§ 68 Wirkung der Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Wird zitiert von 294 Entscheidungen zu § 68 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 4/11 RKrankenversicherung - Vergütung für ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten - Honorarklage - vorangegangener Zivilprozess - Streitverkündung - Nebenintervention - Interventionswirkung - rechtswegfremder Folgeprozess - überschießende Ausführungen - Vergütungsanspruch - Vertrag - Geschäftsführung ohne Auftrag - NotfallbehandlungZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.11.2004 – I-21 U 229/03
- BGH, 19.11.2020 – I ZR 110/19Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Gewerbeflächen: Interventionswirkung bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners; Interventionswirkung im Folgeprozess nach Abtretung des Anspruchs; Beschränkung der InterventionswirkungZitiert von 17
- BAG, 18.11.2020 – 7 ABR 37/19Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - EinziehungsverfahrenZitiert von 16
- OLG Hamm, 16.04.2020 – 24 U 100/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26Schiedsverfahren: Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren; keine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.