Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Stand: 10.06.2019

Bund275 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/280#abs-2 (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

§ 279 § 281