrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch für die Streitverkündung. Die rechtsmissbräuchliche Streitverkündung ist unwirksam und steht bereits der Zustellung der Streitverkündungsschrift entgegen (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 37 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 W 27/19, juris Rn. 22; Weth in Musielak/Voit aaO § 72 Rn. 7; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO § 72 Rn. 32c).
Im Streitfall sind für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist auf Vortrag der Antragstellerin, der die Ablehnung des Schiedsrichters nach § 1036 ZPO und in der Folge die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO begründen soll. Die Antragsgegnerin knüpft daran für den Fall, dass die Antragstellerin mit ihrer Argumentation durchdringen sollte, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schiedsrichter gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ein Rechtsmissbrauch in der Form der unzulässigen Rechtsausübung kann darin nicht erblickt werden.
V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen für die begründete Beschwerde nicht an. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind als Kosten der Streitverkündung keine Kosten des Rechtsstreits, sondern fallen ihr selbst zur Last, weil sie mit der Streitverkündung ihre Interessen gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber dem Prozessgegner wahrnimmt (vgl. BGHZ 188, 193 [juris Rn. 16] mwN).
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