§ 68 Wirkung der Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 286
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Nach Gewicht
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 4/11 RKrankenversicherung - Vergütung für ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten - Honorarklage - vorangegangener Zivilprozess - Streitverkündung - Nebenintervention - Interventionswirkung - rechtswegfremder Folgeprozess - überschießende Ausführungen - Vergütungsanspruch - Vertrag - Geschäftsführung ohne Auftrag - NotfallbehandlungZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.11.2004 – I-21 U 229/03
- BGH, 19.11.2020 – I ZR 110/19Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Gewerbeflächen: Interventionswirkung bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners; Interventionswirkung im Folgeprozess nach Abtretung des Anspruchs; Beschränkung der InterventionswirkungZitiert von 16
- BAG, 18.11.2020 – 7 ABR 37/19Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - EinziehungsverfahrenZitiert von 15
- BGH, 18.12.2014 – VII ZR 102/14Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden SchädigerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG München, 04.11.2025 – 25 U 1959/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.