§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-2 (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.
Wird zitiert von 286 Entscheidungen zu § 280 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.07.2012 – 9 U 204/11Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 14.10.2024 – 2 UF 154/24
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
- BGH, 04.05.2021 – II ZB 30/20Kapitalanleger-Musterverfahren: Teilaussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betreffende Feststellungsziele; Verhandlung in der Hauptsache bei nicht rechtskräftigem TeilmusterentscheidZitiert von 3
- LG München II, 12.10.2022 – 21 O 513/22
- BAG, 23.11.2000 – 2 AZR 490/99Staatenimmunität: Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bei Kündigungsschutzklage einer mit hoheitlicher Pressearbeit betrauten Ortskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26Schiedsverfahren: Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren; keine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 280 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.