§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 275
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.07.2012 – 9 U 204/11Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 14.10.2024 – 2 UF 154/24
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
- BGH, 04.05.2021 – II ZB 30/20Kapitalanleger-Musterverfahren: Teilaussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betreffende Feststellungsziele; Verhandlung in der Hauptsache bei nicht rechtskräftigem TeilmusterentscheidZitiert von 3
- LG München II, 12.10.2022 – 21 O 513/22
- BAG, 23.11.2000 – 2 AZR 490/99Staatenimmunität: Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bei Kündigungsschutzklage einer mit hoheitlicher Pressearbeit betrauten Ortskraft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 280 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-2 (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.